Schadenseintritt beim Betrug trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs des Verfügenden

Zitiervorschlag
Schadenseintritt beim Betrug trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs des Verfügenden. beck-aktuell, 21.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190431)
StGB §§ 145d I Nr. 1; 263 I; BGB § 932 1. Beim Tatbestand des § 145d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die Strafverfolgungsbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor der Veranlassung unnützer Maßnahmen geschützt werden sollen 2. Ein Schaden tritt trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs ein, wenn der Erwerber keine Möglichkeit zur Durchsetzung des Eigentumsanspruchs hat mit der Folge, dass sich das Erlangte auf eine wirtschaftlich wertlose kurzfristige Besitzposition beschränkt. BGH, Urteil vom 15.04.2015 - 1 StR 337/14, BeckRS 2015, 10908
Anmerkung von
Rechtsanwalt Alexander Sättele, Fachanwalt für Strafrecht, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Berlin
Aus beck-fachdienst Strafrecht 14/2015 vom 16.07.2015
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Sachverhalt
Das LG verurteilte den A wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 J. 3 Mon. Gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten M veräußerte der A einen Pkw., der im Eigentum der B-GmbH stand, über ein Internet-Verkaufsportal für 42.000 EUR an die in Polen lebende G. Zuvor war das Fahrzeug zum Schein an einen Mittelsmann vermietet worden. Bei der Übergabe des Fahrzeuges in Polen händigte M der G gefälschte Fahrzeugpapiere aus. Er selbst verwendete einen fiktiven Namen und wies sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass aus.
Am Tag nach der Übergabe meldete die gutgläubige Tochter des A das Fahrzeug in dessen Auftrag bei der Polizei als durch den vermeintlichen Mieter unterschlagen. Wie von ihm von vornherein geplant, ermittelte der A daraufhin mittels GPS den Standort des Fahrzeugs und veranlasste dessen Sicherstellung durch die polnische Polizei. Das Fahrzeug wurde zurück nach Deutschland gebracht.
Entscheidungsgründe
Die Revision des A wird als unbegründet verworfen. Sowohl der Schuld- als auch der Strafausspruch halten nach Auffassung des Senats rechtlicher Prüfung stand.
Die Verurteilung des A wegen Vortäuschens einer Straftat in mittelbarer Täterschaft (§§ 145d I Nr. 1 i.V.m. 25 I Alt. 2 StGB) werde von den Feststellungen getragen. Beim Tatbestand des § 145d StGB handele es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die Strafverfolgungsbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor der Veranlassung unnützer Maßnahmen geschützt werden sollten. Für eine Strafbarkeit genüge es, wenn eine tatsächlich begangene Straftat durch die Strafanzeige ein im Kern anderes Gepräge erhalte. Ob das der Fall sei, müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geklärt werden. Hierbei sei insbesondere maßgeblich, ob sich die für die angezeigte Tat scheinbar notwendigen Ermittlungsmaßnahmen letztlich als unnütz erweisen und die Ermittlungsbehörden aufgrund der unrichtigen Angaben in erheblichem Umfang mehr belastet würden, als sie dies bei zutreffender Schilderung des Sachverhalts gewesen wären. Beides liege bei der vom A veranlassten Anzeige gegen den vermeintlichen Mieter vor, weil der Verdacht auf eine Person gelenkt worden sei, die das Fahrzeug selbst gar nicht unterschlagen hatte. Der Umstand, dass tatsächliche eine Unterschlagung – nämlich zum Nachteil B-GmbH – begangen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil die angezeigte Tat gegenüber der tatsächlich begangenen eine gänzlich andere gewesen sei, deren Aufklärung andere Ermittlungsmaßnahmen erfordert hätte. Hier habe jedenfalls die abstrakte Gefahr bestanden, dass die Strafverfolgungsbehörden unnötige, kapazitätsbindende Maßnahmen ergreifen würden. Auch die Verurteilung des A wegen Betrugs habe Bestand. Der A habe G darüber getäuscht, dass er von vornherein keine Gegenleistung für den Kaufpreis erbringen, sondern sich das Fahrzeug alsbald nach der Übergabe unter Mithilfe der polnischen Polizei wieder verschaffen habe wollen. Gegen die geplante polizeiliche Sicherstellung habe sich G mit den ihr ausgehändigten gefälschten Fahrzeugpapiere nicht wehren können. Hierdurch sei ihr ein täuschungsbedingter Vermögensschaden i.H. des vollen Kaufpreises entstanden.
