Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt

Zitiervorschlag
Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177476)
WEG § 10 VI 6 Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 180/14 (LG Saarbrücken), BeckRS 2016, 05679
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und Rechtsanwältin Nicola Bernhard
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München
Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 08/2016 vom 14.4.2016
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Sachverhalt
Die Kläger und die Mitglieder der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (fortan Beklagte) sind Grundstücknachbarn. Die Kläger haben von der Beklagten, soweit hier noch von Interesse, die Beseitigung eines Holzflechtzauns vor ihrem Gartenhaus verlangt. Diesen Antrag haben sie nach der Entfernung des Zauns für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit der Begründung nicht angeschlossen, sie sei nicht passivlegitimiert, der Anspruch sei verjährt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Antrag in der Hauptsache erledigt hat. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Rechtliche Wertung
Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Beklagte sei nach § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Zauns verpflichtet gewesen. Insoweit handle es sich zwar nicht um eine eigene originäre Verpflichtung der Beklagten. Die Beseitigung des Zauns sei aber eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1 WEG kraft Gesetzes für diese wahrzunehmen gehabt habe. Eine Wahrnehmungskompetenz bestehe zwar nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Wohnungseigentümer treffe. Das sei hier aber der Fall. Für das Revisionsverfahren sei zwar zu unterstellen, dass der Zaun durch einen der Wohnungseigentümer errichtet worden sei und dass dem Tun kein Beschluss zu Grunde gelegen habe. Das ändere aber nichts daran, dass alle Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen seien, die Störung zu beseitigen. Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB sei nämlich auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrechterhalten werde. Das seien alle Wohnungseigentümer. Denn die Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung sei wegen ihrer besonderen Bedeutung für das einzufriedende und die benachbarten Grundstücke stets eine gemeinsame Angelegenheit aller Wohnungseigentümer. Aus § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1 WEG folge nach nahezu einhelliger Ansicht insoweit eine passive Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch gegenüber Dritten. Die Wahrnehmungspflicht als eine nur intern wirkende Erfüllungsübernahme zu verstehen, würde dem Zweck des § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1 WEG nicht gerecht werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solle einen in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nicht nur durch ihre Verpflichtung zur Erstattung seiner Aufwendungen unterstützen. Sie solle die Verpflichtung wie eine eigene Verpflichtung behandeln und sie selbst erfüllen, soweit sie berechtigt sei. Ferner solle sie sich auch mit dem Gläubiger auseinandersetzen, soweit die Forderung nicht berechtigt sei. Zurzeit lasse sich indessen noch nicht ausschließen, dass die Einrede der Verjährung begründet gewesen sei. Das Landgericht habe deshalb festzustellen, wann der Zaun errichtet worden sei und wann die Kläger Kenntnis davon erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben.
Praxishinweis
Der BGH setzt mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.2.2014 – V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 zu einer Abgabenschuld) fort, wonach auch eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Verpflichtung eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 VI 3 Hs. 1 WEG darstellt, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis verpflichtet ist, den durch einen Dritten in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Schuld freizustellen. Und auch bei der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03.2012 − V ZR 161/11, NJW 2012, 1724). So liegt es aber auch, wenn die Wohnungseigentümer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften als Bruchteilseigentümer verpflichtet sind, das Grundstück oder das darauf befindliche Gebäude in einer bestimmten Weise auszustatten, sofern es dabei – was allerdings bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern nicht der Fall ist (BGH, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11, NJW 2013, 3092) – nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum kommt.- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177476)



