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VG Frankfurt a.M.

Kein Anspruch des Arbeitgebers gegen ein berufsständisches Versorgungswerk auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge bei fehlender Befreiung

Orte des Rechts

SGB VI §§ 6 I, 172a; BGB §§ 812 ff.; SGG §§ 51, 202, GVG § 17a II 1. Zwischen einem Arbeitgeber, der Beiträge für einen Arbeitnehmer an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlt, und dem Versorgungswerk bestehen keine Rechtsbeziehungen. 2. Im Falle einer irrtümlich angenommenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers gegen ein Versorgungswerk mangels einer Leistungsbeziehung nicht in Betracht. 3. Die Rückabwicklung kann nur zwischen Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber andererseits stattfinden. (Leitsätze des Verfassers) VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2015 - 4 K 884/15.F, BeckRS 2015, 71727

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 24/2015 vom 27.11.2015

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Sachverhalt

Die klagende GmbH hatte im Jahr 2012 eine Syndikusanwältin beschäftigt, die Mitglied des beklagten Versorgungswerks der Rechtsanwälte war. In der Annahme, es liege eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI vor, überwies die Klägerin im Jahr 2012 Beiträge zur Rentenversicherung i.H.v. 2.942,62 EUR nicht an die gesetzliche Rentenversicherung, sondern an das beklagte Rechtsanwalts-Versorgungswerk. Dies entspricht 19,1 % aus dem Brutto-Entgelt der Syndikusanwältin. Tatsächlich hatte diese keinen Befreiungsantrag gestellt, so dass die Beiträge – dies stellte sich bei einer Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV im Nachhinein heraus – von der Klägerin an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen waren. Die Klägerin forderte daraufhin Erstattung des von ihr gezahlten Betrages von 2.942,62 EUR von dem Beklagten.

Der Beklagte änderte den Beitragsbescheid gegenüber der ehemaligen Arbeitnehmerin ab und zahlte ihr den Betrag abzüglich des Beitrags für ihre Pflichtmitgliedschaft als selbstständige Rechtsanwältin aus. Eine Erstattung an die Klägerin lehnte der Beklagte ab.

Das zunächst angegangene SG Gelsenkirchen verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.07.2014 (S 1 SV 36/14, n.v.) an das VG Frankfurt: Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit sei unzulässig, es handele sich insbesondere nicht um eine Streitigkeit nach dem SGB VI i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Die Beschwerde hiergegen wies das LSG Nordrhein-Westfalen am 30.01.2015 (L 5 SV 19/14 B, n.v.) unter Bezugnahme auf BVerwGE 17, 74 zurück: Die Versorgungseinrichtungen der freien Berufe gehörten nicht zur Sozialversicherung. Es sei auch nicht der Zivilrechtsweg gegeben: Die Klägerin leite ihren Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis her, da der Beklagte bei Entgegennahme der Beiträge für ein Mitglied als Hoheitsträger tätig geworden sei.

Entscheidung

Das VG weist die Klage ab. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch mit den gleichen Voraussetzungen wie §§ 812 ff. BGB scheitert daran, dass die Klägerin keine Leistung an den Beklagten erbracht hat. Nur die Syndikusanwältin – so das VG – schuldet gegenüber dem Versorgungswerk Mitgliedsbeiträge. Nach der Zweckbestimmung der Beteiligten und auch aus Sicht des Empfängers, des beklagten Versorgungswerks, leistete der Arbeitgeber, also die Klägerin, auf Rechnung der Syndikusanwältin als Arbeitnehmerin. Es handelt sich um einen Unterfall der sogenannten „Anweisungsverhältnisse“.  Davon umfasst sind auch Konstellationen, in denen ein Dritter (der Angewiesene, d. h. hier die Klägerin) auf Rechnung des die Zuwendung veranlassenden Anweisenden (hier die Syndikusanwältin) aus seinem Vermögen einen Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuweisungsempfänger (beklagtes Versorgungswerk) übermittelt. In diesen Anweisungsverhältnissen bestehen zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger i.d.R. keine Rechtsbeziehung und damit kein Leistungsverhältnis.

Überdies sei der Beklagte in Höhe der Erstattung an die Arbeitnehmerin auch nicht (mehr) bereichert.

