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LG Potsdam

Ein Graffiti-Tag hat einen szenetypischen Beweiswert für die Tatbegehung, vergleichbar mit einer individuellen Unterschrift

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

StGB §§ 303, 316; StPO § 203 1. Für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts ist bei der vorläufigen Bewertung der Beweislage kein Raum für den Grundsatz in dubio pro reo. 2. Wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können, ist auch bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen. LG Potsdam, Beschluss vom 02.06.2015 - 24 Qs 110/14, BeckRS 2015, 05793

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Daniel Gutman, LL.M., Knierim | Huber Rechtsanwälte, Berlin

Aus beck-fachdienst Strafrecht 18/2015 vom 10.09.2015

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Sachverhalt

Über Nacht wurden in einem Bahnhof abgestellte Regionalzüge mit Graffitizeichnungen besprüht. Durch Eindringen der Sprühfarbe konnten die Türschlösser nicht mehr geöffnet und die Führerstände nicht mehr betreten werden, so dass diese abgeschleppt werden mussten. Hierfür entstanden Kosten i.H.v. 3.302,49 EUR.

Die Ermittlungen ergaben, dass die sog. Tag-Schriftzüge den Angeschuldigten L, S, M, R, W und B individuell szenetypisch zugeordnet werden konnten. Bei H, der zum Tatzeitpunkt Telefonkontakt mit M hatte, wurden, auch wenn sein Tag-Schriftzug sich nicht auf den Wagen wiederfand, bei einer Durchsuchung ein USB-Stick mit Fotos von der Tatausführung sowie Fotos zur Zuordnung der Tag-Schriftzüge aufgefunden. Von A, der zwar ebenfalls mit M zur Tatzeit telefonierte und in dessen Wohnumgebung das sog. Crew-Kürzel der Angeschuldigten angesprüht vorhanden war, wurde kein Tag-Schriftzug an den Waggons zugeordnet und auch sonst ergaben sich keine konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung.

Das AG lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die StA legte hiergegen sofortige Beschwerde ein.

Rechtliche Wertung

Das LG hob den Nichteröffnungsbeschluss gegen alle Angeschuldigten außer A auf und ließ die Anklage zu.

Das AG habe die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten – mit Ausnahme des A – zu Unrecht abgelehnt. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht gem. § 203 StPO für die Verwirklichung einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung und die Störung öffentlicher Betriebe. Ein solcher Tatverdacht sei anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses und der vorläufig zu bewertenden Beweismittel wahrscheinlich ist. Die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung seien zu berücksichtigen, wobei der Grundsatz in dubio pro reo hier keinen Raum habe. Wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können, sei auch bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen.

Angesichts der Regel in der Graffiti-Szene, wonach ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt werde und vergleichbar mit einem Pseudonym einer Unterschrift individualisiert zugeordnet werden könne, bestünde hinreichender Tatverdacht für eine Tatbegehung durch die Angeschuldigten. Den einschlägigen Graffiti-Foren und Wikipedia-Einträgen folgend, seien nur durch diese Individualisierung der Tag-Schriftzüge die Ziele der Gebietsmarkierung, der Bekanntheit (Fame) und der Ausdruck des Selbstwertgefühls erreichbar, ein Kopieren eines bereits benutzten Schriftzugs hingegen sei in den Szene-Kreisen verpönt. Sofern daher keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein Schriftzug von einem anderen Sprüher „unrechtmäßig“ kopiert oder an diesen „verkauft“ worden ist, könne ein Tag-Schriftzug aus früheren Taten zugeordnet werden. Dies habe einen Beweiswert, der über eine Indizwirkung hinausgehe.

Hinsichtlich des H seien der Telefonkontakt zur Tatzeit mit M und der Besitz von dokumentierenden Fotos des Geschehens ausreichende Indizien für eine Mittäterschaft. Bei A hingegen ergäbe sich kein ausreichender Tatverdacht, der auf eine konkrete Tatmitwirkung schließen ließe.

Praxishinweis

Manchmal wird Juristen Lebensfremdheit und Abgehobenheit vorgeworfen. Dieser Vorwurf trifft jedenfalls die mitwirkenden Richter des LG Potsdam in der vorliegenden Entscheidung nicht. Es erfolgte ein tiefes Eintauchen in die Graffiti-Szene-typischen Begriffe und Üblichkeiten. Die Kammer beschreibt die Jargon-Begriffe Tag, Fame, Crew, Style und mehr geradezu Glossar-geeignet. Etwas fraglich und in der Hauptverhandlung bei hartnäckiger Verteidigung wahrscheinlich so nicht haltbar ist das alleinige Abstellen auf Wikipedia und Internet-Szene-Foren. Für die individualisierte Zuordnung eines Tag-Schriftzuges wird wohl ein Sachverständigengutachten unumgänglich sein.

Auch wenn der Graffiti-Trend in Deutschland insgesamt seit den 1990er Jahren abnehmend ist, beschäftigt er immer noch laufend die Gerichte (vgl. etwa AG Tiergarten, BeckRS 2012, 14143; OLG Hamm, BeckRS 2013, 16640; KG Berlin BeckRS 2009, 21011). Den Streit, ob eine Substanzverletzung, unmittelbare Nutzungsbeeinträchtigung oder lediglich Veränderung des Erscheinungsbildes zur Tatbegehung erforderlich ist, hat die Gesetzesreform in BT-Drs. 15/5313, S. 3 zu Gunsten letzteres entschieden. Das erspart zumindest bei dieser Frage Sachverständigengutachtenkosten, die oftmals außer Verhältnis zu den meist von Jugendlichen begangenen Tatbegehungen stehen – jedenfalls solange die Täter nicht regelmäßig ganze „Trains“ machen, um im der Szenesprache zu bleiben.