Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts erst nach Restschuldbefreiung

Zitiervorschlag
Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts erst nach Restschuldbefreiung. beck-aktuell, 26.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177216)
StGB §§ 78, 78a S. 1, 283 I Nr. 1, InsO §§ 20, 97, 295 Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 I Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15, BeckRS 2016, 06142
Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 08/2016 vom 21.04.2016
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Sachverhalt
Der Angeklagte (A) beantragte beim AG Fürth (Insolvenzgericht) im April 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zu diesem Zeitpunkt besaß er, wie er wusste, in einem Depot eine auf seinen Namen lautende Geldanlage über mehr als zwei Mio. US-Dollar. Am 30.6.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A eröffnet. 3 Monate später legte A das in dem Depot vorhandene Guthaben in eine kapitalbildende Lebensversicherung an. Am 8.1.2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, am 6.9.2011 erteilte das AG dem A die Restschuldbefreiung. A verschwieg während des gesamten Zeitraums die Existenz dieses Vermögens gegenüber Insolvenzgericht und Insolvenzverwalterin, obwohl ihm bekannt war, dass er verpflichtet war, seine Geldanlage zu offenbaren. Erst als den deutschen Finanzbehörden im Jahr 2012 über eine sog. Steuer-CD bekannt wurde, dass A über eine Geldanlage verfügte, wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Daraufhin veranlasste A, dass sein gesamtes Guthaben von nahezu 1,8 Mio. EUR auf ein Anderkonto bei der Treuhänderin überwiesen wurde und die Insolvenzforderungen im Wege einer Nachtragsverteilung mit einer Quote von 95,9 % bedient werden konnten. Aufgrund Anordnungen vom 6.11.2012 erfolgten Durchsuchungen bei A. Das LG wertete das Verhalten des A als vorsätzlichen Bankrott gemäß § 283 I Nr. 1, VI StGB und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Mit der Revision machte A ua die Verfolgungsverjährung als Verfahrenshindernis geltend.
Rechtliche Wertung
Der BGH hält die Revision für unbegründet: Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung liege nicht vor, da die Tat erst nach Restschuldbefreiung am 6.9.2011 beendet gewesen sei; erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, so dass die Durchsuchungsanordnungen vom 6.11.2012 die Verjährung wirksam unterbrochen hätten. Vorsätzlicher Bankrott verjährt gemäß § 78 III Nr. 4, IV StGB in 5 Jahren. Gemäß § 78a S. 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Nach dem vom BGH in stRspr angewendeten materiellen Beendigungsbegriff sei die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließe, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht sei. Dies bedeute, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen anknüpfe; vielmehr umfasse die Tatbeendigung auch solche Umstände, die das materielle Unrecht der Tat vertieften, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuierten oder gar intensivierten. Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte bestehe im Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft. Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauere im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Restschuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Beschluss feststelle, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt habe. Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, bestehe gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort. Tatbestandsmäßige Handlungen seien in diesem Verfahrensstadium weiter möglich. Auch sei das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt sei. Bis dahin werde durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert werde. Dem Vortrag der Revision, das Verhalten des A in mehrere voneinander zu trennende Taten aufzuspalten, folgt der BGH nicht. Vielmehr bilde das gesamte, von einem einheitlichen Willen zur Verheimlichung des im Ausland angelegten Vermögens getragene Verhalten des A bis zur Restschuldbefreiung ein einheitliches Delikt des Bankrotts. A's Verhalten habe dem einheitlichen Ziel gedient, sein Vermögen bis zur Restschuldbefreiung geheim zu halten, um einen Zugriff im Insolvenzverfahren zu vermeiden. Auch der Umstand, dass es sich beim Bankrott um ein Erfolgsdelikt handelt, führe nicht zur Annahme der Tatbeendigung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da bei § 283 I Nr. 1 StGB der Erfolg nicht in der Rechtsgutsverletzung, sondern in deren Gefährdung liege, es handele sich daher rechtsgutsbezogen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Da nicht nur die Rechtspflicht zur Offenbarung fortbestehe, sondern auch die Gefährdungslage, die noch in eine (endgültige) Verletzung des Rechtsguts umschlagen könne, handele es sich beim Verheimlichen gemäß § 283 I Nr. 1 StGB um ein Dauerdelikt. Auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung des BGH zur Steuerhinterziehung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren sei ebenfalls zugleich Erfolgsdelikt und Gefährdungsdelikt. Auch hier bewirke nicht allein das pflichtwidrige Verheimlichen von Besteuerungsgrundlagen in einer Steuererklärung die Tatbeendigung, diese trete vielmehr erst mit der unrichtigen Steuerfestsetzung (§ 155 AO) ein. Im Gegensatz zu dem vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung nach Veranlagungszeiträumen geprägten Besteuerungsverfahren bei Veranlagungssteuern sei das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung als Einheit anzusehen. Erst mit dieser finde das Verfahren seinen endgültigen Abschluss.
Praxishinweis
Die Ansicht des BGH, für die Bestimmung der den Lauf der Verjährungsfrist auslösenden Beendigung bei Bankrotthandlungen erst auf den zeitlich spätesten Zeitpunkt abzustellen, überzeugt nicht und führt zu einer weder dogmatisch noch praktisch nachvollziehbaren Ausdehnung der Verjährung. Maßgeblich muss vielmehr der zeitlich früheste Zeitpunkt sein (so auch Bittmann in Rotsch, Criminal Compliance, § 27 Rn. 95). Nach zutreffender Auffassung (vgl. Beukelmann in BeckOK StGB § 283 Rn. 110; Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, § 283 Rn. 70 mwN; Kindhäuser in NK StGB, § 283 Rn. 115) beginnt der Lauf der Verfolgungsverjährung bei § 283 StGB schon mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung, in casu also mit Insolvenzeröffnung. Hintergrund für diese Überlegung ist, dass ab Eintritt dieser objektiven Bedingung der Strafbarkeit die Tat strafrechtlich verfolgt werden kann, vgl. § 283 VI StGB. Dass es dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist auf diese Verfolgungsmöglichkeit ankam, ergibt sich aus § 78b StGB, wonach die Verjährung ruhen soll, solange die Verfolgung nicht möglich ist (Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, § 283 Rn. 70). Will man die Verjährungsfrist aber erst nach endgültiger Rechtsgutsverletzung, dh nach Restschuldbefreiung, beginnen lassen, wäre es daher folgerichtig, auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verfolgbarkeit zuzulassen. Objektive Bedingung der Strafbarkeit wäre dann nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Zahlungsunfähigkeit, sondern erst die Restschuldbefreiung. Konsequent gedacht würde somit die vom BGH vertretene Auffassung zu Strafbarkeitslücken führen, um deren Vermeidung es dem BGH gerade ging.- Redaktion beck-aktuell
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Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts erst nach Restschuldbefreiung. beck-aktuell, 26.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177216)


