Kein Entreicherungseinwand bei unentgeltlicher Zuwendung und Kenntnis von gläubigerbenachteiligenden Umständen

Zitiervorschlag
Kein Entreicherungseinwand bei unentgeltlicher Zuwendung und Kenntnis von gläubigerbenachteiligenden Umständen. beck-aktuell, 13.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174786)
InsO §§ 134 I, 143 II 1, 2 Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger in Folge der Freigiebigkeit verkürzt wird. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 24.3.2016 - IX ZR 159/15 (OLG Schleswig), BeckRS 2016, 08881
Anmerkung von
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 12/2016 vom 10.6.2016
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 12/2016 vom 10.6.2016
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Sachverhalt
Der Kläger ist Verwalter in dem am 12.4.2012 beantragten und am 14.6.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31.3.2012 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte ist dessen Witwe. 1997 schloss der Erblasser einen am 1.4.2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Widerruflich bezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder der Ehegatten. Mit Schreiben v. 28.3.2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte die Beklagte iHv 70 % der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers iHv jeweils 10 %. Am 31.3.2012 nahm sich der Erblasser das Leben. In einem an die Beklagte gerichteten Abschiedsbrief hatte er mitgeteilt, der „Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. EUR angewachsen. Er habe keine Kraft mehr, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er die Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können. Des Weiteren hatte er in dem Abschiedsbrief besonders darauf hingewiesen, dass die Beklagte das Erbe unbedingt ausschlagen müsse, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil keine ausreichenden Mittel vorhanden seien, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Am 12.4.2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig iHv 178.020 EUR (= 70 % der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch Zahlungen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten iHv 158.891 EUR entreichert zu sein. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung. Im Ergebnis ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherungssumme nach § 134 I InsO ausgegangen sei. Den Entreicherungseinwand der Beklagten habe es mit Recht nicht durchgreifen lassen.
1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung könne als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 I InsO anfechtbar sein (BGH BeckRS 2015, 18544 mAnm Eckhoff FD-InsR 2015, 374383). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 I InsO könne es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 I InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam sei, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei. So liege der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte Bezugsrechtseinräumung sei lediglich widerruflich gewesen und habe der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs gegeben (vgl. BGH BeckRS 2015, 18544).
2. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikolebensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter, gegen den Erblasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung zumindest habe wissen müssen, dass die anteilige Zuwendung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§ 143 II 2 InsO). Denn sie habe aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jahren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wieder weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, gewusst, dass der Nachlass überschuldet war. Schon hieraus habe sie zwingend den Schluss ziehen müssen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter schmälern würde (vgl. Kirchhof in MüKoInsO, 3. Aufl., § 123 Rn 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses habe sie der Mitteilung, der „Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. EUR angewachsen entnehmen können. Von einem Abbau der Verbindlichkeiten habe sie im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen können. Der weitere, in dem Brief besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil sie sonst seine Schulden übernehmen mussten, habe von ihr nur dahin verstanden werden können, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden waren, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Die Beklagte habe den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belege die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12.4.2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte habe sich der Einsicht nicht verschließen können, jede unentgeltliche Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen. Sie habe damit Kenntnis von Umständen gehabt, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. Kreft in HK InsO, 7. Aufl., 143 Rn 31).
Praxishinweis
Die in § 143 II 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entfällt gem. § 143 II 2 InsO, wenn dieser weiß und den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der Anfechtungsgegner nach § 819 I BGB, § 143 I InsO. In zeitlicher Hinsicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger beim Empfang der Leistung die entsprechende Kenntnis hat. Erfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhaltenen von der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 I InsO. Die Verpflichtung zum Wertersatz nach § 143 I InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (vgl. BGH BeckRS 2012, 25505 mAnm de Bra FD-InsR 2013, 341613). Beweispflichtig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt mangels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem Schuldner nahestehenden Person; in diesem Fall kann das Näheverhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen (vgl. Kirchhof in MüKoInsO, 3. Aufl., § 123 Rn 119). Darauf wies der BGH nochmals ausdrücklich hin.
- Redaktion beck-aktuell
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Kein Entreicherungseinwand bei unentgeltlicher Zuwendung und Kenntnis von gläubigerbenachteiligenden Umständen. beck-aktuell, 13.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174786)



