Hinweispflicht des Gerichts auf Bewährungsauflagen vor Verständigung

Zitiervorschlag
Hinweispflicht des Gerichts auf Bewährungsauflagen vor Verständigung. beck-aktuell, 20.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168651)
StGB § 56b; StPO §§ 257c IV iVm V, 344 II 2, 349 IV Der Angeklagte muss vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gem. § 56 b I 1 StGB hingewiesen werden. (Leitsatz der Verfasserin) BGH, Beschluss vom 08.09.2016 - 1 StR 346/16, BeckRS 2016, 17490
Anmerkung von
Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 21/2016 vom 20.10.2016
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Sachverhalt
Zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem LG ist es zu einer Verständigung gekommen. Das LG hat den Verfahrensbeteiligten folgenden Vorschlag gemacht: Für den Fall, dass das Strafverfahren durch geständige Einlassungen der Angeklagten oder ebensolche Verteidigererklärungen ohne langwierige und umfassende Beweisaufnahme abgeschlossen werden kann, stellte die Strafkammer im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der Angeklagten (A) eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren mit einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Diesem Vorschlag des LG hat A nach entsprechender Belehrung und Rücksprache mit ihrem Verteidiger zugestimmt. Weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen sind mögliche Bewährungsauflagen erörtert worden. Der Vorsitzende hat erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen den Hinweis erteilt, dass bei A im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die StA hat beantragt, A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu verurteilen, diese für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung auszusetzen und A die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag beantragt, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung zu erkennen und von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das LG hat sodann A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie den Bewährungsbeschluss verkündet, in dem A aufgegeben wurde, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag iHv 10.000 EUR zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hat A Revision eingelegt.
Rechtliche Würdigung
Auf die Revision von A wird das Urteil des LG – soweit es sie betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Die Verfahrensrüge sei zulässig und begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse ein Angeklagter vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe sei, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b I 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung sei. Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis könne sichergestellt werden, dass A vollumfänglich über die Tragweite der Mitwirkung informiert sei und sie deshalb autonom darüber entscheiden könne, ob sie von ihrer Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt. Das Gericht müsse vor einer Verständigung offenlegen, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend halte, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht ziehe, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung seien und gemäß § 56b I 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c I 1 StGB – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellten. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihr neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen würden, die – wie hier in Form von Zahlungsauflagen – eine erhebliche Belastung darstellen könnten, würde A in die Lage versetzen, von ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen. Diesen Anforderungen habe das LG nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt worden sei. A sei vielmehr erstmals am letzten Tag der Hauptverhandlung vom Gericht überhaupt darauf hingewiesen worden, dass eine Bewährungsauflage angeordnet werden könne, die dann auch im Bewährungsbeschluss festgesetzt worden sei. Hinzu komme, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehe. Dass der Bewährungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich A daher nicht als selbstverständlich aufdrängen. Dies gelte umso mehr, als das LG bei einem Mitangeklagten, der wie A ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, von der Verhängung einer Bewährungsauflage abgesehen habe.
Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruhe das Urteil. Der Senat könne nicht ausschließen, dass sich A nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt. Die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte entziehe zugleich dem Bewährungsbeschluss die Grundlage. Die von A zugleich mit der Revision eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss sei daher gegenstandslos. Im Rahmen der neuen Verhandlung werde das Tatgericht darüber zu befinden haben, inwieweit hinsichtlich der nach dem tatrichterlichen Ersturteil eingetretenen Verfahrensverzögerungen eine Kompensation vorzunehmen sei.
Praxishinweis
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, auch wenn er 2014 eine andere Entscheidung getroffen hat (BeckRS 2014, 20841). In der damaligen Konstellation hatte der Angeklagte die Weisung erhalten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, damit auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv eingewirkt werden könne. Diese Auflage – so der BGH – sei daher mit einer Bewährungsweisung iSv § 56c II Nr. 1 StGB gleichzustellen. Denn mit der Erfüllung seien keine Belastungen des Angeklagten verbunden. Der Verteidiger ist daher gehalten, etwaige Bewährungsauflagen oder auch Bewährungsweisungen in einem Verständigungsgespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft frühzeitig abzustimmen. Darüber hinaus sollte im Protokoll festgehalten werden, dass – für den Fall einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe – das Gericht keine Bewährungsauflagen oder Bewährungsweisungen erteilen wird oder welche konkret in Betracht kommen.
- Redaktion beck-aktuell
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Hinweispflicht des Gerichts auf Bewährungsauflagen vor Verständigung. beck-aktuell, 20.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168651)



