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BGH

Einheitliches Fahrverbot bei tatmehrheitlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten

Produkthaftung 2026

StVG § 25; OWiG § 20 Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 StR 227/15, BeckRS 2016, 03827

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 5/2016 vom 17.03.2016

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Sachverhalt

Der Betroffene fuhr auf einem Stück der A2, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist, im April mit einer Geschwindigkeit von mind. 160 und im Juni mit einer Geschwindigkeit von mind. 150 km/h. Der Betroffene erhielt Bußgeldbescheide. Über beide Ordnungswidrigkeiten kam es zu einem Hauptverhandlungstermin vor dem AG. Dieses verurteilte ihn wegen der beiden Ordnungswidrigkeiten und verhängte für jede Ordnungswidrigkeit jeweils ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legt er Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm will die Rechtsbeschwerde verwerfen, sieht sich aber daran gehindert, dass verschiedene Oberlandesgerichte (Bamberg, Brandenburg, Düsseldorf, Schleswig-Holstein und Stuttgart) die Meinung vertreten, dass nur ein Fahrverbot verhängt werden könne. Daher legt das OLG Hamm die Sache dem BGH vor.

Rechtliche Wertung

Der BGH entscheidet wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Das OLG Hamm könne nicht seiner Absicht gemäß entscheiden. Das Gesetz habe bei Tatmehrheit in § 20 OWiG eine Regel getroffen. Diese beziehe sich auf die Festsetzung einer Geldbuße. Der Gesetzeswortlaut gebe nichts darüber her, wie im Falle der Tatmehrheit hinsichtlich der Nebenfolgen zu verfahren sei. Wenn der Gesetzgeber die Nebenfolgen auch hätte entscheiden wollen – die Materialien zur Gesetzgebung geben anderes her – dann hätte er dies tun können. Er habe es bezüglich der Geldbußen getan, nicht aber bezüglich der Nebenfolgen.

Praxishinweis

Der Streit zwischen den Oberlandesgerichten ist damit beseitigt. Es gibt nur ein Fahrverbot bei tatmehrheitlich zu behandelnden Ordnungswidrigkeiten.