Hinweispflicht bei Abgabe einer (formunwirksamen) Revisionsbegründung zu Händen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle

Zitiervorschlag
Hinweispflicht bei Abgabe einer (formunwirksamen) Revisionsbegründung zu Händen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. beck-aktuell, 07.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183836)
StPO §§ 45 I, 345 II; RPfIG § 24 I 1 1. Nimmt der Geschäftsstellenverwalter des Tatgerichts von einem ersichtlich rechtsunkundigen Angeklagten eine nach § 345 II StPO formbedürftige Erklärung entgegen, so ist er gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 24 I 1 RPfIG) zur Aufnahme der Revisionsbegründung zu geben. 2. Eine vom Geschäftsstellenverwalter des Tatgerichts kommentarlos entgegengenommene Revisionsbegründung ist unwirksam. Das Versäumnis begründet jedoch regelmäßig einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. (Leitsätze des Gerichts) KG, Beschluss vom 08.10.2015 - (2) 121 Ss 163/15 (58/15), BeckRS 2015, 18844
Anmerkung von
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 24/2015 vom 03.12.2015
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Sachverhalt
Das LG hat mit Urteil vom 19.6.2015 die Berufung der Angeklagten (A) gegen das Urteil des AG vom 6.2.2015 verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.8.2015 hat das LG sodann die rechtzeitig gegen das Urteil eingelegte Revision der A als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Urteilszustellung in der vorgeschriebenen Form angebracht worden ist.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 18.8.2015 hat die A auf die Entscheidung des Revisionsgericht angetragen und am 20.8.2015 die Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe ihre Revisionsbegründung persönlich am 31.7.2015 in der Geschäftsstelle der 76. Strafkammer abgegeben. Man habe ihr gesagt, „dass auf (ihr) Schreiben ein Eingangsstempel komme und die Sache damit erledigt sei". Zugleich hat sie ihre Revision zur Niederschrift des Urkundsbeamten des LG begründet und sowohl die Verletzung des sachlichen Rechts als auch des Verfahrensrechts gerügt und dies näher ausgeführt.
Rechtliche Wertung
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist sei innerhalb der Wochenfrist des § 45 I StPO gestellt worden, denn die A habe erst mit Zustellung des Beschlusses vom 12.8.2015 am 18.8.2015 erfahren, dass die Abgabe der von ihr gefertigten Revisionsbegründung auf der Geschäftsstelle der 76. Strafkammer nicht dem gesetzlichen Formerfordernis einer Erklärung „zu Protokoll der Geschäftsstelle" im Sinne von § 345 II StPO genügt hat. Der Vortrag der A sei durch die vom Strafkammervorsitzenden eingeholte dienstliche Erklärung des beteiligten Geschäftsstellenmitarbeiters ausreichend aktenkundig und plausibel, so dass es einer weiteren Glaubhaftmachung nicht bedürfe.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch begründet. Die GenStA habe hierzu zutreffend wie folgt Stellung genommen: „Nach dem Inhalt der Darlegung der A im Zusammenhang mit der vorgenannten dienstlichen Erklärung kann davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der form- und fristgerechten Einlegung der Revision auf einem Verschulden der Justiz beruht. Nimmt der Geschäftsstellenverwalter des Tatgerichts von einem ersichtlich rechtsunkundigen Angeklagten eine nach § 345 II StPO formbedürftige Begründung entgegen, so macht dies die Revisionsbegründung unwirksam. Allerdings ist er gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Aufnahme der Revisionsbegründung zu geben. So liegen die Dinge hier. Die Angeklagte wollte ersichtlich eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären und wurde nicht darauf hingewiesen, dass dies nur vor dem Rechtspfleger der RechtsantragssteIle möglich ist. Dies macht letztlich eine Wiedereinsetzung unumgänglich." Mit der Wiedereinsetzung sei der Beschluss des LG vom 12.8.2015 gegenstandslos, so dass es einer Entscheidung über den dagegen gerichteten Rechtsbehelf gemäß § 346 II StPO nicht mehr bedürfe.
Die danach zulässige Revision habe in der Sache jedoch keinen Erfolg, sondern sei aus den Gründen der Antragsschrift der GenStA vom 10.9.2015 unbegründet iSd § 349 II StPO. Eine Verfahrensrüge sei nicht gemäß § 344 II 1 StPO ausgeführt und wäre deshalb schon unzulässig. Ersichtlich richte sich das Begehren der A jedoch gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung der Aussagen der vom Berufungsgericht – ausweislich der Urteilsgründe – gehörten Polizeibeamten. Die Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliege dem Revisionsgericht zwar bereits auf die zulässig erhobenen Sachrüge, aber nur dahingehend, ob sie rechtliche Fehler aufweist. Dies sei in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Liege kein Rechtsfehler vor, habe das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Bei Anlegung dieser Maßstäbe genügt die Beweiswürdigung des LG ohne weiteres den Anforderungen. Auch die gegen die Stellungnahme der GenStA geltend gemachten Einwände im Schreiben der A vom 25.8.2015 ändern daran nichts. Dabei handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Praxishinweis
Die Entscheidung des KG hat nur einen kurzen Erfolgsmoment für die Angeklagte, am Ende war die Revision dann doch ohne Erfolg. Das ist in Anbetracht dessen, dass auf die Sachrüge hin (nur) die materiell-rechtliche Beweiswürdigung iSd § 261 StPO einer genaueren Prüfung unterzogen wurde, nachzuvollziehen, wenn man die weit in Richtung der Unvertretbarkeit verschobene Grenze der Bildung einer richterlichen Überzeugungsbildung kennt (vgl. Gericke in KK-StPO, § 261 Rn. 81 ff. mwN).
Der Weg bis zu dieser Entscheidung macht deutlich, warum das Revisionsrecht oft kritisiert wird und selbst im Bereich der Strafverteidiger nur von einem nochmals spezialisierten Kreis mit hoher Qualität – und dennoch oft erschreckend niedriger Erfolgsaussicht – betrieben wird. Dass eine durch den durchschnittlichen Angeklagten begründete Revision den hohen Anforderungen nicht gerecht werden kann, ist nachvollziehbar. Gleiches gilt für die – vom Gesetz allerdings so vorgesehene – Revisionsbegründung „zu Protokoll der Geschäftsstelle". Egal, ob man dort den zuständigen oder unzuständigen Geschäftsstellenbeamten antrifft, wird dieser ohne ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit der anschließenden Spezialisierung auf das Revisionsrecht keine rechte Unterstützung bei der Abfassung von Formalrügen sein. Die von den Oberlandesgerichten und dem BGH aufgestellten (strengen) Zulässigkeitskriterien, die sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lassen (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 344 Rn. 20 ff. mwN), erfordern zwingend die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und höchste Genauigkeit, die auch im vorliegenden Fall zum Scheitern der Verfahrensrüge(n) schon auf Stufe der Zulässigkeit führte. Man mag sich die Frage stellen, ob bei einer „zu Protokoll der Geschäftsstelle" abgegebenen Formalrüge, welche die Zulässigkeitshürde nicht meistert, eine Amtspflichtverletzung vorliegt, ein Anlass zur erneuten Wiedereinsetzung gegeben ist oder ob es sich um eine schlichte Rechtsverweigerung handelt. Dringend zu empfehlen ist es jedenfalls – nicht nur in diesem Fall –, einen auf das Revisionsrecht spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen, wenn man die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels signifikant erhöhen möchte.
- Redaktion beck-aktuell
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Hinweispflicht bei Abgabe einer (formunwirksamen) Revisionsbegründung zu Händen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. beck-aktuell, 07.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183836)



