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BVerfG

Die Selbständigen-Rentenversicherungspflicht ist verfassungsgemäß

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

GG Art. 14, 20, 103; SGB VI § 2 Die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wonach der Begriff der „Krankenpflege“ auch weitere als „Hilfspersonen der Gesundheitspflege“ berufsmäßig tätige Personen wie Physiotherapeuten erfasst, überschreitet die Grenzen der Gesetzesbindung nicht. (Leitsatz des Verfassers) BVerfG, Beschluss vom 25.04.2016 - R 1 BvR 1147/12, BeckRS 2016, 47202

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2016 vom 08.07.2016

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Sachverhalt

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) stellte bei der seit 1983 als Krankengymnastin und Physiotherapeutin selbständig tätigen Beschwerdeführerin eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit fest und forderte Rentenversicherungsbeiträge nach, soweit diese noch nicht verjährt waren. Die Klage der Beschwerdeführerin vor dem SG und dem LSG blieben erfolglos. Das BSG verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG als unzulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 14 GG und des Art. 20 GG: Die Annahme einer Versicherungspflicht verwehre es der Beschwerdeführerin unter Verstoß gegen Art. 14 GG, frei über ihr Vermögen zu verfügen. Die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, durch SG und LSG, wonach zu den dort genannten „Pflegepersonen“ auch Physiotherapeuten gehören, sei methodisch falsch: Der Beruf des Physiotherapeuten könne nach Wortlaut, gesetzgeberischen Willen und vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung nicht unter dem Begriff der Pflegepersonen subsummiert werden.

Entscheidung

Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung  an. Hinsichtlich der Verletzung des Art. 14 GG fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dieses Grundrecht vor einer Zwangsmitgliedschaft schützt. Im Übrigen halten sich die gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen zulässiger Wertungen durch das Gericht. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Auslegungsmethode ist Sache der Fachgerichte.

Die Annahme einer Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin als selbständige Physiotherapeutin beruht auf einer ständigen Rechtsprechung des BSG, das unter Rückgriff auf die Systematik, Geschichte und den Zweck des Gesetzes den Begriff der „Krankenpflege“ dahingehend weit auslegt, dass er über die eigentliche Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege hinaus weitere „als Hilfskräfte in der Gesundheitspflege“ berufsmäßig tätige Personen erfasst. Dies gilt auch nach den gesetzlichen Neuregelungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (BSG, BeckRS 2003, 41943). Die Gesetzesauslegung entspreche - so das BVerfG ausdrücklich - auch dem sozialen Schutzzweck des Gesetzes. Die Annahme einer Weisungsabhängigkeit der Physiotherapeuten aufgrund der ärztlichen Verordnung ist nach wie vor zumindest vertretbar.

Praxishinweis

1. Die kurze und apodiktische Bestätigung  der BSG-Rechtsprechung dürfte Auswirkungen auch auf die Einbeziehung der Logopäden in die Rentenversicherungspflicht der Selbständigen haben, vielleicht sogar auch auf die Ernährungsberater (dazu Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung, § 2 SGB VI, Anm. 10).

2. Die Einbeziehung  der Physiotherapeuten in die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sollte den Streit um deren Selbständigkeit entschärfen, vgl. dazu: LSG Baden-Württemberg FD-SozVR 2016, 377680 (selbständig); LSG Niedersachen, FD SozVR 2014, 364747 m. Anm. Plagemann.

3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Lehrer" in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vgl. LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 20916, 68199 – Bewerbungstraining ist keine Lehrtätigkeit.