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LG Koblenz

Befangenheit eines Schöffen wegen Nutzung des Mobiltelefons während der Hauptverhandlung

Schutz des Anwaltsberufs

StPO §§ 24 II, 31 Aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gibt die Nutzung des Mobiltelefons durch einen Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. (Leitsatz der Verfasserin) LG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2015 - 2090 Js 29.752/10 -12 KLs, BeckRS 2016, 12349

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 15/2016 vom 28.07.2016

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Sachverhalt

In einer Hauptverhandlung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte hat ein Angeklagter (A) einen Schöffen (S) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er sich auf einen Vorgang in einer Hauptverhandlung berufen, in der im Wesentlichen Telefonmitschnitte und Kurznachrichten aus einer Telefonüberwachung betreffend eines früheren Mitangeklagten in das Verfahren eingeführt worden sind. A hat geltend gemacht, S habe mit dem Gesicht zur Tischplatte geneigt etwa ab 13:45 Uhr seine Aufmerksamkeit zunehmend einem sich dort befindlichen Gegenstand gewidmet. A habe aufgrund seiner Sitzposition diesen Gegenstand zwar zunächst nicht wahrnehmen können. Er habe jedoch bemerkt, dass dieser Gegenstand bis zum Sitzungsende etwa um 14:15 Uhr immer wieder offenbar die gesamte Aufmerksamkeit von S in Anspruch genommen habe. Nach dem Ende der Sitzung habe A dann bemerkt, dass es sich bei dem fraglichen Gegenstand um ein Mobiltelefon gehandelt habe, weil S dieses Gerät aus seiner ursprüngliche Position unter der Tischplatte hervorgeholt und nunmehr sichtbar auf dem Richtertisch abgelegt habe. Der Umstand, dass sich S über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten immer wieder mit seinem Mobiltelefon beschäftigt habe, statt seine Aufmerksamkeit der Hauptverhandlung zu widmen, zeige dessen Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Angeklagten und damit eine innere Haltung, die die Besorgnis der Befangenheit begründe. Diesem Befangenheitsantrag von A haben sich die Mitangeklagten angeschlossen. S hat hierzu folgende dienstliche Erklärung abgegeben: „Ich verwende das internetfähige Mobiltelefon gelegentlich während der Verhandlung, um – wie auch Rechtsanwälte und Angeklagte – Vorhalte aus dem Internet nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen. Ich versichere, dass ich den … betreffenden Telefonaten und Kurzmitteilungen meine ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet habe und auch die Inhalte zur Kenntnis genommen habe.“ Die Staatsanwaltschaft hat die Befangenheitsgesuche für begründet erachtet.

Rechtliche Würdigung

Die in zulässiger Weise angebrachten Befangenheitsanträge seien begründet. Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen würden die Annahme der Besorgnis der Befangenheit von S rechtfertigen, §§ 24, 31 StPO. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit sei nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme habe, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen. Dabei sei entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen, ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste. Hierbei komme es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genüge nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses müsse vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein. So liege der Fall hier. Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gebe die Nutzung des Mobiltelefons durch S während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, S habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons die Aufmerksamkeit von S tatsächlich erheblich eingeschränkt war. Aus der maßgebliche Sicht der Angeklagten und gestützt auf objektivierbare Umstände habe S den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten erweckt. Von daher sei das Verhalten von S aus Sicht der ablehnenden Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 24 II StPO.

Praxishinweis

Das LG folgt hier der Rechtsprechung des BGH, der zuletzt die Befangenheit einer Berufsrichterin angenommen hatte, die während der Hauptverhandlung eine SMS schrieb, um die Betreuung ihrer Kinder zu regeln (BeckRS 2015, 15045 mAnm Lilie-Hutz FD-StrafR 2015, 372430). Da hier objektivierbare Gründe vorlagen, dass der abgelehnte Schöffe dem Angeklagten gegenüber nicht unparteilich und unvoreingenommen war, wurde der Schöffe richtigerweise abgelehnt. Darüber hinaus hätte die vom Schöffen abgegebene dienstliche Erklärung die Nutzung des Mobiltelefons ohnehin nicht rechtfertigen können. Auch wenn der Schöffe tatsächlich Vorhalte im Internet nachvollziehen wollte und Begriffserklärungen benötigte, hätte er hierzu an den Vorsitzenden herantreten müssen und diese nicht selbst während der laufenden Hauptverhandlung recherchieren dürfen. Nach Nr. 124 RiStBV sollen die Berufsrichter dazu beitragen, dass „die Schöffen die ihnen vom Gesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen können. Die Verhandlung ist so zu führen, dass die Schöffen ihr folgen können; Förmlichkeiten und Fachausdrücke, die ihnen nicht verständlich sind, müssen erläutert werden“. Die vom Schöffen zu erörternden Fragen hätten auch aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in der öffentlichen Hauptverhandlung diskutiert werden müssen. Damit Schöffen grundsätzlich bei Fragen aber tatsächlich auf die Berufsrichter zugehen und diese stellen, müssten Sie vor einer Hauptverhandlung darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Weg überhaupt gangbar ist. Leider fehlt es in der Praxis gelegentlich an einer entsprechenden Kommunikation zwischen den Berufs- und den Laienrichtern. Daher sollten Verteidiger bei äußeren Anzeichen des fehlenden Verständnisses weiter aufmerksam sein.