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OLG Schleswig

Keine Auslieferung an die Türkei zur Strafverfolgung oder -vollstreckung unter den aktuellen Umständen

Orte des Rechts

EU-RhÜbkG Art. 3; MRK Art. 3, 6, 15; GG Art. 2, 103, 104; IRG § 73 1. Die Auslieferung an die Republik Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist - zwar nicht grundsätzlich, aber unter den zurzeit aktuellen Umständen in der Türkei - unzulässig. 2. Aufgrund der Auswirkungen des Außerkraftsetzens der MRK auf die rechtliche Stellung des Beschuldigten ist nicht zu erwarten, dass eine individuelle verbindliche Zusicherung erweiterte Rechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen bewirken wird oder auch nur kann, so dass es einer ergänzenden Anfrage nicht bedarf. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), BeckRS 2016, 18478

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 22/2016 vom 3.11.2016

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Sachverhalt

Mit einem internationalen Fahndungsersuchen hatte die Türkei im Sommer 2015 um die vorläufige Festnahme des in Deutschland lebenden Verfolgten (V) ersucht. Grundlage des Ersuchens war ein nationaler türkischer Haftbefehl vom 4.11.2014, wonach gegen V ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Akhisar vom 18.4.2013 vorlag, aufgrund dessen er in Abwesenheit wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Auf Grundlage dieses Ersuchens hat der Senat im September 2015 die Auslieferungshaft angeordnet. In der Folgezeit zeichnete sich ab, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht kurzfristig getroffen werden würde. Vor dem Hintergrund, dass V vor seiner Verhaftung mit seiner Familie legal in Deutschland lebte und einer geregelten Arbeit nachging, hat daher der Senat im November 2015 den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter Auflagen ausgesetzt und V im Anschluss entlassen. Seither kommt er einer Meldeauflage nach. In der Folgezeit hat sich der GenStA u.a. über das Auswärtige Amt (AA) an die Behörden der Republik Türkei gewandt und um Erklärung gebeten, ob von dort aus eine Zusicherung gemäß Art. 3 I 2. ZP-EuAlÜbk abgegeben werde. Im Mai 2016 ist eine Verbalnote zur Akte gelangt, wonach das Gericht in Akhisar am 26.2.2016 durch ein „Zusatzurteil“ entschieden hat, das Strafverfahren gegen V wieder aufzunehmen und eine erneute Hauptverhandlung durchzuführen. Der GenStA beantragte nunmehr, die Auslieferung des V aus der BRD an die Türkei für zulässig zu erklären.

Rechtliche Wertung

Das OLG lehnte den Antrag des GenStA ab und erklärte die Auslieferung - zwar nicht grundsätzlich, aber unter den „zurzeit obwaltenden aktuellen Umständen“ in der Türkei - für unzulässig.

Zur Begründung stellte es die aktuellen Verhältnisse im Bereich der Strafjustiz in der Republik Türkei u. a. wie folgt dar und berief sich insoweit auf eine offizielle Verlautbarung des AA: Die Republik Türkei, ein Vertragsstaat der MRK, habe durch offizielle Meldung an den Europarat von der Möglichkeit des Art. 15 MRK Gebrauch gemacht und auf diese Weise die in der MRK enthaltenen Beschuldigtenrechte weitgehend außer Kraft gesetzt. Nach dem Inhalt des in der Republik Türkei zugrunde liegenden „Ministerratsbeschlusses Nr. 667“ seien danach u. a. die Möglichkeiten effektiver Verteidigung eines Beschuldigten drastisch eingeschränkt worden. Ein Beschuldigter könne von der Polizei ohne richterliche Entscheidung bis zu 30 Tagen in Haft gehalten werden. Die Staatsanwaltschaft sei befugt, ohne Zustimmung eines Beschuldigten den von ihm gewählten Verteidiger auszuwechseln und sogar die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant vollständig zu untersagen. Diese Einschränkungen hätten nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Ankara dazu geführt, dass Verteidiger häufig das Mandat niederlegten, so dass eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei. In Gerichtsverfahren reiche es aus, einen Beschuldigten nur summarisch über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren. Ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten auf Anwesenheit in der gegen ihn geführten Verhandlung bestehe offenbar nicht mehr. Weiter sei nach der Verhaftung tausender Richter und Staatsanwälte damit zu rechnen, dass Strafverfahren, die schon zuvor häufig sehr lang dauerten, jetzt noch deutlich länger dauern würden. Auch die schon vor den aktuellen Ereignissen vielfach bestehende Überbelegung von Haftanstalten habe sich nach der Verhaftung zehntausender Personen nochmals drastisch verschärft. Gefangene seien in eigentlich ungeeigneten Orten und sehr gedrängt untergebracht. Mit überfüllten Zellen, unzureichender und schlechter Ernährung sei zu rechnen. In der Regel seien weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden. Das OLG folgerte, dass zurzeit nicht nur mit der Meldung nach Art. 15 MRK die Grundrechte eines Beschuldigten aus Art. 6 MRK offiziell außer Kraft gesetzt seien, sondern dass darüber hinaus die anzutreffenden Haftbedingungen gegen Art. 3 MRK verstießen, also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Art. 15 MRK nicht abbedungen werden dürfe, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden könne. Diese Verstöße gegen die MRK, in denen zugleich Verstöße gegen Art. 2, 103, und 104 GG lägen, ließen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG unzulässig erscheinen. Auch eine völkerrechtliche Zusicherung seitens der Türkei könne hieran nichts ändern. Denn der offiziellen Verlautbarung des AA ließen sich jetzt auch die Auswirkungen entnehmen, die das Außerkraftsetzen der MRK auf die Verteidigungsrechte eines Beschuldigten hätte. Vor diesem Hintergrund stand, so das OLG, nicht zu erwarten, dass im Einzelfall eine individuelle verbindliche Zusicherung der Einräumung erweiterter Rechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen erfolgen werde oder auch nur könne, so dass es einer ergänzenden Anfrage unter Fristsetzung an die Republik Türkei nicht bedürfe. Vielmehr sei die Unzulässigkeit der Auslieferung ohne weiteres festzustellen.

Praxishinweis

Der Mut des OLG Schleswig, nicht nur im konkreten Einzelfall die Auslieferung des V abzulehnen, sondern darüber hinausgehend jegliche Auslieferung in die Türkei - unabhängig von etwaigen diplomatischen Zusicherungen der dortigen Behörden - aufgrund des Außerkraftsetzens der MRK und seiner Folgen auf die Beschuldigtenrechte für unzulässig zu erklären, verdient uneingeschränkten Respekt. Der Auffassung des OLG München (BeckRS 2016, 15058), welches in einem aktuellen Auslieferungsverfahren an die Türkei eine Ausräumung des Zulässigkeitshindernisses von § 73 IRG durch Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung für möglich gehalten hatte, schloss sich das OLG zu Recht nicht an. Das OLG Schleswig stellte vielmehr klar, dass unter den „aktuell obwaltenden Umständen“ selbst eine diplomatische Zusicherung seitens der Türkei nichts an der Menschenrechtswidrigkeit der Auslieferung dorthin ändern könnte.

Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte den Mut aufbringen, der Argumentation des OLG zu folgen. Soweit mit einer solch generellen Entscheidung in Einzelfällen auch die Strafverfolgung schwerer Gewaltverbrecher verhindert wird, ist dies hinzunehmen - denn es gibt keine Strafverfolgung um jeden Preis.