Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen «aG» bei an Parkinson erkrankten Menschen

Zitiervorschlag
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen «aG» bei an Parkinson erkrankten Menschen. beck-aktuell, 07.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169346)
SGB IX §§ 2 I 1, 69 I, IV, 146 III 1. Auch Parkinson-Kranke oder Menschen mit einer Multiplen Sklerose können „außergewöhnlich gehbehindert" sein. Verfügen sie nur noch über ein „vernachlässigbares Restgehvermögen", können sie in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG" beanspruchen. 2. Morbus Parkinson gehört zu den Erkrankungen, die nach versorgungsärztlichen Feststellungen den Regelbeispielen der VwV-StVO gleichgestellt werden können, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seiner Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. (Leitsätze des Verfassers) BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R, BeckRS 2016, 70967
Anmerkung von
Rechtsanwalt Christian Wagner, Fachanwalt für Sozialrecht, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 20/2016 vom 30.09.2016
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Sachverhalt
Der 1954 geborene Kläger leidet an Morbus Parkinson. Das beklagte Land stellte beim Kläger im Wege der Neufeststellung antragsgemäß einen GdB von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens H (zusätzlich neben G und B) fest, lehnte aber die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG" ab. Das SG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne sich der Kläger in den sog. off-Phasen nur mit großer Anstrengung fortbewegen. Der gehörte Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger an 70 v.H. des Tages motorisch hochgradig eingeschränkt sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die Klage abgewiesen und zur Begründung seinerseits u.a. ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob eine Vergleichbarkeit etwa mit Querschnittsgelähmten in Zuständen der nahezu vollständigen Bewegungsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei auch dann im Vergleich zu Anfallsleiden die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit nicht gegeben.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Das LSG habe seine Erkrankung einem Anfallsleiden gleichgestellt, ohne deren Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Phasen mit akuter Sturzgefahr, Selbst- und Fremdgefährdung träten so häufig auf, dass sie sich in der Summe praktisch wie eine dauernde Gehstörung auswirkten.
Entscheidung
Die Revision des Klägers war erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichen aG. Die Parkinson-Krankheit gehört nicht zu den normierten Regelbeispielsfällen, bei denen die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ohne weiteres vermutet werden. Parkinson gehört aber zu den Erkrankungen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung den Regelbeispielsfällen gleichgestellt werden können, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seiner Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Das Gericht setzt insoweit seine Rechtsprechung zur Gleichstellung bei noch vernachlässigbarem Restgehvermögen fort (zuletzt Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R, BeckRS 2015, 72263) und hält auch weiterhin daran fest, dass im Rahmen der von den Instanzgerichten vorzunehmenden Gesamtwürdigung dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung bei neurologischen Erkrankungen wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann.
Nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG" nicht vor.
Praxishinweis
1. Das Merkzeichen aG wird nur erteilt, wenn jemand dauernd und auch nicht mit fremder Hilfe in der Lage ist, sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zu bewegen. Bei querschnittsgelähmten oder auch doppelt beinamputierten Behinderten wird dies generell vermutet. Behinderte Menschen mit anderen Erkrankungen können bei erheblichen Gehstörungen aber eine Gleichstellung mit Querschnittsgelähmten verlangen. Dabei kann die für „aG" geforderte große körperliche Anstrengung z.B. erst dann angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann (BSG, BeckRS 2003, 40340; BSG, BeckRS 2015, 72263).
2. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG können beispielsweise bei zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen (insbesondere bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, ALS, Parkinson-Erkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung), erfüllt sein.
3. Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen ist genauso wie die Anerkennung eines höheren GdB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht möglich, LSG München, BeckRS 2016, 69869.
- Redaktion beck-aktuell
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Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen «aG» bei an Parkinson erkrankten Menschen. beck-aktuell, 07.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169346)



