Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei groben Fehlverhalten

Zitiervorschlag
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei groben Fehlverhalten. beck-aktuell, 08.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173431)
ZPO §§ 124 I Nr. 4, 120a II 1 Teilt die Partei, der Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt worden ist, dem Gericht entgegen § 120a II 1 ZPO eine Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mit, kann die Bewilligung nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Vielmehr muss der Partei ein grobes Fehlverhalten nachgewiesen werden, wobei Zweifel nicht zu ihren Lasten gehen. (Leitsatz des Gerichts) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2016 - 6 WF 39/16, BeckRS 2016, 11111
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 14/2016 vom 06.07.2016
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Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe der Beteiligten. Der Antragsgegner stimmte durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.7.2014 der Scheidung zu und beantragte gleichzeitig unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom selben Tag, in welcher ausdrücklich auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Änderung der Anschrift sowie die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Falle eines Verstoßes hingewiesen worden war, Verfahrenskostenhilfe. In der Hauptsache wurde Termin auf den 14.8.2014 anberaumt. In diesem wurde dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, die Hauptsache wurde durch rechtskräftige Ehescheidung endgültig beendet. Am 15.9.2014 zog der Antragsgegner um. Diese Tatsache teilte er dem Gericht nicht mit. Ende 2015 erfolgte eine Aufforderung nach § 120a I ZPO. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, wurde seitens des Familiengerichts eine EWOIS-Anfrage gestellt; erst hierdurch wurde dem Gericht die neue Anschrift des Antragstellers bekannt. Vor diesem Hintergrund hob die Rechtspflegerin die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 113 FamFG, § 124 I Nr. 4 ZPO auf, weil das Gericht erst im Rahmen der VKH-Überprüfung durch eigene Ermittlungen festgestellt habe, dass der Antragsteller seit fast zwei Jahren nicht mehr unter der früheren Adresse wohnhaft ist. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, diese führte in der Sache vor dem OLG Zweibrücken zu einem vorläufigen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Nach § 124 I Nr. 4 ZPO solle das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt. Der Senat schließe sich der Auffassung an, wonach eine grobe Nachlässigkeit iSd Vorschrift nicht bereits dann vorliege, wenn eine Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen habe.
Zwar habe der Antragsteller hier seine neue Adresse nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt; bereits der Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Umzug und der Kenntnis des Gerichts von der neuen Adresse lasse darauf schließen, dass ein schuldhaftes Zögern des Antragstellers vorgelegen habe. Die seitens des Antragsgegners vorgetragenen Umstände hätten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt einer Mitteilung der Adressänderung innerhalb weniger Tage nicht entgegengestanden. Allerdings sei die Nichtmitteilung nicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt.
Das grobe Fehlverhalten sei der Partei nachzuweisen. Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, seien vom Gericht festzustellen. Zweifel stünden der Aufhebung entgegen und gingen nicht zulasten der Partei. Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen werde, sei ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen wolle oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletze, verdiene die vorgesehene scharfe Sanktion.
Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung mitgeteilt, dass er aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen sei, die neue Anschrift mitzuteilen, er bezog sich dabei insbesondere auf die schwere Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, den Sorgerechtsstreit mit seiner Frau, den Umzug selbst, Streitigkeiten mit dem neuen Vermieter und seine Saisonarbeitslosigkeit; diese Umstände hätten ihn die Mitteilung der Adressänderung vergessen lassen. Selbst wenn man mit dem Familiengericht der Auffassung wäre, dass die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse aufgrund der Einkommensminderung durch die Saisonarbeitslosigkeit einerseits und der Begründung einer weiteren Unterhaltspflicht durch die Schwangerschaft der Lebensgefährtin andererseits eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Antragsgegners dahingehend begründet hätten, die Zahl der Gläubiger - darunter die Staatskasse -und die entsprechenden Forderungen möglichst gering zu halten, sodass die Zeit der Saisonarbeitslosigkeit zu nutzen gewesen wäre, um persönliche Papiere zu ordnen und die Adressänderung mitzuteilen, spreche im Hinblick darauf, dass das gerichtliche Hauptsacheverfahren bereits - wenn auch erst seit kurzem - endgültig abgeschlossen war, als der Umzug erfolgt ist, viel dafür, dass der Antragsteller dieses zum Zeitpunkt des Umzugs einfach nicht mehr im Blick hatte. Darüber hinaus habe er sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, weshalb eine entsprechende Anfrage unproblematisch zur Ermittlung der aktuellen Adresse geführt habe.
Eine Verschleierungsabsicht sei deshalb nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Familiengericht werde den Antragsteller zunächst zur ergänzenden Vorlage aktueller Belege aufzufordern haben, um endgültig die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen zu können.
Praxistipp
Die großzügigere und auch zutreffende Auffassung in der Rechtsprechung, wonach die grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 124 I Nr. 4 ZPO nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat, scheint sich - wie die berichtete Entscheidung zeigt - in der Rechtsprechung mehr und mehr durchzusetzen (so auch LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2016, 157 = FD-RVG 2016, 375555; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2015, 69446; LAG Köln BeckRS 2015, 72535). Nach der Gegenauffassung rechtfertigt die nicht unverzügliche Mitteilung der Adressänderung bereits die Aufhebung. Das Erfordernis der groben Nachlässigkeit bezieht sich nach dieser Auffassung nur auf die Unrichtigkeit der Adressmitteilung (Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, ZPO § 124 Rn. 8a; vgl. auch LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 68558 mAnm Mayer FD-RVG 2016, 378347).
- Redaktion beck-aktuell
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