Ein Vermögensschaden trete ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führe. Dabei sei zu beachten, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die hohe Wahrscheinlichkeit des späteren Verlusts als sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung das Vermögen unmittelbar mindere. Maßgeblich sei hierbei eine angesichts aller Umstände des Einzelfalls getroffene Prognose im Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sei der Vermögensschaden – auch in den Fällen schadensgleicher Vermögensgefährdung – der Höhe nach zu beziffern.
Diesen Anforderungen an die Schadensbestimmung hielten die Gründe des angefochtenen Urteils i.E. stand. Sie würden belegen, dass ein Schaden i.H. des Kaufpreises entstanden sei. Die Urteilsgründe legten zwar nahe, dass G mit der Übergabe nach § 932 BGB Eigentum an dem nicht abhanden gekommenen Fahrzeug erworben und damit rechtlich die volle Gegenleistung für den Kaufpreis erhalten habe. Dieses Eigentum sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jedoch völlig wertlos gewesen. Ausgehend von der geplanten Vorgehensweise des A zur Wiedererlangung des Fahrzeugs sei dem von G erworbenen Eigentumsrecht zum Verfügungszeitpunkt kein wirtschaftlicher Wert beizumessen gewesen. Dabei verkenne der Senat nicht, dass das Prozessrisiko, nach dem gutgläubigen Erwerb einer Sache von dem vorherigen Eigentümer auf Herausgabe verklagt zu werden, regelmäßig nicht zur vollständigen Entwertung der Eigentümerposition führe. Im vorliegenden Fall habe G das Fahrzeug jedoch nach dem Tatplan des A nicht erst als Folge eines Zivilprozesses verlieren sollen, sondern auf der Grundlage einer sofortigen Sicherstellung durch die Polizei. Ihr Eigentumsrecht hätte G, die weder die echten Fahrzeugpapiere in Besitz gehabt noch den wahren Namen des Verkäufers gekannt habe, in einem gerichtlichen Verfahren nicht nachweisen können, so dass für eine Herausgabeklage keine Aussicht auf Erfolg bestanden habe. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe G somit lediglich eine kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug erlangt, die für sie keinen Wert gehabt habe.
Praxishinweis
Die Makeltheorie ist zurückgekehrt. Nachdem die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 08.06.2011 (NStZ 2013, 37) deren Ende eingeläutet zu haben schien, wurde sie vom 1. Strafsenat mit der vorliegenden Entscheidung wiederbelebt. Die Argumentation fügt sich nahtlos in die Topoi der neueren höchstrichterlichen Rspr. ein, wonach auch im Falle der sog. schadensgleichen Vermögensgefährdung der Tatrichter den Schaden der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darlegen muss. Allerdings ist es dem Senat im vorliegenden Fall gelungen, die Grundsätze dieser Rspr., die einer Entgrenzung des Nachteils- (§ 266 StGB) bzw. Schadensbegriffs entgegenwirken soll, gegen den A zu wenden, indem er die von der Erwerberin erlangte Eigentumsposition durch eine vermeintlich wirtschaftliche Betrachtungsweise entwertet. Dabei scheint die Entscheidung allerdings mehr von normativen als von wirtschaftlichen Gesichtspunkten geleitet worden zu sein: Denn das Urteil selbst belegt, dass sich das Recht der Erwerberin letztlich nachweisen ließ, so dass die Eigentumsposition der G werthaltig war. Dabei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Wertsteigerung, weil das Eigentum zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs entstanden ist. Normative Gesichtspunkte dürfen bei der Schadensbestimmung auch nach der Rspr. des BVerfG eine Rolle spielen. Sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht verdrängen (BVerfG NStZ 2012, 496, 504). Genau das scheint im vorliegenden Fall geschehen zu sein.
- Redaktion beck-aktuell
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Schadenseintritt beim Betrug trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs des Verfügenden. beck-aktuell, 21.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190431)



