Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage

Zitiervorschlag
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170416)
VV Vorbem. 3 IV RVG Das Widerspruchsverfahren ist auf Entscheidung in der Sache gerichtet, während die Untätigkeitsklage das Ziel hat, überhaupt eine Entscheidung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Daher ist eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nicht nach VV Vorbem. 3 IV RVG auf die Verfahrensgebühr für eine auf Erteilung des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage anzurechnen. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) SG Gießen, Beschluss vom 01.08.2016 - S 23 SF 48/14, BeckRS 2016, 71369
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 19/2016 vom 14.9.2016
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Sachverhalt
In dem der Entscheidung des SG Gießen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren ging es um eine Untätigkeitsklage wegen eines durch den Erinnerungsgegnervertreter eingelegten Widerspruchs. Mit Beschluss vom 23.12.2013 ordnete das Gericht die Erstattung der Kosten der Erinnerungsgegnerin durch den Erinnerungsführer an. Der Erinnerungsgegnervertreter beantragte die Festsetzung von Kosten iHv 363 EUR, wobei er ua eine Verfahrensgebühr in iHv 150 EUR geltend machte. Der Erinnerungsführer wies darauf hin, dass 175 EUR anzurechnen seien, in der Folge setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten ua mit einer Verfahrensgebühr iHv 150 EUR fest. Der Erinnerungsführer vertrat die Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorbemerkung 3 IV RVG hätte erfolgen müssen. Die Erinnerung hatte vor dem SG Gießen insoweit keinen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Die Verfahrensgebühr sei entstanden und auch der Höhe nach durch den Erinnerungsgegnervertreter richtig bemessen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass die Verfahrensgebühr VV 3102 RVG bei Untätigkeitsklagen regelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen sei. Danach sei die Verfahrensgebühr vorliegend auf 150 EUR festzusetzen.
Auf die Verfahrensgebühr sei nicht nach der VV Vorbemerkung 3 IV RVG die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen. Nach dieser Vorschrift werde, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entstehe, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren betrage der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR. Hier handele es sich bereits nicht um dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne. Das Widerspruchsverfahren sei auf eine Entscheidung in der Sache gerichtet, während die Untätigkeitsklage das Ziel habe, überhaupt eine Entscheidung herbeizuführen.
Das Hessische Landessozialgericht (BeckRS 2012, 69086) sei nach altem Recht davon ausgegangen, dass für die Untätigkeitsklage bei einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren die gekürzte Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3103 RVG aF anzuwenden sei.
Der Kostensenat habe in seiner jüngsten Entscheidung zur Anrechnung in einem Eilverfahren auf die Übertragbarkeit der Differenzierung zwischen den Gebühren VV Nr. 3102 und 3103 RVG aF auf die Auslegung des Begriffs „desselben Gegenstands“ hingewiesen (BeckRS 2016, 697760) und scheine davon auszugehen, dass mit der Abschaffung der VV Nr. 3103 RVG aF und der Einführung der Anrechnungsregelung durch den Gesetzgeber keine Änderungen vorgenommen werden sollten. Richtig dabei sei, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr genauso wie zuvor die VV Nr. 3103 RVG aF dazu diene, pauschal die Synergieeffekte zu erfassen, die durch die Vorbefassung des Rechtsanwalts entstehen. Die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Abschaffung von VV Nr. 3103 RVG aF und der Anwendbarkeit der Vorbem. VV 3 IV RVG die bisherige Rechtsprechung übernehmen wollen, da ansonsten eine Klarstellung zu erwarten gewesen wäre, sei aber keineswegs zwingend. Für eine Klarstellung habe kein Anlass bestanden, wenn der Gesetzgeber einfach nur die Anwendung des seit 2004 außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit anwendbaren Rechts erwartet habe. Die Gesetzesbegründung sei dazu jedenfalls nicht ergiebig. Der Wortlaut der ehemaligen VV Nr. 3103 RVG aF stelle keine hohen Anforderungen an die inhaltliche Überschneidung zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren. Die Bezeichnung „desselben Gegenstands“ in der VV Vorbem. 3 IV RVG verlange hingegen eine sehr enge inhaltliche Übereinstimmung. Der Wortlaut lege nahe, dass tatsächlich nur das der Klage in der Sache vorangegangene Widerspruchsverfahren erfasst werden sollte. Nur in diesen Fällen sei eine Anrechnung auch praktisch einfach umzusetzen. Da die Kosten eines solchen Widerspruchsverfahrens Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden, werde aus einer Hand im Wege der Kostenfestsetzung über die Höhe der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr entschieden.
Der anwaltliche Aufwand bei einer Untätigkeitsklage, die Prüfung der Frist und eventueller Gründe für eine Verzögerung, habe nichts mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs im Widerspruchsverfahren zu tun. Die geringen Synergieeffekte durch die aus dem Widerspruchsverfahren bestehenden Vorkenntnisse seien zu vernachlässigen. Es wäre ohnehin nach dem SG Gießen nicht richtig, die VV Vorbem. 3 IV RVG dahingehend zu verstehen, dass damit jegliche Synergieeffekte zwischen der Tätigkeit, für die die Geschäftsgebühr anfalle, und der, für die die Verfahrensgebühr anfalle, erfasst werden sollten. Vielmehr gehe es darum, in bestimmten Fällen die Synergien pauschal zu berücksichtigen. In den übrigen Fällen blieben die Synergien hingegen unberücksichtigt.
Praxistipp
Bereits unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG war in der Sozialgerichtsbarkeit streitig, ob bei Untätigkeitsklagen nur eine verminderte Verfahrensgebühr anzusetzen ist (so LSG Hessen BeckRS 2011, 79259 mAnm Mayer FD-RVG 2012, 326718; Beck RS 2012, 69086 einerseits und LSG NRW BeckRS 2008, 56088 andererseits; vgl. auch Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 3 Rn. 24).
Das LSG Hessen hat zum neuen Recht in der Entscheidung BeckRS 2016, 69760 (mAnm Mayer FD-RVG 2016, 379783) die Auffassung vertreten, mit der durch das 2. KostRMoG eingeführten Anrechnungslösung habe der Gesetzgeber ebenso wie bei VV 3103 RVG aF die Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts pauschal berücksichtigen wollen. Gegen diesen Ansatz wendet sich das SG Gießen in der berichteten Entscheidung mit zutreffender Begründung und arbeitete heraus, dass es sich bei der Untätigkeitsklage um eine formelle Bescheidungsklage handelt und nennenswerte Synergieeffekte nicht gegeben sind.
- Redaktion beck-aktuell
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Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170416)



