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BGH

Erfolgreiche Richterablehnung wegen privater Handynutzung in der Hauptverhandlung

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StPO §§ 24 I, II, 261, 338 Nr. 3 Die private Nutzung eines Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, unabhängig davon, ob die Aufmerksamkeit des Richters tatsächlich eingeschränkt war oder nicht. (Leitsatz der Verfasserin) BGH, Urteil vom 17.06.2015 - 2 StR 228/14, BeckRS 2015, 15045

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Astrid Lilie-Hutz, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 19/2015 vom 24.09.2015

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Sachverhalt

Das LG hat ein Verfahren gegen die Angeklagten C und B wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung geführt. Die Angeklagten lehnten eine beisitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da diese während der Vernehmung eines Zeugen am vierten Hauptverhandlungstag über einen Zeitraum von zehn Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient habe. Aufgrund des mit der Bedienung des Mobiltelefons und dem Schreiben von Kurzmitteilungen einhergehenden Aufmerksamkeitsdefizits sei das Fragerecht bzw. die Fragemöglichkeit der abgelehnten Richterin eingeschränkt gewesen. Damit sei der Eindruck erweckt worden, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme bereits zur Tat- und Schuldfrage der Angeklagten festgelegt. In der dienstlichen Erklärung hat die beisitzende Richterin ua ausgeführt, ihr vor ihr liegendes stumm geschaltetes Mobiltelefon in der Hauptverhandlung als „Arbeitsmittel" zu nutzen. Die an diesem Tag erwartete Sitzungszeit sei bereits deutlich überschritten gewesen. Einen (stummen) Anruf von zu Hause habe sie mit einer vorgefertigten SMS des Inhalts „Bin in Sitzung" beantwortet; eine weitere dringende SMS-Anfrage bezüglich der weiteren Betreuung der Kinder habe sie „binnen Sekunden" beantwortet. Auf Rüge der Verteidigung habe sie diesen Sachverhalt öffentlich gemacht und sich entschuldigt. Das LG hat den Befangenheitsantrag – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin – als unbegründet zurückgewiesen. Die Aufmerksamkeit der beisitzenden Richterin sei in keinem Fall so reduziert gewesen, „dass sie in ihrer Fähigkeit, die Beweisaufnahme in allen ihren wesentlichen Teilen zuverlässig aufzunehmen und richtig zu würdigen", eingeschränkt gewesen sei. Denn das Verfassen einer (vorgefertigten) Kurzmitteilung oder die kurzfristige Benutzung des Mobiltelefons zu dienstlichen Zwecken, erfordere keine besonderen Anforderungen an die Verstandestätigkeit und die Aufmerksamkeit eines Richters. Dies habe die beisitzende Richterin zudem in ihrer dienstlichen Erklärung bestätigt. Außerdem habe sie sich in der Hauptverhandlung für ihr Verhalten entschuldigt. Das LG hat den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Rechtliche Wertung

Die Rechtsmittel mit der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, § 24 I, II StPO, § 338 Nr. 3 StPO, haben Erfolg.

Das Ablehnungsgesuch gegenüber der beisitzenden Richterin sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 II StPO sei grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters sei dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. So liege der Fall hier. Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gäbe die private Nutzung des Mobiltelefons durch die beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. Angesichts der Tatsache, dass es die beisitzende Richterin wegen der erwarteten Überschreitung der Sitzungszeit mit vorgefertigter SMS offensichtlich von vornherein darauf angelegt habe, aktiv in der Hauptverhandlung in privaten Angelegenheiten nach außen zu kommunizieren, komme es entgegen der Auffassung im ablehnenden Beschluss des LG auch nicht darauf an, ob deswegen die Aufmerksamkeit der Richterin erheblich reduziert gewesen sei. Denn die beisitzende Richterin habe sich während der Zeugenvernehmung durch eine mit der Sache nicht im Zusammenhang stehende private Tätigkeit nicht nur gezielt abgelenkt und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Verhandlung in allen wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen; sie habe damit auch zu erkennen gegeben, dass sie bereit sei, in laufender Hauptverhandlung Telekommunikation im privaten Bereich zu betreiben und dieses über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen. Von kurzfristigen Ablenkungen, wie sie während einer länger andauernden Hauptverhandlung auftreten können, unterscheide sich dieser Fall dadurch, dass eine von vornherein über den Verhandlungszusammenhang hinausreichende externe Telekommunikation unternommen werde; eine solche sei mit einer hinreichenden Zuwendung und Aufmerksamkeit für den Verhandlungsinhalt unvereinbar. Da es sich auch nicht um ein unbedachtes Verhalten der abgelehnten Richterin handele, das durch Klarstellung und Entschuldigung beseitigt werden könne, dürfte das Ablehnungsgesuch nach alledem nicht zurückgewiesen werden. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO führe dazu, dass das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben sei.

Praxishinweis

Der BGH hat mit diesem Urteil eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, dass die Nutzung eines Mobiltelefons während der Hauptverhandlung durch einen Richter dazu führt, dass dieser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Überraschend ist diese Entscheidung nur auf den ersten Blick, auch wenn die Nutzung von Mobiltelefonen in fast jeder Lebenssituation mittlerweile als selbstverständlich hingenommen wird. Im täglichen Leben ist es oftmals „nur" eine Frage der Höflichkeit, die leider allzu gern zugunsten des Mobiltelefons und nicht des Gegenübers ausfällt. Der BGH hat mit dieser Entscheidung jedoch klargestellt, dass es nicht eine Frage der Höflichkeit ist, ob ein Mobiltelefon während der Hauptverhandlung genutzt wird. Es kommt nämlich nicht darauf auf an, wie lange die Handynutzung dauert und ob der Richter einen „triftigen Grund" zur Handynutzung hatte oder dieses aus Langweile nutzt. Entscheidend ist die bewusste Kommunikation zu privaten Zwecken während der Hauptverhandlung. Die Bundesanwaltschaft war indes der Auffassung, dass ein Richter auch während der Nutzung des Mobiltelefons in der Lage sei, die Aussage eines Zeugen zu erfassen. Hätte der BGH jedoch entschieden, dass Richter Mobiltelefone unter bestimmten Voraussetzungen während der Hauptverhandlung nutzen dürfen, hätte dies wahrscheinlich eine ausufernde Einzelfallkasuistik nach sich gezogen. Nach der Veröffentlichung des Urteils wurde darauf hingewiesen, dass die Richterin eine Unterbrechung der Hauptverhandlung hätte beantragen sollen. Dies wäre unstreitig der richtige Weg gewesen. Zukünftig sollten auch die Schöffen, die die Rechtsprechung nicht so wie Berufsrichter verfolgen, vor dem Hintergrund der Nr. 126 II RiStBV vor langen Hauptverhandlungen von den Berufsrichtern darauf hingewiesen werden, dass Hauptverhandlungen für dringende Angelegenheiten kurz unterbrochen werden könnten und dass die Nutzung des Mobiltelefons während der gesamten Hauptverhandlung zu unterlassen ist. Spannend ist zudem, ob sich aus der Entscheidung auch Folgerungen für weitere an einer Hauptverhandlung notwendig Beteiligte ergeben, exemplarisch zu nennen seien nur der Zeitung lesende Pflichtverteidiger oder Staatsanwalt.