Geltendmachung eines Anspruchs bei unklarer Rechtslage ist kein Betrug

Zitiervorschlag
Geltendmachung eines Anspruchs bei unklarer Rechtslage ist kein Betrug. beck-aktuell, 17.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183226)
StGB § 13 I; StPO § 153a I; GOÄ § 4 II 1 1. Bei der Einordnung eines Verhaltens in Handeln oder Unterlassen ist danach zu fragen, wo der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit läge. 2. Einer Person, die bei unklarer Rechtslage der Auffassung ist, ihr stehe ein Zahlungsanspruch zu, kann nicht versagt werden, diesen geltend zu machen. 3. In derartigen Fällen liegt der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit in dem Unterlassen der Offenbarung derjenigen Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Anspruchs in Frage stellen könnten. (Leitsätze der Verfasserin) LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.01.2015 - 1 AR 13/15, BeckRS 2015, 19500
Anmerkung von
Rechtsanwältin Birthe Landwehr, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 25/2015 vom 17.12.2015
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Sachverhalt
Die StA wirft zwei Beschuldigten Betrug im Zusammenhang mit der Erbringung von privatärztlichen Speziallaborleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vor. Die Beschuldigten sind niedergelassene Ärzte und sollen Patienten in betrügerischer Weise geschädigt haben, indem sie Laborleistungen als eigene abgerechnet haben, obwohl sie nicht selbst von ihnen erbracht worden seien, sondern von einem nicht unter ihrer Aufsicht und Leitung stehenden Labor. Die Frage, ob die Abrechnung von Laborleistungen die persönliche Anwesenheit des abrechnenden Arztes in dem Labor voraussetzt, ist seit 1995 Gegenstand kontroverser Diskussionen in den berufsständischen Vereinigungen. Die StA möchte das Verfahren gegen die Beschuldigten gemäß § 153a I StPO nach Erbringung einer Geldauflage einstellen.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht stimmt der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nicht zu. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen Erbringung einer Geldauflage seien nicht gegeben. Der notwendige hinreichende Tatverdacht liege nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht vor. Mutmaßliche Tathandlung sei die Geltendmachung der Vergütung für ärztliche Leistungen, ohne dass die Beschuldigten gegenüber den Patienten auf den Sachverhalt hingewiesen hätten, dass nicht sie selbst sondern ein externes Labor die Leistungen erbracht habe. Bei der Einordnung eines solchen Verhaltens in Handeln oder Unterlassen sei danach zu fragen, wo der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit läge. Berücksichtige man, dass einer Person, die der Auffassung ist, ihr stehe – bei unklarer Rechtslage – ein Zahlungsanspruch zu, nicht versagt werden könne, diesen auch geltend zu machen, läge der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit in derartigen Fällen in dem Unterlassen der Offenbarung derjenigen Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Anspruchs in Frage stellen könnten. Der von den Beschuldigten bei den Abrechnungen eingenommene rechtliche Standpunkt ist jedenfalls nicht derart fernliegend, dass bereits auf der Geltendmachung der Ansprüche als solcher der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit läge.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit gem. § 13 I StGB wegen Verschweigens möglicherweise anspruchshindernder Tatsachen gegenüber den Patienten wäre eine Rechtspflicht zur Offenbarung. Eine solche ergibt sich nicht aus § 241 II BGB als Nebenpflicht aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag. Zwar kann ein Arzt dazu verpflichtet sein, den Patienten vor der Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Behandlungskosten nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder nicht in voller Höhe von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger erstattet werden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht: Die Ermittlungen haben nicht ergeben, dass die Beschuldigten geplant hatten, die Vergütung für die Laborleistungen unabhängig davon zu vereinnahmen, ob sie tatsächlich von einem anderen Arzt beansprucht werden kann. Die Beschuldigten haben also nicht die Leistung in dem Bewusstsein abgerechnet, dass für die Patienten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht. Sie haben auch nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass den Patienten die Erstattung des Honorars durch ihre Krankenversicherungen versagt wird. Beides ist auch nicht geschehen. Da somit für die Beschuldigten kein Anlass zu der Befürchtung bestand, ihren Patienten entstünde ein Nachteil, bestand auch keine Hinweispflicht, deren Verletzung gem. § 13 I StGB strafbar hätte sein können. Die Kammer vermag auch keine sonstige – insbesondere keine berufsrechtliche – Grundlage für eine entsprechende Hinweispflicht zu erkennen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht beachtenswert: Auffällig ist zum einen die gewählte Form. Das Gericht hat durch Beschluss entschieden. Dies ist im Rahmen des § 153a I StPO nicht vorgeschrieben, jedoch sehr wohl im Rahmen des § 153a II StPO. Jedoch sollte eine Begründung der Stellungnahme durch das Gericht im Rahmen des § 153a StPO dann erfolgen, wenn es die Zustimmung versagt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 153a Rn. 9). In diesem Fall ist ein Beschluss die richtige Wahl. Ein solcher Beschluss ist formal zwar nicht anfechtbar, kann aber die Staatsanwaltschaft von der Unrichtigkeit ihrer rechtlichen Bewertung zu überzeugen und zu Gunsten des Beschuldigten dazu führen, dass das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wird (Hamm NJW 2001, 1694 [1695]). Die Staatsanwaltschaft neigt dazu, diese Verfahrenseinstellung extensiv anzuwenden, da sie so eine schnelle Erledigung ohne Verzicht auf Sanktionierung – in Form einer Auflage – erreicht. Daher ist es umso wichtiger, dass das Gericht seine Zustimmung nur bedacht erteilt und ggf. verhindert, dass einem Beschuldigten Sanktionen auferlegt werden, obwohl der notwendige Tatverdachtsgrad nicht vorliegt. Zum anderen verhält sich der Beschluss materiell-rechtlich zu dem weiten Feld der Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen. Das LG kommt durch seine stringente Argumentation dabei zu einem absolut logischen Ergebnis. Denn tatsächlich leuchtet es ein, dass die Geltendmachung einer Forderung, auch wenn diese umstritten ist, keine Strafbarkeit auslösen kann. Ein überwiegender Teil der Zivilprozesse würde sonst ad absurdum geführt. Die Grenze zieht das LG dort, wo ein Anspruch geltend gemacht wird, der völlig fernliegend ist. Hier wird derjenige, der in Anspruch genommen werden soll, nicht allein auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sondern auch das Strafrecht eilt mit seinem Legalitätsprinzip und dem Offizialprinzip zur Hilfe.
- Redaktion beck-aktuell
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Geltendmachung eines Anspruchs bei unklarer Rechtslage ist kein Betrug. beck-aktuell, 17.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183226)



