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Streit unter Eigentümern

Nur eine Kamera überlebte wütenden Rentner

Eine Überwachungskamera mit gesplitterter Linse ist an einer Wand angebracht..
Das "Bearbeiten" einer Überwachungskamera mit einem Hammer ist eine Sachbeschädigung. © whitestorm / Adobe Stock (KI-generiert)

Weil er sich von den Ring-Kameras auf dem gemeinsamen Müllplatz überwacht fühle, rückte ein Rentner den Geräten mit dem Hammer zu Leibe. Das AG Wippenfürth verurteilte den Mann nun wegen Sachbeschädigung. Big Brother sei wohl nicht im Spiel.

Das AG Wippenfürth hat einen Rentner zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt, weil er mit einem Hammer mehrere Kameras seiner Eigentümergemeinschaft abgeschlagen hatte (Urteil vom 18.03.2026 – 4 Cs-922 Js 6091/24-522/24).

Schon seit Längerem redete die Eigentümergemeinschaft eines Campingplatzes nicht mehr mit einem ihrer Mitglieder – stattdessen entbrannte ein zivilrechtlicher Streit über drei Überwachungskameras der Marke Ring. Diese waren mit Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft und wohl gegen den Willen des Rentners auf dem gemeinsamen Müllplatz angebracht worden. Nach Angaben des verprellten Mitglieds allerdings so, dass auch sein in der Nähe befindliches Wohnhaus zu sehen sei. Nach mehreren Monaten erfolgloser zivilrechtlicher Auseinandersetzung und Polizeirufen fanden sich zwei der Geräte in kaputtem Zustand in jenen Behältern, über die sie wachen sollten. Es folgte eine Strafanzeige.

Reif für die Müllhalde

Zum ersten Hauptverhandlungstermin vor dem AG Wippenfürth habe sich der Angeklagte bereits dahingehend eingelassen, die Kamera "abgeschlagen" zu haben. Er habe die Kameras nicht "kaputt gemacht", diese aber in den Müll gelegt, als deren Lampen nicht mehr leuchteten. Zu seiner Verteidigung führte er aus, schon bei der Installation die Polizei gerufen zu haben – diese sei seinem Wunsch aber nicht nachgekommen. 

In der zweiten Hauptverhandlung habe er dies in – so wörtlich - "abstruslebensfremder Weise" zwar wieder zu relativieren versucht. Letztlich habe er aber auch dort eingestanden, die Kamera mit dem Hammer "abgemacht" zu haben. Das Übrige klärte der Verwalter der Wohnanlage, den das AG trotz der "fortwährenden querulatorischen Suggestiv- und Wiederholungsfragen" aus Richtung der Anklagebank als ruhig und vertrauenswürdig beschrieb. 

So hätten Gartenarbeiter den Eigentümer dabei beobachtet, wie er die Kameras mit einem Hammer bearbeitet habe. Auf deren Nachricht sei der Verwalter zum Müllplatz gefahren und habe dort Beulen und Risse an den Gehäusen der Ring-Kameras festgestellt. Nach einem Online-Zugriff durch den Hersteller wurde klar: Nur noch eines der Geräte war noch funktionstüchtig. Die anderen beiden seien aus Kulanz des Herstellers ersetzt worden. 

Haus höchstens im Hintergrund

Das Haus des Angeklagten sei nur auf einem der Kamerabilder und auch dort nur weit im Hintergrund zu sehen. Insbesondere seien Geschehnisse im Haus oder auf dessen Grundstück nicht zu erkennen. Eine "Überwachung" – dem folgte schließlich auch das AG – habe nicht stattgefunden, zumal die Kamera-Software auch eine Schwärzung von Bildbereichen erlaube. Der Verwalteter schilderte auch ein "tiefgründig gestörtes Verhältnis" mit dem Angeklagten, mit dem er auch wegen rückständiger Umlagebeiträge in Streit geraten war. Auch in der Vergangenheit seien die Kameras wohl mehrfach beschädigt worden, bislang habe man dafür aber keine Beweise gehabt. 

Das AG verurteilte den Mann daraufhin wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB. Nach geboten knapper Subsumtion, wonach er absichtlich zwei für ihn fremde Kameras beschädigt habe, um ihre Funktion aufzuheben, erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro. Zu seinen Gunsten wertete es dabei, dass der Mann bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zumindest seine irgendwie geartete "Einwirkung" auf die Kameras eingeräumt habe. Aufgrund seiner "absoluten Uneinsichtigkeit" sei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen gewesen.