Praxishinweis

1.  Bis zur Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (NJW 2013, 1901) gingen die Arbeitgeber (gestützt auf eine Verwaltungspraxis der DRV Bund) davon aus, dass eine einmal erteilte Befreiung gem. § 6 SGB VI auch für künftige Beschäftigungsverhältnisse fortgelte. Die DRV Bund akzeptierte diese Überlegung. verpflichtete den Arbeitgeber dann aber zur Überprüfung, ob nach Maßgabe der damals geltenden vier Kriterien (rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd) die bei ihm ausgeübte Tätigkeit tatsächlich „berufsspezifisch“ war.  Ob im vorliegenden Fall die Syndikusanwältin überhaupt über einen Befreiungsbescheid verfügte (aufgrund einer früheren Tätigkeit) oder nicht, ist unbekannt; ebenso ist nicht bekannt, ob die Tätigkeit „berufsspezifisch“ war. Hatte die Syndikusanwältin überhaupt keinen Befreiungsbescheid (aus einer früheren Tätigkeit) vorgelegt, gab es nach altem und neuen Recht für den Arbeitgeber keinen Ausweg: Er musste Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, solange bis die Syndikusanwältin einen Befreiungsbescheid für die bei ihm ausgeübte Tätigkeit vorlegt.

2.  Die Pflicht des Arbeitgebers zur Nachzahlung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils ergibt sich aus §§ 28e und 28g SGB IV.  Dieser Nachzahlungspflicht kann er nicht entgegenhalten, die Beiträge bereits an das Versorgungswerk gezahlt zu haben. Mit letzterer Zahlung hat er seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt.  Der Arbeitgeber kann die DRV was die Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge anlangt, auch nicht auf einen „Erstattungsanspruch“ zwischen DRV und Versorgungswerk verweisen, da die Regelungen über die Erstattungspflichten z.B. gem. §§ 87 Abs. 2 und 102 ff. SGB X nicht auf das Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Versorgungswerk anwendbar sind.

3.  Nach § 28g SGB IV ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, was den Ausgleich des Arbeitnehmeranteils anlangt, beschränkt, nämlich auf die nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen. Die Syndikusanwältin ist hier längst aus dem Unternehmen ausgeschieden, so dass unter diesem Aspekt ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt. Allerdings bestimmt § 28g Satz 4 SGB IV, dass diese Einschränkung des Beitragsabzuges nicht gilt, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Hier hat möglicherweise die Syndikusanwältin dem Arbeitgeber eine falsche Auskunft erteilt, nämlich darüber, dass ein Befreiungsbescheid schon vorliege (der mitgeteilte Tatbestand besagt dazu nichts!). Selbst wenn die Beschäftigte aber das Vorliegen eines Befreiungsbescheides wahrheitswidrig behauptet und damit ihre Auskunftspflicht nach § 28o SGB IV verletzt hat,  bleibt die Frage, ob der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch auf diese Verletzung gründen kann, da ohne Vorlage eines entsprechenden Befreiungsbescheides jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu überweisen. Wird der Befreiungsbescheid verspätet vorgelegt, bestehen ggfs. Beitragserstattungsansprüche gegen die DRV.

4. Nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV ist der Arbeitgeber zur Meldung  auch insoweit verpflichtet, als es um Beschäftigte geht, die nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Aus Sicht des Arbeitgebers macht es durchaus Sinn, zusammen mit dieser Meldung den Beitrag an das Versorgungswerk unmittelbar zu überweisen. So wie dies in der Praxis regelmäßig geschieht bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eigentlich krankenversicherungsfrei sind, sich aber freiwillig weiter versichert haben und nun von dem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V beanspruchen.

5.  Ausführlich zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Anwendung des § 6 Abs. 1 SGB VI vgl. Reuter, NZS 2013, 376.  Zum „Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahr 2014“ vgl. Kilger/Prossliner, NJW 2015, 3140.

6. Das ArbG Mönchengladbach hat mit Urteil vom 22.05.2015 (NZS 2015, 828) ebenfalls die Klage eines Arbeitgebers auf Rückzahlung der Beiträge abgewiesen, nachdem im Wege der Betriebsprüfung die RV-Beiträge zur DRV nochmals angefordert worden waren.