LSG-Urteil ohne Unterschrift ist nicht existent

Zitiervorschlag
LSG-Urteil ohne Unterschrift ist nicht existent. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177586)
SGG §§ 153, 160, 160a, 170; ZPO § 547 1. Unterschreibt die Vorsitzende das Berufungsurteil nur mit ihrem Namenskürzel, liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs. 3 Satz 1 SGG vor. Wird die Unterschriftsleistung nicht nachgeholt, liegt nach Ablauf von fünf Monaten nunmehr ein absoluter Revisionsgrund gem. § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO vor. 2. Für die Zurückweisung gem. § 160a Abs. 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist es unerheblich, ob das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil bereits wirksam geworden war oder ob es sich letztlich um ein unwirksames Nicht– oder Scheinurteil handelt, dessen Rechtsschein zu beseitigen ist. (Leitsätze des Verfassers) BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B, BeckRS 2016, 66017
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 08/2016 vom 015.04.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin verfolgt als Hinterbliebene die Ansprüche ihres tödlich verunglückten Ehemannes gegen den beklagten Unfallversicherungsträger. Sie zeigte den Tod ihres am 18.04.2012 auf einer Baustelle verunglückten Ehemannes an. Die Beklagte lehnte mit angefochtenem Bescheid vom 28.11.2012 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil der Ehemann zum Unfallzeitpunkt selbständiger Unternehmer gewesen sei und nicht als solcher versichert war. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend: Sie rügt eine Verletzung des § 153 Abs. 3 SGG, weil das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil des LSG von der Vorsitzenden nicht mit deren Namen, sondern nur mit einem Namenskürzel unterzeichnet worden sei. Sie rügt zudem Verstöße gegen §§ 123, 106 SGG.
Entscheidung
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtssache wird vom BSG gem. § 160a Abs. 5 SGG an das LSG zurückverwiesen, weil die schriftliche Ausfertigung des Urteils entgegen § 153 Abs. 3 SGG nicht von der Vorsitzenden unterschrieben ist. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 SGG ist das Urteil von den Mitgliedern des Senats am LSG zu unterzeichnen. Für eine Unterschrift in diesem Sinne ist erforderlich, aber auch genügend, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt – so der Senat – wenn der Schriftzug nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein. Vorliegend handelt es sich nur um ein Handzeichen, das keine Unterschrift i.S.v. § 153 Abs. 3 Satz 1 SGG darstellt. Die Schriftzeichen bestehen nur aus zwei bis drei Buchstaben und entsprechend exakt dem Namenskürzel, das sich unter anderem unter der Schlussverfügung der Vorsitzenden findet, die üblicherweise nicht mit dem vollen Namenszug, sondern nur mit einem Handzeichen versehen wird. Da – so der Senat – die Vorsitzende die Unterschrift auch nicht nachgeholt hat, was innerhalb einer Frist von fünf Monaten möglich gewesen wäre, war das angefochtene Urteil gem. § 160a Abs. 5 SGG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Zwar wird die Revision zurückgewiesen, wenn sich das Urteil „aus anderen Gründen als richtig" darstellt, dieser Rechtsgedanke findet hier allerdings keine Anwendung, da die fehlerhafte Unterschrift einen absoluten Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 6 ZPO darstellt. Hier ist dem Senat also eine Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann, nicht möglich. Dieses setzt in der Regel Feststellungen des LSG voraus, die gerade nicht vorliegen, weil es überhaupt keine Urteilsgründe gibt, die gem. § 163 SGG den Senat binden könnten.
Praxishinweis
1. Der Senat befasst sich noch mit einer weiteren Verfahrensrüge, die die auf Veranlassung des SG geänderte Antragsstellung betrifft. Diese Rüge wird von dem Senat aber nicht als durchschlagend angesehen. Denn: Grundsätzlich darf sich ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen, es sei denn, besondere Umstände liegen vor. Es sei nicht ersichtlich – so der Senat –, dass das LSG nach §§ 123, 106 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG gehalten gewesen sei, die im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene unzulässige Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 18.04.2012 als Arbeitsunfall, als zulässig zu behandeln.
2. Der Sachverhalt ist nach dem Beschluss nur zu erahnen: In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte das Gericht wohl als zutreffenden Antrag die Verurteilung der BG zur Feststellung eines Arbeitsunfalls angesehen, obwohl – so das LSG – nur die Verurteilung zur Hinterbliebenenleistung in Betracht gekommen wäre. Dies scheint nach Auffassung des BSG zutreffend zu sein. Dann wird der Klägerin wohl nichts anderes übrig bleiben, als nach § 44 SGB X einen neuen Antrag zu stellen. Die Zurückverweisung an das LSG nützt dann wenig.- Redaktion beck-aktuell
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LSG-Urteil ohne Unterschrift ist nicht existent. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177586)



