Art. 4 EuInsVO gilt auch für mangels rechtzeitiger Anmeldung verwirkte Forderungen

Zitiervorschlag
Art. 4 EuInsVO gilt auch für mangels rechtzeitiger Anmeldung verwirkte Forderungen. beck-aktuell, 28.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166721)
AEUV Art. 267; EuInsVO Art. 4; Ungarisches Gesetz Nr. XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren Art. 20 III Nationale Rechtsvorschriften des Eröffnungsstaates, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, fallen unter Art. 4 EuInsVO. Der steuerliche Charakter der Forderung ändert daran nichts. (Leitsatz der Verfasserin) EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - C 212/15, BeckRS 2016, 82622
Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Annerose Tashiro, Registered European Lawyer (London), Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 24/2016 vom 25.11.2016
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Sachverhalt
Die Insolvenzschuldnerin ist eine ungarische Gesellschaft mit einer Niederlassung in Rumänien. Das Verfahren wurde im Dezember 2012 eröffnet. Die rumänische Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bra?ov hat 2 Steuerforderungen im Januar 2013 nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren angemeldet. Diese wurden deshalb nicht berücksichtigt. Aus der nachfolgenden Steuerprüfung und einem daraus folgenden Steuerbescheid initiierte die Generaldirektion die Vollstreckung während des noch laufenden Insolvenzverfahrens. Die Forderung aus der Steuerprüfung wurde nicht im Insolvenzverfahren angemeldet. Die Insolvenzschuldnerin hat Rechtsmittel gegen die Vollstreckung des Steuerbescheides eingelegt. Das Tribunal Mure? (Landgericht Mure?, Rumänien) hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 4 I und II Buchst. f und k EuInsVO dahin auszulegen, dass die im Recht des Eröffnungsstaates geregelten Wirkungen des Insolvenzverfahrens, nämlich (a) die Verwirkung des Rechts eines Gläubigers, der an dem Insolvenzverfahren nicht teilgenommen hat, seine Forderung geltend zu machen, oder (b) die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung, umfasst sind?
2. Ist der Umstand von Bedeutung, dass es sich bei der Forderung, die im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wird, um eine Steuerforderung handelt?
Art. 20 III des 1991 des ungarischen Gesetzes Nr. XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren bestimmt: „Wenn der Gläubiger die nach [diesem Gesetz] geltende Frist versäumt, kann er nicht am Abschluss des Vergleichs teilnehmen, und die Wirkungen des Vergleichs erstrecken sich nicht auf ihn. Der Inhaber einer Forderung, die wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht eingetragen worden ist, kann diese Forderung nicht gegenüber dem Schuldner geltend machen, jedoch kann er sie, sofern sie noch nicht verjährt ist, im Rahmen eines durch einen anderen Gläubiger veranlassten Liquidationsverfahrens anmelden. …“
Entscheidung
Der EuGH muss sich mit der vorliegenden Frage deshalb auseinandersetzen, weil Art. 4 II EuInsVO nicht explizit die Gläubiger, die gerade nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, als von den Wirkungen der lex fori concursus betroffen benennt.
Art. 4 EuInsVO iVm ErwGr 23 regelt die Anwendbarkeit der lex fori concursus auf alle verfahrensrechtlichen und materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse.
Dies betrifft insbesondere die Fragen der Forderungsanmeldung, Prüfung und Feststellung und damit auch die Fragen der Versäumnis der Anmeldefrist (Art. 4 II g und h EuInsVO). Mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C-594/14 (ZIP 2015, 2468), stellt das Gericht die Anwendbarkeit der lex fori concursus noch einmal insbesondere für den Fall der Fristversäumnis klar. Darüber hinaus regelt diese genauso die Wirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens mit Bezug auf die Rechte der Gläubiger (Art. 4 II j und k EuInsVO).
Für das Gericht könne deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auch auf die Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, nach der lex fori concursus bestimmt.
Der EuGH hält zudem fest, dass dies nicht der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens an sich entgegensteht, sondern lediglich der Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens von einem solchen Gläubiger als unzulässig erachtet werden kann, welcher nicht die Frist zur Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren eingehalten hat, wenn die nationale Rechtsvorschrift dies entsprechend vorsieht. Letztere fällt in den Anwendungsbereich von Art. 4 EuInsVO.
Die Vollstreckung einer Forderung sei zudem keine anhängige Rechtsstreitigkeit iSv Art. 15 EuInsVO, deren Unterbrechung sich dann nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, bestimmt. Deshalb beurteile sich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Vollstreckungsverfahren allein nach der lex fori concursus.
Auf die 2. Frage, ob sich an der Einschätzung etwas ändere, weil es sich um eine Forderung aus einem Steuerbescheid handelnde, antwortet der Gerichtshof knapp mit Verweis auf Erwägungsgrund 21 und Art. 39 EuInsVO, die feststellen, dass Forderungen von Steuerbehörden nicht anders behandelt werden als Forderungen von privatrechtlichen Gläubigern und deshalb hier nicht rumänisches Recht Anwendung findet.
Praxishinweis
Die Sachverhaltsangaben des Urteils halten lediglich fest, dass die rumänische Generaldirektion über die Verfahrenseröffnung unterrichtet wurde, die Forderungsanmeldung allerdings zu spät war und die Anmeldegebühr nicht gezahlt wurde. Art. 40 EuInsVO verpflichtet das Insolvenzgericht bzw. den Insolvenzverwalter zur Unterrichtung der Gläubiger über die Anmeldung ihrer Forderungen und entsprechende Versäumnisfolgen. Art. 40 regelt dabei nicht die Rechtsfolgen etwaiger Nicht-Unterrichtung. Diese bestimmen sich konsequenterweise auch nach der lex fori concursus.
Die neue EuInsVO (848/2015) regelt die Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger in Art. 54 und vereinfacht die Forderungsanmeldung für ausländische Gläubiger über ein neues Formular nach Art. 55. Die Konsequenzen einer Pflichtverletzung sind jedoch auch in der neuen EuInsVO nicht geregelt.
- Redaktion beck-aktuell
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Art. 4 EuInsVO gilt auch für mangels rechtzeitiger Anmeldung verwirkte Forderungen. beck-aktuell, 28.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166721)



