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OLG München

Die Anrechnungsvorschriften dienen nicht dem Schutz des Erstattungsberechtigten

Carl von Ossietzky

ZPO § 91 II 2; RVG § 15a II Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Mahnverfahrens und mandatiert er für den späteren Rechtsstreit einen anderen Anwalt, kommt es nicht zu einer Gebührenanrechnung nach VV 3307 Anm. RVG. Die Mehrkosten eines derartigen „Anwaltswechsels" fallen nicht unter § 91 II 2 ZPO. OLG München, Beschluss vom 15.03.2016 - 11 W 414/16, BeckRS 2016, 06231

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 09/2016 vom 27.4.2016

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Sachverhalt

Die Klägerin machte gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. In dem von der Klägerin zunächst angestrengten Mahnverfahren vertraten sich diese selbst. Nach Übergang in den Rechtsstreit beauftragten die Beklagten die auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Mit Urteil vom 28.8.2015 wies das LG die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf; die Beklagten begehrten in ihrem Festsetzungsgesuch die außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren (§ 13 RVG, VV 3307 RVG) und zusätzlich für das streitige Verfahren und zwar jeweils in voller Höhe, also ohne Anrechnung gemäß VV 3307 Anm. RVG. Die Rechtspflegerin übernahm diese Berechnung ohne Änderung. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie anführte, die anwaltliche Gebühr für das Mahnverfahren sei auf die – für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene – Verfahrensgebühr anzurechnen; das Gesetz sehe an keiner Stelle vor, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgen könne, wenn zwischen Mahn- und streitigem Verfahren ein Anwaltswechsel stattfinde. Der Prozessgegner habe auf einen derartigen Anwaltswechsel keinen Einfluss. In der Nichtabhilfeentscheidung verwies die Rechtspflegerin insbes. darauf, eine Partei sei in der Wahl ihres Prozessbevollmächtigten grundsätzlich frei, sie müsse nur in Kauf nehmen, nicht die Gebühren von zwei Anwälten erstattet zu erhalten. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG München keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Das RVG enthalte eine Reihe von Vorschriften über Gebührenanrechnungen. Sinn der Anrechnungsvorschriften sei es im Wesentlichen, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeit zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung bzw. Vorbereitung des Anwaltes wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringeren Aufwand Rechnung zu tragen. Dabei bestehe Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich sei, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar sei.

Ferner sei zu unterscheiden zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt einerseits, mithin der Entstehung der Gebühren, und andererseits der prozessrechtlichen Beziehung zwischen Mandant und gegnerischer Prozesspartei, also der von den §§ 91 ff. ZPO geregelten Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen. Die Anrechnungsvorschriften beträfen zunächst nur die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant – ein Berufen Dritter, insbesondere Erstattungspflichtiger, hierauf sei nur in Ausnahmefällen möglich, § 15a II RVG.

Wie sich ein „Anwaltswechsel", der einer Gebührenanrechnung entgegenstehe, auf das Verhältnis der erstattungsberechtigten Partei zu ihrem Prozessgegner auswirke, sei streitig, insbesondere was die mögliche Heranziehung der Vorschrift des § 91 II 2 ZPO betreffe. Die Frage stelle sich unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Kostengeringhaltung, wonach nur „notwendige" Kosten im Sinne von § 91 I ZPO erstattet würden. Nach hA solle sich ein Erstattungspflichtiger im Falle einer Vertretung des Erstattungsberechtigten durch jeweils verschiedene Anwälte im außergerichtlichen Bereich einerseits und im Rechtsstreit andererseits nicht auf eine Anrechnung gemäß VV Vorbem. 3 IV RVG berufen können. Dies solle anders sein bei einem Anwaltswechsel, also bei Heranziehung eines neuen Prozessbevollmächtigten, nach einem Mahn- bzw. nach einem selbstständigen Beweisverfahren; hier solle sich der Erstattungspflichtige auf die entsprechende Anrechnungsbestimmungen berufen dürfen.

Richtiger Ansicht nach könne sich der Erstattungspflichtige in keinem der genannten Fälle auf die – ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betreffenden – Anrechnungsvorschriften berufen; für fiktive Anrechnungen sei kein Raum. Hieran ändere auch die Vorschrift des § 91 II 2 ZPO nichts. Die Anrechnungsbestimmungen dienten nicht dem Schutz des Prozessgegners. Sie sollten verhindern, dass ein Rechtsanwalt für eine (annähernd) gleiche Tätigkeit doppelt honoriert werde und der Erleichterung seines Einarbeitungsaufwandes Rechnung tragen. Bei Heranziehung von zwei Anwälten scheide dies von vorne herein aus. § 91 II 2 ZPO wolle demgegenüber verhindern, dass der Erstattungspflichtige die Kosten mehrerer Rechtsanwälte als solche einer gewissermaßen „optimalen Prozessführung" zu tragen habe. Soweit durch den Nichteintritt einer Gebührenersparnis höhere Kosten zu erstatten seien, falle dies nach Ansicht des Senats nicht unter diese Bestimmung. Richtig erscheine es, die Fälle des „Entgehens" einer Kostenersparnis, eben weil ein Anwaltswechsel die Heranziehung der Anrechnungsvorschriften nicht zulasse, nicht unter § 91 II 2 ZPO zu fassen. Dies bedeute nicht, dass ein Berufen auf eine nicht mögliche Anrechnung stets ausgeschlossen wäre. Im Einzelfall könne ein Wechsel des Anwaltes rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn er nur deshalb erfolge, um die Kosten für den Gegner zu erhöhen.

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG München ist richtig. Die Anrechnungsvorschriften dienen nicht dem Schutz des Erstattungsberechtigten, sondern wirken im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch vielfach anders. Nach dem VGH Mannheim ist § 91 II 2 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn zwischen Vor- und Klageverfahren ein Wechsel des Bevollmächtigten stattfindet (VGH Mannheim BeckRS 2011, 48263 mAnm Mayer FD-RVG 2011, 315481). Nach dem OLG Köln sind die Kosten für das Tätigwerden von zwei Rechtsanwälten, wenn eine Partei nach dem geführten selbstständigen Beweisverfahren für das Hauptsacheverfahren einen anderen Rechtsanwalt mandatiert, nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel stattfinden musste (BeckRS 2013, 11627). Der BGH hat die Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren nach § 91 II 2 ZPO eine „Notwendigkeitsprüfung" vorzunehmen ist, offengelassen (BGH BeckRS 2014, 18102 mAnm Mayer FD-RVG 2014, 362558). Es bleibt zu hoffen, dass sich die zutreffende und auch im Kostenfestsetzungsverfahren praktikabelere Auffassung des OLG München in der Rechtsprechung weiter durchsetzen wird.