Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr allein durch scharfes Ausbremsen

Zitiervorschlag
Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr allein durch scharfes Ausbremsen. beck-aktuell, 23.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170011)
StGB § 315b I Nr. 2, IV; StPO §§ 349 II, 357 Auch wenn sich der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen aufgrund einer starken Bremsung sukzessive verringert, muss im Urteil festgestellt werden, dass es zu einer konkreten Gefährdung von fremden Sachen mit bedeutendem Wert gekommen ist und der Täter mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, ansonsten ist kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gegeben. (Leitsatz der Verfasserin) BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - 4 StR 1/16, BeckRS 2016, 15756
Anmerkung von
Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 19/2016 vom 22.09.2016
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Sachverhalt
Die beiden Angeklagten B und S haben sich in einer Spielothek aufgehalten und bemerkt, dass der Nebenkläger (NK) an einem Automaten etwa 700 EUR gewonnen hat. B hat S vorgeschlagen, sich gemeinsam diesen Gewinn zu verschaffen, womit S einverstanden war. B wollte NK mit der Behauptung konfrontieren, er (NK), habe ein in Wahrheit nicht existierendes Drogenversteck von B leergeräumt und müsse den Gewinn als Schadenswiedergutmachung an B und S zahlen. B und S sind davon ausgegangen, dass NK das Geld widerstandslos, ohne Anwendung Gewalt oder Drohung, herausgeben werde. Auf einer Landstraße hat S auf Anweisung von B den Pkw von NK mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h überholt. Kurz darauf hat S bis zum vollständigen Stillstand abgebremst, weshalb NK ebenfalls scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei hat der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen zunächst etwa 15 bis 20 m betragen. Beide Fahrzeuge sind schließlich im Abstand von wenigen Metern zum Stehen gekommen. B und S haben darauf vertraut, dass es nicht zu einem Zusammenstoß kommt. B ist in das Fahrzeug von NK eingestiegen und hat ihn aufgefordert, S zu folgen, dann würde ihm nichts passieren. NK ist mit B zum Festplatz gefahren, wo S sich auf die Rückbank von NK gesetzt hat. B und S haben NK in aggressivem Ton mit der Geschichte konfrontiert und aufgefordert, den Gewinn als Wiedergutmachung für die Betäubungsmittel herauszugeben. NK, der das Vorhaben von B und S erkannt hat, hat vorgegeben, den Gewinn seinem Cousin übergeben zu haben. Darauf hat B aggressiv reagiert und NK aufgefordert, seine Hosentaschen zu leeren und hat das Auto durchsucht. Zugleich hat S NK Schläge angedroht und gesagt, man werde zum Cousin von NK fahren und auch diesem „aufs Maul hauen“. Der verängstigte NK hat B sein Mobiltelefon sowie eine Schachtel Zigaretten übergeben. Das Portemonnaie hat B zufällig gefunden und an sich genommen. B hat in dem Portemonnaie die 700 EUR entdeckt, aus Wut NK am Hals gepackt und sein Gesicht gewaltsam an die Scheibe der Fahrertür gedrückt. Als er von NK abgelassen hat und ist diesem die Flucht gelungen. Das LG hat B wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zusammentreffend mit Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden S hat es wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es S die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen sowie eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr ausgesprochen. Gegen das Urteil hat B Revision eingelegt.
Rechtliche Würdigung
Die Revision ist teilweise erfolgreich. Soweit das LG das Ausbremsen von NK als fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr iSv § 315b I Nr. 2, IV StGB gewertet hat, werde der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr sei dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetze, er mithin in der Absicht handele, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankomme, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Darüber hinaus setze die Strafbarkeit voraus, dass durch den Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Schließlich müsse das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht werden. Gemessen daran würden die Feststellungen hier einen fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b I Nr. 2, IV StGB nicht begründen. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe sich infolge der starken Bremsung sukzessive verringert. Anhaltspunkte für eine Vollbremsung von S bestünden nicht. B und S hätten zwar erkannt, dass ihr Bremsvorgang die Gefahr eines Zusammenstoßes geschaffen habe, aber darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde. Außerdem enthielten die Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge. Zwar hätten B und S in verkehrsfeindlicher Gesinnung ein Hindernis iSv § 315b I Nr. 2 StGB bereitet, eine konkrete Gefährdung könne den Feststellungen indes nicht entnommen werden. Ein „Beinaheunfall“ werde von den Feststellungen nicht getragen und es fehle am Schädigungsvorsatz. Sämtliche zum Nachteil von NK verwirklichten Tatbestände würden auf Grund der ununterbrochen fortdauernden, nötigenden Einwirkung zur Tateinheit verbunden. Der Senat schließe aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die Grundlage einer tateinheitlichen Verurteilung auch wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bilden könnten. Der Schuldspruch werde daher geändert, wodurch dem Strafausspruch die Grundlage entzogen sei, zumal das LG nicht geprüft habe, ob wegen der Entschuldigung von B und seiner Zahlung von 280 EUR an NK eine Strafmilderung nach §§ 46a I, 49 I StGB vorzunehmen sei. Das Rechtsmittel von B führe zudem zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs von S. Die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB würden nicht bestehen bleiben.
Praxishinweis
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine neuere Rechtsprechung (vgl. bspw. NStZ 2010, 391), wonach zur Annahme des subjektiven Tatbestands des § 315b I StGB ein Gefährdungsvorsatz in Bezug auf eine konkrete Rechtsgutsgefährdung allein nicht ausreichend ist. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr, wie im vorliegenden Fall, muss der gerade zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht vom Täter gewollt sein, damit dieser mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Andernfalls würden sich auch die sog. „Verkehrserzieher“, die die anderen Verkehrsteilnehmer auf deren – nach ihrer Auffassung – fehlerhaften Verhalten hinweisen oder auf andere Art und Weise schikanieren wollen, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen. Wenngleich der Vorwurf nahe liegt, dass sie die Nutzung ihres Fahrzeugs pervertieren, so wird doch in der Regel der Vorsatz fehlen, einen Unfall mit einem Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Eine Nötigung kommt, wie auch der hier entschiedene Fall zeigt, hingegen regelmäßig in Betracht, sodass die restriktive Auslegung des § 315b StGB geboten und angemessen ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr allein durch scharfes Ausbremsen. beck-aktuell, 23.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170011)



