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OLG Brandenburg

Kein Abzug eines Freibetrags vom Verkehrswert eines Grundstücks bei Wertfestsetzungen in Ehesachen

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FamGKG § 43 Bei der Festsetzung des Werts für die Ehesache ist von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen, sondern es fließt der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von 5 % in die Wertbemessung ein. Ein Freibetrag ist entbehrlich, weil der Vermögenswert nicht uneingeschränkt, sondern lediglich mit einem Bruchteil für die Wertbemessung herangezogen wird. Eine Erhöhung des Einkommens wegen des mietfreien Wohnens kommt jedenfalls kumulativ zur Berücksichtigung des Verkehrswertes nicht in Betracht. (von der Schriftleitung bearbeitete Leitsätze des Gerichts) OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2016 - 10 WF 71/15, BeckRS 2016, 04621

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 07/2016 vom 30.3.2016

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Sachverhalt

Durch Beschluss wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten vom Amtsgericht geschieden. Nachdem im Scheidungstermin der Antragsteller sein Nettoeinkommen mit 1.540 EUR und die Antragsgegnerin ihr Nettoeinkommen mit 1.047 EUR angegeben hatten, setzte das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert ua für das Scheidungsverfahren auf 7.761 EUR [= (1.540 EUR + 1.047 EUR) x 3 Monate] fest. Gegen die Wertfestsetzung wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerde. Er machte ua geltend, das AG habe zu Unrecht bei der Bemessung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren allein auf die Einkünfte der Ehegatten abgestellt und das vorhandene Vermögen, nämlich eine Immobilie mit einem Nettowert von 85.000 EUR, außer Betracht gelassen. 5% hiervon, nämlich 4.250 EUR, sei ohne Abzug von Freibeträgen als Erhöhungsbetrag anzunehmen. Auch sei das mietfreie Wohnen des Ehemanns im eigenen Haus mit 500 EUR mtl., insgesamt also mit weiteren 1.500 EUR zu berücksichtigen, sodass sich der Wert für die Ehesache um 5.750 EUR auf 13.511 EUR erhöhe. Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat vor. Die Beschwerde hatte vor dem OLG Brandenburg teilweise Erfolg.

Rechtliche Wertung

Das Vermögen der beteiligten Ehegatten sei mit 4.250 EUR bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts sei es verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 II FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute auch ein etwa bei ihnen vorhandenes (Immobiliar-) Vermögen zu berücksichtigen. Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht „flüssigem" Vermögen finde hier – anders als bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – nicht statt und sei auch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens gehe. Auf dem Vermögen lastende Schulden, zB Grundpfandrechte, seien in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.

Hingegen stellten die üblichen Haushaltssachen und ein Pkw, welcher der Mittelklasse angehöre, keine so nennenswerten Vermögensgegenstände dar, dass sie die Wertbemessung beeinflussten. Vorliegend habe das Grundstück der Ehegatten nach Abzug der auf ihm lastenden Schulden unstreitig einen Wert von 85.000 EUR. IHv fünf Prozent dieses Wertes, das seien 4.250 EUR, sei das Vermögen verfahrenswerterhöhend heranzuziehen. Allerdings sei die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen bei der Festsetzung des Werts der Ehesache sehr uneinheitlich. Überwiegend werde das von den Ehegatten benutzte Hausgrundstück grds. mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht. Hiervon würden meist Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen. Die Immobilie werde dann mit einem bestimmten Prozentsatz des verbleibenden Werts berücksichtigt. Teilweise werde ein Freibetrag von 60.000 EUR pro Ehegatte und ein solcher von 10.000 EUR für minderjährige Kinder angenommen (OLG Brandenburg BeckRS 2014, 15891). Auch Freibeträge von 30.000 EUR je Ehegatte (OLG Brandenburg BeckRS 2010, 16587) oder von 20.000 EUR je Ehegatte, aber auch von 15.000 EUR je Ehegatte und 7.500 EUR je Kind würden befürwortet. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Wert werde teilweise mit fünf Prozent (OLG Brandenburg BeckRS 2014, 15891; OLG Karlsruhe BeckRS 2008, 23821) bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, teilweise würden auch 10 % angesetzt (KG BeckRS 2010, 13073 mAnm Mayer FD-RVG 2010, 305948).

Der Senat ist der Auffassung, dass von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen sei, sondern der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von fünf Prozent in die Wertbemessung einfließe.

Der Ansatz eines Freibetrages von 30.000 EUR bzw. 60.000 EUR erfolge überw. unter Heranziehung der Freibeträge für natürliche Personen nach § 6 I Vermögenssteuergesetz. Dieses Gesetz werde aber im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 2615) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt. Auch der Wille des Gesetzgebers könne zur Begründung dafür, vom Vermögen einen Freibetrag abzusetzen, nicht herangezogen werden. Ein Freibetrag erscheine va deshalb entbehrlich, weil nach allgA der Vermögenswert ohnehin nicht uneingeschränkt, sondern lediglich mit einem Bruchteil für die Wertbemessung herangezogen werde. Vor diesem Hintergrund finde die zusätzliche Berücksichtigung eines Freibetrags keine Rechtfertigung.

Nach alledem ergebe sich hier auf der Grundlage eines nach Abzug der auf dem Grundstück lastenden Schulden noch verbleibenden Verkehrswertes von 85.000 EUR ein Betrag von 4.250 EUR (= 5% x 85.000 EUR), der in die Wertberechnung eingehe.

Eine Erhöhung des Einkommens um 500 EUR monatlich wegen des mietfreien Wohnens des Ehemannes im eigenen Haus komme nicht in Betracht. Wenn der Umstand, dass die Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks seien, zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes führe, könne dies nicht zugleich auch noch einkommenserhöhend Berücksichtigung finden. Andernfalls läge eine unzulässige Doppelverwertung vor.

Praxistipp

In einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung vertritt das OLG Brandenburg die Auffassung, dass, wenn der Verkehrswert eines Grundstücks für die Festsetzung des Werts einer Ehesache von Bedeutung ist, ein Prozentsatz des gesamten Verkehrswerts in die Wertbemessung einzustellen ist, nicht jedoch aber auch zusätzliche Freibeträge. Die Auffassungen der Oberlandesgerichte, welche Freibeträge insoweit anzusetzen sind, gehen nicht unerheblich auseinander (vgl. die Übersicht bei Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 43 FamGKG Rn. 35 und Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Anhang I Rn. 26). Die Auffassung des OLG Brandenburg dürfte daher zu einer gewissen Vereinheitlichung der Wertbemessung in der Rechtsprechung beitragen.