Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Regelfahrverbots sind grundsätzlich hinzunehmen

Zitiervorschlag
Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Regelfahrverbots sind grundsätzlich hinzunehmen. beck-aktuell, 14.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189241)
BKatV § 4 IV 1. Das Verhängen eines Regelfahrverbotes schränkt grundsätzlich die Mobilität des Betroffenen ein und bedingt berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die als häufige Folgen hinzunehmen sind. 2. Die Tätigkeit als bundesweit eingesetzter Außendienstmitarbeiter reicht dabei nicht aus. 3. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er sich mit den Angaben des Betroffenen zur Auswirkung eines Regelfahrverbots kritisch auseinandergesetzt hat. (von der Verfasserin bearbeitete Leitsätze des Gerichts) KG, Beschluss vom 08.10.2014 - 3 Ws (B) 488/14 – 162 Ss 135/14, BeckRS 2015, 03026
Anmerkung von
Rechtsanwältin Leila Louisa Ait-Bouziad, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Berlin
Aus beck-fachdienst Strafrecht 16/2015 vom 13.08.2015
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Sachverhalt
Die Betroffene (B) wurde vom AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h (Zuwiderhandlung gegen §§ 41 I iVm Anlage 2 Zeichen 274, 49 III Nr. 4 StVO) nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbots, wie zunächst im zugrundeliegenden Bußgeldbescheid erfolgt, hat es unter Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgelds nach § 4 IV BKatV aufgrund der persönlichen Verhältnisse der B abgesehen. Hierzu hat das AG ua festgestellt, dass die B als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb Kunden im gesamten Bundesgebiet betreue und auch regelmäßig die Zentrale in Köln aufsuchen müsse. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sei sie zudem auf die Benutzung des PKWs angewiesen, da sie ihren sechsjährigen Sohn jeden Tag in die 25 km entfernte Schule bringen müsse, da es weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen Schulbus gebe. Hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot hat das AG darauf hingewiesen, dass ein solches die B in besonderem Maße treffen würde. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
Rechtliche Wertung
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Zu Recht werde beanstandet, dass das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots rechtsfehlerhaft sei. Der Tatbestand des § 4 I Nr. 1 BKatV iVm Tabelle 1 Buchstabe c Nr. 11.3.6 des Anhangs zur Anlage zu § 1 I BKatV sei erfüllt, weil B die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h überschritten habe. Dies indiziere das Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin iSd § 25 I 1 StVG mit der Folge, dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes bedürfe. Nur wenn der Sachverhalt zugunsten der B so erheblich vom Regelfall abweiche, dass er als Ausnahme zu werten sei, könne die Anwendung der Regelbeispieltechnik des Bußgeldkatalogs unangemessen sein. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum seien jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit enge Grenzen insoweit gesetzt, als die Feststellungen die tatrichterliche Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen müssen. Grundsätzlich seien jedoch die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkungen der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen von einem Fahrverbot gerechtfertigt wäre. Vielmehr müsse die Maßregel zu einer außergewöhnlichen Härte führen, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder der Existenzverlust bei einem Selbständigen. Durch die Einführung des § 25 IIa StVG, wonach der Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmt werden könne, sei nun ein noch höherer Maßstab an die außergewöhnliche Härte anzulegen. Dabei sei der Tatrichter gehalten, die Betroffenen-Einlassung einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Hierbei habe er auch zu berücksichtigen, dass es grds. zuzumuten sei, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel) die Zeit des Fahrverbotes zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufnehmen zu müssen. An der dazu erforderlichen detaillierten Darstellung der beruflichen Auswirkungen des Fahrverbotes, die eine Nachprüfung ermöglichen würde, fehle es im vorliegenden Fall. Insbesondere seien hierfür das durchschnittliche Monatseinkommen und das etwaige Vorhandensein von Ersparnissen in den Urteilsgründen darzulegen. Die Feststellungen zur Begründung des Absehens von der Verhängung des Fahrverbots seien überdies widersprüchlich, da miteinander nicht zu vereinbaren sei, dass A einerseits jeden Tag ihren Sohn in die Schule fahren müsse und andererseits zur Begründung der Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis ausgeführt werde, B müsse regelmäßig im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit die Zentrale in Köln aufsuchen, was gleichzeitig ausschließe, den Sohn selbst zur Schule bringen und abholen zu können.
Praxishinweis
Der Versuch des Abwendens eines Fahrverbots aufgrund eines beruflichen und wirtschaftlichen Härtefalls ist ein beliebtes Instrument in der Praxis. Nach § 4 IV BKatV soll bei einem Absehen von einem Regelfahrverbot die Geldbuße angemessen erhöht werden. Der Tatrichter muss in der Regel in den Urteilsgründen deutlich erkennen lassen, dass er sich der Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots bewusst gewesen ist. Dies ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn ein Absehen vom Fahrverbot im konkreten Einzelfall zB wegen der Schwere des Verstoßes fern liegend ist (BeckRS 2011, 20103). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH bedarf es jedenfalls bei einem groben Verstoß des Betroffenen gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers der Anordnung eines Fahrverbotes. Davon kann jedoch in Ausnahmefällen (§ 4 BKatV) abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Verhängung des Fahrverbots trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre (BeckRS 2010, 11966). Dies kann beim Vorliegen einer erheblichen Härte – zB Gefährdung der Existenzgrundlage oder drohender Verlust des Arbeitsplatzes der Fall sein. Ein Abweichen von der Regelahndung – etwa durch Erhöhung der Geldbuße (BeckRS 2011, 20103) – bedarf in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung. Der Vortrag der Verteidigung zur Begründung eines Ausnahmefalles bedarf daher besonderer Argumente, die eine Anordnung eines Fahrverbotes als unangemessen erscheinen lassen. Die bedingte Einschränkung der Mobilität sowie berufliche oder wirtschaftliche Nachteile sind dabei jedoch hinzunehmen und damit als Begründung nur ausnahmsweise geeignet. Wie das vorliegende Beispiel verdeutlicht, empfiehlt es sich, die eigene Argumentation zuvor bereits auf Schlüssigkeit zu prüfen. Das Vorbringen des Gerichts, wonach es einer zweifachen alleinerziehenden Mutter notfalls zuzumuten sei, einen Kredit aufzunehmen, um einen durch Kredit finanzierten Fahrer einzustellen, erscheint hingegen fragwürdig.
- Redaktion beck-aktuell
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Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Regelfahrverbots sind grundsätzlich hinzunehmen. beck-aktuell, 14.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189241)



