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OLG Oldenburg

Fußball-Fanmarsch als Belästigung der Allgemeinheit i.S.d. § 118 OWiG

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OWiG § 118; GG Art. 5 I, 8 Die Teilnahme an einem sog. Fanmarsch in einer belebten Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden, kann nach § 118 OWiG ordnungswidrig sein. (Leitsatz des Gerichts) OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015 - 2 Ss 163/15, BeckRS 2015, 18392

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 23/2015 vom 19.11.2015

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Sachverhalt

Das Amtsgericht (AG) hat den Betroffenen (B) wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. § 118 OWiG zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt, auf Basis folgender Feststellungen:

B nahm an einem nicht genehmigten sogenannten Fanmarsch teil. Dieser wurde durch Fußballfans anlässlich eines Heimspiels gegen einen in Rivalität stehenden X-Verein unangemeldet und ungenehmigt durchgeführt, was dem A bekannt war. Während des Marsches durch die Innenstadt wurden Parolen wie „Tod und Hass dem SCP!", „Münster-Hurensöhne" sowie „Was machen wir mit den Preußenschweinen? Wir hauen ihnen auf die Schnauze!" skandiert. Als der Marsch vor dem Theater hielt, wurde über Megaphon unterstützt die Parole „Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!" gesungen. Insbesondere ältere Passanten am Ort des Geschehens fühlten sich hierdurch verunsichert und sprachen auch anwesende Polizeibeamte darauf an. Dabei war die Fußgängerzone reichlich belebt, da sowohl die Geschäfte geöffnet waren als auch der Wochenmarkt auf dem angrenzenden Platz stattfand.

Gegen das Urteil wendet sich B mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, dass der Tatbestand des § 118 OWiG nicht erfüllt sei und der Marsch dem Schutz des Versammlungsgesetzes unterfalle. Darüber hinaus lasse das angefochtene Urteil Ausführungen zum subjektiven Tatbestand vermissen.

Rechtliche Wertung

Die Rechtsbeschwerde führte im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand und damit auch im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung an das AG. Der festgestellte Sachverhalt erfülle nach Ansicht des Senats allerdings den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG.

Danach handele ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Die vorgenannten Tatbestandsmerkmale lassen sich nach Auffassung des Senats nicht scharf voneinander abgrenzen. Sie sollten insgesamt den Tatbestand dahin einschränken, dass nicht jede grob ungehörige Handlung und nicht jede Handlung, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt, mit Geldbuße bedroht ist. Eine grob ungehörige Handlung liege nur dann vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfüge und dadurch in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehe. Grob ungehörig sei die Handlung dabei erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstoße, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht komme. Durch das Skandieren bzw. Singen der Hassparolen seien die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in erheblicher Weise verletzt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parolen mitten in der Innenstadt zu einer Zeit, als dort ua der Wochenmarkt stattfand, dabei teilweise in der Lautstärke durch Megafone unterstützt, verbreitet worden seien. Durch den Aufmarsch im Stadtzentrum seien auch Belange der Allgemeinheit betroffen, die Parolen seien ferner geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen. Ob eine Belästigung vorliegt, richtet sich dabei nicht nach dem Urteil besonders empfindlicher Personen, sondern nach objektiven Maßstäben. Angesichts des erheblichen Gewaltpotentials, das in den Parolen und Gesängen zum Ausdruck kam, sei nachvollziehbar, dass sich auch nicht besonders empfindliche Personen in ihrem Wohlbehagen beeinträchtigt gefühlt haben. Durch die vom Amtsgericht festgestellte Handlungsweise sei die öffentliche Ordnung beeinträchtigt worden.

Unter Verweis auf die Rspr. des BVerfG auf die Vorgängernorm des § 118 OWiG zum groben Unfug, § 360 I Nr. 11 2. Alt. StGB, verneinte der Senat auch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch könne sich B nicht auf Art. 8 GG berufen, da es sich bei dem Fanmarsch nicht um eine Versammlung i.S. dieser Grundrechtsnorm handele. Art. 8 GG schütze Versammlungen und Aufzüge als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Zwar gehörten auch solche Veranstaltungen mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen werde. Dabei beruhe der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlich demokratischen Ordnung des GG. Maßgebend aus dem Blickwinkel des Art. 8 sei der Kommunikationszweck, den die Versammlung verfolge. Der Inhalt der vom B skandierten Parolen erschöpfe sich in hassgeprägten Äußerungen gegen den X-Verein und dessen Fans. Dem B ginge es deshalb nicht um das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für seinen Standpunkt auf spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben. Der Fanmarsch verfolge nicht den Zweck, Stellung zu nehmen und Position zu beziehen. Das reine Ausbringen von Hassparolen gegen die Fans anderer Mannschaften unterfalle deshalb nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Dementsprechend könne sich B auch nicht auf Art. 5 I GG berufen.

Praxishinweis

§ 118 OWiG – „Belästigung der Allgemeinheit" – ist wie auch seine Vorgängernorm („grober Unfug", § 360 I Nr. 11 StGB) derart unbestimmt, dass es zu ihrer Konturierung einer umfassenden Kasuistik bedarf. Letztere ist leider einem ständigen Wandel entsprechend der sich ändernden Werte der Gesellschaft unterworfen, deren Ordnung sie zu schützen sucht. Entgegen der früheren Rspr. findet die Allgemeinheit heute bspw. keinen Anstoß mehr am öffentlichen Herumlaufen in einer Badehose (Bohnert OWiG § 118 Rn. 4; aA BayObLGSt 21, 175) oder am Nichtziehen des Hutes angesichts einer vorbeiziehenden Prozession (KK-Senge § 118, 7). Das Bespritzen der Fußgänger durch schnelles Fahren soll aber genügen (BayObLGSt 26, 111), ebenso wie die laute Störung einer Filmvorführung (OLG Hamm MDR 1952, 566). Diese wenigen Beispiele allein lassen die Weite des – subsidiären (vgl. § 118 II OWiG) – Tatbestandes erahnen, dessen es gar nicht bedürfte, könnte man derartige Hassparolen („Preußenschweine") eines Fußballfanclubs unter andere Tatbestände des StGB subsummieren.

Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz