Vorformulierte Kündigungsschreiben sind wettbewerbswidrig

Zitiervorschlag
Vorformulierte Kündigungsschreiben sind wettbewerbswidrig. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187136)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10, 2 I Nr. 1, 6; SGB V §§ 173, 175 1. Die Zurverfügungstellung eines vorformulierten Kündigungsschreibens durch eine Krankenkasse, das eine Vollmachtserteilung für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übermittlung und Kündigungsbestätigung mit einem sofortigen Widerruf von Werbe- und Anruferlaubnissen verbindet, ist wettbewerbswidrig. 2. Eine Krankenversicherung kann einer Konkurrentin nicht abverlangen, mit einem Versicherten, der noch Kunde der Konkurrentin ist, nicht mehr telefonieren zu dürfen – und sei es auch nur zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses. (Leitsätze des Verfassers) OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015 - 14 U 584/15, BeckRS 2015, 14501
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell), CMS Hasche Sigle Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 20/2015 vom 2.10.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrecht. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen nach den Maßstäben des UWG. Die beklagte gesetzliche Krankenkasse hatte vorformulierte, im Internet abrufbare Schreiben zur Kündigung der Mitgliedschaft Dritten – insbesondere Mitgliedern anderer gesetzlicher Krankenversicherungen – zur Verfügung gestellt. Diese enthielten u.a. folgende Erklärungen:
„Sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“
Der Klägerin – ebenfalls eine Krankenkasse – machte einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG u.a. hinsichtlich des Widerrufs der Werbe- und Anruferlaubnisse geltend.
Entscheidung
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich Widerrufs der Werbe- und Anruferlaubnisse steht der Klägerin zu.
Mit der nach den Vorschriften des UWG unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Vorgaben zu beurteilenden Werbemaßnahme hat die Beklagte als Unternehmerin eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Mittels Zurverfügungstellung, zielt die Beklagte auf eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Versicherungsnehmern in Form eines Wechsels der Krankenkasse ab. Nach §§ 173, 175 SGB V haben Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte das Recht, unter verschiedenen Anbietern die von ihnen bevorzugte Krankenkasse zu wählen. Das ermöglicht auch einen – eingeschränkten – Preis- und Qualitätswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen, die Gewährung von Beitragsrückerstattungen oder das Angebot von Wahltarifen.
Zwar ist eine systematische Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen bei der Abwerbung von Kunden nicht per se wettbewerbswidrig, sofern nicht unlautere Mittel eingesetzt werden. Ein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertrags besteht grundsätzlich nicht. Durch die Leistung von Kündigungshilfe oder – wie hier – die Zurverfügungstellung eines vorbereiteten Kündigungsschreibens wird ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (BGH, GRUR 2005, 603). Auch darf sich eine abwerbende Krankenversicherung formularmäßig bevollmächtigen lassen, eine wirksame Kündigung des Abzuwerbenden vorzunehmen.
Allerdings führt der Einsatz von unlauteren Mitteln zur Unlauterkeit einer Abwerbungsmaßnahme. Nach den „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen“(i.d.F.v. 09.11.2006) für die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufsichtsbehörden in Nr. 37 festgehalten, dass eine Kündigungshilfe, die nach den allgemeinen Grundsätzen des UWG rechtswidrig ist, zu unterlassen ist. Nach Nr. 38 liegt eine solche unzulässige Kündigungshilfe vor, wenn die Kasse das zu werbende Mitglied irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Wird der Mitbewerber nach den allgemeinen Voraussetzungen von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, ist dies unlauter, gleich ob dies im Zuge einer Kündigungshilfe erfolgt oder eine Kundenabwerbung damit verbunden ist. Dies setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das betreffende Verhalten muss bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sein. Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, GRUR 2011, 1018).
Der vorliegende Widerruf sämtlicher Werbe- und Anruferlaubnisse umfasst auch Rückwerbeversuche, sprich: jegliche telefonische Kontaktaufnahme. Indem Nachfragen verhindert werden, können die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Wäre ein Mitglied über die möglichen Anlässe für eine solche Kontaktaufnahme informiert, würde es möglicherweise von einem solchen telefonischen Kontaktverbot absehen. So können nach einer Kündigung zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beispielsweise die Klärung von Leistungsansprüchen, Beitragsrückständen oder der Weiterversicherung bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, eine rückwirkende Beitragseinstufung von Selbstständigen, Beitragsbescheinigungen für die einkommenssteuerliche Veranlagung, die Rückforderung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich werden. Gleichzeitig entstehen nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, da eine Marktverhaltensschranke für aktuelle Mitbewerber errichtet wird, ohne dass eigene schutzwürdige Interessen existieren. Damit gesteht die Verfügungsbeklagte ihren Mitbewerbern das nicht zu, was sie bei der Kündigungshilfe für sich in Anspruch nimmt: die im Grundsatz zulässige Abwerbung von Kunden.
Praxishinweis
Das Urteil ist konsequent: Die Politik wünscht sich mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen bzw. zwischen den Krankenkassen. Nun betreiben die Kassen Wettbewerb und haben sich folgerichtig auch am – allgemeinen – Wettbewerbsrecht messen zu lassen.
Einen Überblick zum Thema: "Wettbewerbsrecht der gKV" bietet Wallrabenstein, NZS 2015, 48 ff.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Vorformulierte Kündigungsschreiben sind wettbewerbswidrig. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187136)



