Ohne wirksame Bevollmächtigung des Verteidigers keine wirksame (Teil-)Rücknahme

Zitiervorschlag
Ohne wirksame Bevollmächtigung des Verteidigers keine wirksame (Teil-)Rücknahme. beck-aktuell, 07.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169271)
StPO §§ 302 II, 349 IV 1. Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen eingelegten Rechtsbehelfs. 2. Die notwendige Ermächtigung ist nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken. 3. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird. (Leitsätze des Verfassers) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.08.2016 - 2 Ss 233/16, BeckRS 2016, 16419
Anmerkung von
Rechtsanwalt Björn Krug, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 20/2016 vom 6.10.2016
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Sachverhalt
Der Verteidiger (V) des Angeklagten (A) hatte das zunächst unbeschränkt geführte Einspruchsverfahren gegen einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG nachträglich auf den Strafausspruch beschränkt. Unter anderem gegen diese Beschränkung wendet sich V nun jedoch und erstrebt die unbeschränkte Überprüfung des Urteils mit seiner Revision, die er mit der Sachrüge begründet hat.
Rechtliche Wertung
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Das AG sei in gutem Glauben auf die schriftliche Erklärung des V davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Hauptverhandlung keiner weiteren Prüfung und Feststellung des Sachverhalts bedurfte, weil V den Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Strafausspruch beschränkt hatte. Diese Erklärung des V habe das AG entgegen § 302 II StPO nicht auf ihre Belastbarkeit überprüft. Wie die GenStA in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt habe, hält dies jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die vom V erklärte Rechtsmittelbeschränkung ohne Vollmacht des A erfolgte. Die Beschränkung des Einspruchs könne durch den Verteidiger gemäß § 302 II StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs. Die Ermächtigung könne zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein. Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung habe hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorgelegen, noch wurde er nachfolgend erbracht. V habe im Rahmen der Revisionsbegründung vielmehr erklärt, eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 II StPO habe gerade nicht vorgelegen.
Die notwendige Ermächtigung sei insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der A dem V erteilt hatte. Zwar sei dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liege aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung iSv § 302 II StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn A hatte V bereits vor Erlass des Strafbefehls mandatiert. Dass dem V die entsprechende Ermächtigung in anderer Weise erteilt worden sei, sei jedenfalls nicht hinreichend belegt. Aus dem Verhalten des V oder des A in der Hauptverhandlung könnten keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden, da A von der Anwesenheit in dieser Verhandlung entbunden war und sich nach § 411 II 1 StPO hat vertreten lassen. Aus dieser Vertretungsbefugnis für die Hauptverhandlung in Abwesenheit folge nicht ohne weiteres, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs vorab ermächtigt gewesen zu sein.
Praxishinweis
Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger strafprozessual ordnungsgemäß gehandelt, es liegt aber der Verdacht nahe, dass er – mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – durchaus bewusst eine unwirksame Beschränkung auf das Strafmaß erklärt hat, um sich in einem weiteren Schritt eine materielle Verteidigung ohne größeres Risiko für den Mandanten leisten zu können. Eine gewisse Vergleichbarkeit mit der sog. „Verjährungsfalle“ (vgl. bspw. OLG Braunschweig NJW 2013, 3111 = BeckRS 2013, 10739) drängt sich auf. Mit seiner – zutreffenden – Entscheidung weist das OLG Frankfurt a.M. nochmals auf die wesentlichen Punkte hin: Zwar kann ein Verteidiger von vornherein ein nur beschränktes Rechtsmittel erklären, die spätere Beschränkung eines zunächst unbeschränkten Rechtsmittels erfordert aber die ausdrückliche Bevollmächtigung (Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, § 302 Rn. 31, 31a mwN). Diese ist grds. formfrei, allerdings genügt die standardisierte Strafprozessvollmacht, die nahezu alle Verteidiger nutzen, diesen Anforderungen nur, wenn das Mandat für genau dieses Rechtsmittel erteilt wurde (Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, § 302 Rn. 32 mwN). Ansonsten ist der Verteidiger – schon aus Haftungsgründen – dringend gehalten, die ausdrückliche Bevollmächtigung so zu dokumentieren, dass sie im Fall der Fälle vom Gericht nachgeprüft werden kann.
- Redaktion beck-aktuell
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Ohne wirksame Bevollmächtigung des Verteidigers keine wirksame (Teil-)Rücknahme. beck-aktuell, 07.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169271)



