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BGH

Aufnahme eines Bewerbers auf die Vorauswahlliste des Insolvenzrichters

Revitalisierte VwGO

InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff. 1. Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Vorauswahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausüben. 2. Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche Beteiligungen an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vielen Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15 (OLG Hamburg), BeckRS 2016, 18206

Anmerkung von

Rechtsanwalt Andreas Liebaug, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 23/2016 vom 11.11.2016

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Sachverhalt

Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Seit 1980 ist er in Hamburg selbständig als Insolvenzverwalter tätig und hat Insolvenzverfahren jeder Größe bearbeitet. Seine Kanzlei ist bundesweit an verschiedenen Standorten vertreten, beschäftigt über 450 Mitarbeiter und ist tätig auf dem Gebiet der Insolvenzabwicklung und der Sanierung von Unternehmen. Er begehrt die Aufnahme in die Vorauswahllisten des Antragsgegners, der Insolvenzrichter am AG Hamburg ist.

Durch Bescheid v. 12.12.2011 hat dieser die Aufnahme in seine Vorauswahlliste abgelehnt.

Der Antragsteller hat beim OLG Hamburg fristgerecht Antrag nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Am 1.7.2013 hat der Antragsgegner den Antrag erneut abschlägig beschieden.

Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Antrag nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Das OLG hat durch Beschl. v. 30.9.2015 die Bescheide des Antragsgegners v. 12.12.2011 und v. 1.7.2013 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antragsteller in seine Vorauswahllisten aufzunehmen. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin erreichen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Zweiten Zivilsenats des OLG Hamburg v. 30.9.2015 aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Entscheidung

Der BGH führt aus, dass ein Insolvenzrichter die Auswahlkriterien seines Vorauswahlverfahrens transparent zu machen habe, etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen. Dabei sei es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen.

Die Aufnahme in die Liste sei einem Bewerber nicht zu versagen, solange er die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen erfülle. Ein Ermessen des die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichters bestehe nicht. Ihm sei allerdings ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung messe (dazu BGH NZI 2016, 508 = BeckRS 2016, 07798).

Ein Bewerber sei nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen, wenn zu befürchten stehe, dass er die nur durch den Insolvenzverwalter persönlich vorzunehmenden Geschäfte anderen übertrage.

Das sei stets bei sog. "Akquisitionsverwaltern" der Fall, die nach dem "Subunternehmerprinzip" arbeiten, also substantiell nicht an der Verwaltung mitwirkten.

Mit dem Verweis eines Bewerbers auf seine Mitgliedschaft im VID und der Versicherung, dessen Berufsgrundsätze sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung zu beachten, sei durch diesen ausdrücklich und hinreichend versichert, die insolvenzverfahrensspezifischen Handlungen höchstpersönlich vorzunehmen.

Ein Insolvenzverwalter sei verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen könne, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert sei.

Dies sei der Fall, wenn er den Schuldner (BGH NZI 2016, 508 = BeckRS 2016, 07798) oder einen Insolvenzgläubiger beraten habe, er in ständiger Geschäftsbeziehung zu diesen stehe oder er am Schuldner oder an Insolvenzgläubigern wirtschaftlich beteiligt sei.

Dies könne aber nicht in gleichem Maße für den Bewerber gelten, der auf eine Vorauswahlliste aufgenommen werden möchte. Solange der Bewerber nur auf der Vorauswahlliste geführt werde, seien die künftigen Verfahrensbeteiligten noch nicht bekannt und könne eine konkrete Abhängigkeit deswegen nicht geprüft werden.

Ein Bewerber habe dagegen von sich aus in seiner Bewerbungsschrift zu offenbaren, wenn er nicht unerhebliche Beteiligungen an einem Großgläubiger halte, dort in die Führungsebene eingebunden sei oder diesen in bedeutendem Umfang regelmäßig berate, sofern dieser erfahrungsgemäß an vielen Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger beteiligt sei, die an dem Insolvenzgericht geführt werden, bei dem der Bewerber die Aufnahme auf die Vorauswahlliste begehre.

Der BGH entschied letztlich, dass das OLG den Antragsgegner trotz Vorliegens seines Beurteilungsspielraums anweisen durfte, den Antragsteller auf seine Vorauswahllisten aufzunehmen, weil sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners auf Null verengt habe.

Die dennoch vorgenommene Zurückverweisung an das OLG erfolgte durch den BGH deshalb, weil dieses das AG Hamburg als den richtigen Antragsgegner bisher nicht beteiligt hatte.

Praxishinweis

Bei der Bewerbung um die Aufnahme in die Vorauswahlliste eines Insolvenzrichters sollte ein Bewerber, der Mitglied im VID ist, dies stets kundtun und ausdrücklich versichern, dessen Berufsgrundsätze sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung zu beachten. Damit sei nach der Rechtsprechung des BGH durch den Bewerber hinreichend versichert, die insolvenzverfahrensspezifischen Handlungen höchstpersönlich vorzunehmen.