Beginn des Sachverständigentermins mit dem Treffen von Feststellungen zur Begutachtung

Zitiervorschlag
Beginn des Sachverständigentermins mit dem Treffen von Feststellungen zur Begutachtung. beck-aktuell, 26.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168376)
VV Vorbem. 3 III 3 Nr. 1 RVG Dem Gesetz lassen sich keine zwingenden Regelungen über den Beginn eines Sachverständigentermins entnehmen. Ein Terminsbeginn ist jedenfalls in dem Moment anzunehmen, in dem der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht. Eine vom Gegner zu ersetzende Terminsgebühr kann daher auch dann entstehen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte zu einem von einem medizinischen Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin erscheint und an der Identifikation der zu untersuchenden Person – des Verfahrensgegners – teilnimmt, jedoch bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung nicht mehr anwesend ist. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2016 - 6 W 37/16, BeckRS 2016, 17512
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 22/2016 vom 26.10.2016
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Sachverhalt
Der bei der Antragsgegnerin unfallversicherte Antragsteller begehrte im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art, Ursache und Folgen einer Verletzung. Antragsgemäß holte das Landgericht ein orthopädisches Gutachten ein. Nachdem der von dem Landgericht bestellte Sachverständige seine Begutachtung zunächst nur anhand der Krankenunterlagen vorgenommen hatte, beraumte er im Anschluss an Ergänzungsfragen des Antragstellers einen gutachterlichen Untersuchungstermin an. Zu diesem Termin erschien neben dem Antragsteller auch der Rechtsanwalt F. als Unterbevollmächtigter der Antragsgegnervertreter. Die Anwesenheit des Rechtsanwaltes wurde im Rahmen des Gutachtens mit der Wendung erwähnt, dass die Untersuchung des Probanden nach Identifikation des Probanden durch den Rechtsanwalt erfolgt sei. An der eigentlichen medizinischen Untersuchung nahm der Antragsgegnervertreter nicht teil. Nachdem eine dem Antragsteller gem. § 494a I ZPO gesetzte Frist verstrichen war, wurde ihm mit Beschluss des LG auferlegt, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag beantragte die Antragsgegnerin ua die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. VV 3104 RVG. Die Rechtspflegerin gab dem Kostenfestsetzungsantrag mit Ausnahme der beantragten Terminsgebühr statt. Eine Anwesenheit des Antragsgegnervertreters bei der eigentlichen Untersuchung sei nicht ersichtlich. Überdies sei die Teilnahme eines Prozessbevollmächtigten an einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch den bestellten Sachverständigen zwar grundsätzlich notwendig, dies gelte aber nicht für derartige medizinische Gutachten, da in einem solchen Fall weder die andere Partei noch deren Bevollmächtigter ein Recht auf Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung habe. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte vor dem OLG Zweibrücken Erfolg.
Rechtliche Wertung
Die Terminsgebühr VV 3104 RVG sei mit der Wahrnehmung des Sachverständigentermins durch den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin entstanden. Gem. VV Vorbem. 3 III 3 Nr. 1 RVG entstehe die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Wahrnehmung eines Termins im vorgenannten Sinne sei die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwaltes. Nicht erforderlich sei, dass der Rechtsanwalt von Anfang bis Ende anwesend sein müsse; es genüge vielmehr, wenn er später dazukomme oder den Termin früher verlasse. Allerdings müsse der Termin bereits begonnen haben und dürfe nicht schon beendet gewesen sein.
In Anwendung dieser Grundsätze sei davon auszugehen, dass Herr Rechtsanwalt F. als vertretungsbereiter Bevollmächtigter der Antragsgegnerin den Sachverständigentermin zumindest teilweise wahrgenommen habe. Während im Falle eines Beweisaufnahmetermins (§§ 355, 361, 362, 365 ZPO) anerkannt sei, dass ein Terminsbeginn mit Eröffnung des Termins anzunehmen sei, werde die Frage, wann ein Sachverständigentermin iSd VV Vorbem. 3 III 3 Nr. 1 RVG im Rechtssinne begonnen habe, in der einschlägigen Kommentarliteratur bislang nicht diskutiert. Da sich dem Gesetz keine zwingenden Regelungen über den Beginn eines Sachverständigentermins entnehmen ließen, insbes. eine mit § 220 I ZPO vergleichbare Vorschrift fehle, sei nach Auffassung des Senats jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ein Terminsbeginn sei aber jedenfalls in dem Moment anzunehmen, in dem der Sachverständige Feststellungen treffe, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung mache. Im Falle einer medizinischen Begutachtung sei die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten als eine solche Feststellung anzusehen, denn vor der eigentlichen Untersuchung habe sich der medizinische Sachverständige regelmäßig – als notwendige Vorfrage – davon zu überzeugen, dass die richtige, nämlich die im Beweisbeschluss genannte Person untersucht und begutachtet werde. Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 I ZPO) bestehe ein berechtigtes Interesse des Gegners oder eines Bevollmächtigten, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen – auch wenn bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Person in aller Regel nicht in Betracht komme. Da ausweislich des fachneurologischen Zusatzgutachtens vom 11.8.2014 der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin jedenfalls an der Anwesenheitsfeststellung des Antragstellers durch den Sachverständigen teilgenommen habe und sich der untersuchende Arzt ausweislich des schriftlichen Gutachtens bei der Identifikation des Antragstellers sogar des Antragsgegnervertreters bedient habe, stehe eine die Terminsgebühr auslösende Teilnahme des Antragsgegnervertreters fest.
Praxistipp
Das OLG Zweibrücken entscheidet in der berichteten Entscheidung zutreffend die bislang in der Literatur noch nicht problematisierte Frage, wann der Beginn eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins iSv VV Vorbem. 3 III 1 Nr. 1 RVG anzusetzen ist. Die vom OVG Zweibrücken gefundene Lösung, darauf abzustellen, ab wann der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht, ist zumindest plausibel und praktikabel, zumal eine klare gesetzliche Regelung fehlt.
- Redaktion beck-aktuell
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Beginn des Sachverständigentermins mit dem Treffen von Feststellungen zur Begutachtung. beck-aktuell, 26.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168376)



