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VG München

Keine Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungen

Klageindustrie

StVZO § 31a Ist nach einem Tatfoto auszuschließen, dass die Person, der der Halter nach seinen Angaben das Fahrzeug überlassen hat, Fahrer des Tatfahrzeugs war und bleibt eine Zeugenanhörung dieser Person ohne Reaktion, müssen weitere Ermittlungen vor Ort angestellt werden, um den Täter zu ermitteln. Die bloße Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt nicht, um schon eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden. VG München, Beschluss vom 18.05.2015 - M 23 S 15.919, BeckRS 2015, 47650

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 14/2015 vom 16.07.2015

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Sachverhalt

Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, die durch Fotos dokumentiert wurden. Diese zeigen eine weibliche Person zwischen 20 und 30 Jahren. Der Antragsteller wurde als Zeuge angehört. Im Anhörungsblatt waren die Frontfotos beigefügt. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass er das Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten an seinen Sohn verliehen habe. Nunmehr erhielt dieser einen Anhörungsbogen; eine Reaktion erfolgte jedoch nicht.

Die Polizeiinspektion erkundigte sich beim Einwohnermeldeamt. Dieses teilte mit, dass der Antragsteller alleiniger Wohnungsinhaber sei und sonst niemand bei ihm gemeldet sei. Zwei Monate später wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Fahrerin bis zum Verjährungseintritt nicht ermittelt werden konnte, weil die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt gewesen sei.

Nunmehr wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, ihm die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Er erschien daraufhin bei der Behörde und teilte nunmehr mit, dass er das Fahrzeug seinem Sohn überlassen habe. Dieser wisse sicher, wem er seinerseits das Fahrzeug übergeben habe.

Gleichwohl wurde dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dagegen erhob er Klage und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Rechtliche Wertung

Mit diesem Antrag hatte er Erfolg. Das Gericht verweist darauf, dass die Hauptsacheklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Gegen den angefochtenen Bescheid bestünden rechtliche Bedenken. Der Antragsteller habe das ihm zumutbare getan, was man von der Behörde nicht sagen könne. Es hätten – vor Ort – weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Dass der Antragsteller ebenso wie sein Sohn als Betroffene nicht in Betracht kommen, sei offensichtlich gewesen.

Die Auskunft der Meldebehörde sei für sich allein unzureichend. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie etwa Hausbesuche durchzuführen, Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage zu überprüfen oder die Nachbarn zu befragen. Solche Ermittlungen wären auch bei korrektem organisatorischem Ablauf innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die Praxis wesentlich. Der Name dessen, dem das Fahrzeug überlassen worden war, stand fest. Auch dass eine weibliche Person Führerin des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeiten war stand fest. Aus diesen Tatsachen hätte die Behörde weitere Ermittlungen ableiten können und müssen. Die Erkrankung einer Sachbearbeiterin kann nicht als Entschuldigung dienen, dass dies unterblieben ist. Die Auskunft aus der Meldekartei war offenkundig unzureichend.