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BVerfG

Keine rückwirkende Berücksichtigungszeit für Pflegepersonen

Medienverbot statt Medienkompetenz?

SGB VI §§ 57, 249b; Art. 3, 14 GG Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders behandelt als die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (Leitsatz des Verfassers). BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14, BeckRS 2016, 41710

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 07/2016 vom 01.04.2016

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Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.03.1995. In diesem Zeitraum pflegte die Beschwerdeführerin ihren schwerbehinderten Sohn. Ihren Antrag vom 05.07.1996 auf Anerkennung der Pflegetätigkeit als rentenrechtliche Zeit lehnte die DRV bestandskräftig als verspätet ab. Auch ihr Antrag auf Berücksichtigung der Pflegezeiten bei der inzwischen bewilligten Altersrente blieb erfolglos. Mit ihrer Klage auf Anerkennung der Berücksichtigungszeiten unterlag sie auch vor dem Bundessozialgericht (Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R, SGb 2015, 35, mit Anm. Mrozynski). Die Klägerin rügt eine Verletzung des Art. 3 GG: Es stelle einen Systembruch dar, dass die Berücksichtigung einer tatbestandlich vorliegenden rentenrechtlichen Zeit von einer Initiative des Versicherten mit einer relativ kurzen Ausschlussfrist abhänge. Ein hinreichender Sachgrund bestehe dafür nicht.

Entscheidung

Die erste Kammer des 1. Senates nimmt die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss nicht zur Entscheidung an. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders behandelt als die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Die Unterscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition wird durch das Antragserfordernis nicht beeinträchtigt, weil der Antrag diese Rechtsposition erst einfach gesetzlich begründen soll.

Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Vergünstigungen für nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege an materielle Voraussetzungen, insbesondere an einen Mindestumfang der tatsächlich erbrachten Pflegetätigkeit, geknüpft. Deren Überprüfung durch die Rentenversicherungsträger selbst erachtete er nicht für möglich und legte deshalb den Nachweis den Versicherten auf. Eine antragsunabhängige rückwirkende rentenrechtliche Anerkennung der Pflegetätigkeit könnte indes wegen möglicher gesundheitsbedingter Schwankungen des Pflegebedarfs zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Umfanges einer nicht erwerbsmäßig im häuslichen Bereich ausgeübten Pflegetätigkeit in länger zurückliegenden Zeiträumen führen. Für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten von Kindererziehung bedarf es lediglich des Nachweises, welcher Elternteil in welchem Zeitraum ein Kind erzogen hat.

Auch im Hinblick darauf, dass die verbesserte Beitragszahlung für die Pflegeperson ebenso wie die gleichzeitig geschaffene beitragsfreie Vergünstigung durch Berücksichtigungszeiten Teil eines Gesamtkonzeptes zur Verbesserung der Situation von ehrenamtlichen Pflegepersonen ist, ist das Antragserfordernis nicht als willkürlich zu beanstanden.

Praxishinweise

1. Die Entscheidung des BSG prüft eingehend, ob der Klägerin unter dem Aspekt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Nach § 27 SGB X ist dies schon deshalb ausgeschlossen, weil bei Einreichung des Antrages auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten im Juli 1996 die Jahresfrist nach § 27 Abs. 3 SGB X abgelaufen war. Mrozynski gibt zu bedenken, dass hier ein Beratungsmangel vorlag, der schon vor Inkrafttreten des SGB XI die Behörde zu Hinweisen hätte veranlassen müssen.

2. Die Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ist im Hinblick auf die ab 01.01.2017 neue Bewertung nach Pflegegraden in §§ 3 Abs. 1 Nr.1a, 166 SGB VI neu geregelt worden.