Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Bayern

Erbausschlagung eines Sozialleistungsempfängers kann entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbverzicht sittenwidrig sein

Schutz des Anwaltsberufs

SGB XII § 93; BGB §§ 1942, 2346 1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.  2. Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind.  3. Die bei der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1942 I BGB) anzulegenden Maßstäbe entsprechen nicht unbedingt denen eines Erbverzichts.  4. Bei einem rechtsgeschäftlichen Erbverzicht (§ 2346 II BGB) weiß der Verzichtende i.d.R. weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeit und des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist.  5. Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen. (Leitsätze des Gerichts) LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER, BeckRS 2015, 71493

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Aus beck-fachdienst Erbrecht 9/2015 vom 21.9.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des monatlich erscheinenden Fachdienstes Erbrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Erbrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Erbrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

D.L. leidet seit dem 12. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung und erhält vom Antragsgegner Leistungen, zum Teil in Einrichtungen. 2014 verstarb der Vater des D.L., ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Am 14.5.2014 schlug D.L. die Erbschaft nach seinem Vater aus jeglichem Berufungsgrunde aus. Der Vater von D.L.  wurde deshalb von den Antragstellerinnen zu 1) zu 1/2 sowie zu 2) und 3) zu je 1/4 beerbt. Der Reinnachlass ohne Firmenvermögen beträgt nach vorläufigen Ermittlungen des Antragsgegners rund 458.700 EUR, das Firmenvermögen etwa 500.000 EUR.

Mit Bescheid vom 18.2.2015 leitete der Antragsgegner den Anspruch des D. L. auf Herausgabe des gesetzlichen Erbteils von 1/6 dem Grunde nach gegen die Erbengemeinschaft mit den einzelnen bezeichneten Antragsstellerinnen auf sich über. Die Erbausschlagung sei sittenwidrig, da sie zulasten der Allgemeinheit gehe. Dagegen erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass eine Ausschlagung in diesem Fall nicht sittenwidrig sei (vgl. BGH, NJW 2011, 1586), so dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe (Negativevidenz).

Am 30.3.2015 stellten die Antragstellerinnen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG München.  Mit Beschluss vom 26.5.2015 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Eine Aussetzung komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwögen. Im vorliegenden Fall handele es sich ausschließlich um die zivilrechtliche Frage, ob die Erbausschlagung im konkreten Fall sittenwidrig gewesen sei. Es liege zwar eine höchstrichterliche Entscheidung vor, dass die Erbausschlagung zulasten der Allgemeinheit nicht stets sittenwidrig sei (BGH, BeckRS 2011, 02577 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2011, 314311). Das SG sehe darin aber keine allgemeingültige generelle Aussage, die die Überleitung des Anspruchs offensichtlich rechtswidrig machen würde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen.

Rechtliche Wertung

Das LSG Bayern weist die Beschwerde zurück, weil auch dieses Gericht davon ausgeht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vereinbarkeit eines Erbverzichts mit den guten Sitten (§ 138 BGB) nicht ohne weiteres auf eine nach dem Erbfall erfolgende Erbausschlagung übertragen werden könne und deshalb der Klärung durch die Zivilgerichten bedürfe.

Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs genüge es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht komme, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen sei. Dies sei hier der Fall, weil die bei einer Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe nicht unbesehen auf den Erbverzicht übertragen werden könnten. Eine Ausschlagung erfolge bei klaren Verhältnissen hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses und der Aktualität der Hilfebedürftigkeit. Von der Ausschlagung einer Erbschaft sei der Fall des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht ist zu unterscheiden (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht solle den Beteiligten ermöglichen, die Erbfolge vor dem Erbfall einvernehmlich durch Vertrag zu regeln. Dem Erblasser werde dadurch bereits zu Lebzeiten Klarheit und Sicherheit über das Ausscheiden des Verzichtenden verschafft. In dieser Fallgestaltung wisse der Verzichtende weder, wie hoch das Erbe sein werde, noch, ob er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sozial bedürftig sei. Ebenso wenig sei die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende sozialhilferechtliche Rechtslage bekannt. Bei einer Ausschlagung des Erbes seien die Verhältnisse dagegen klar.

In der Entscheidung des BGH vom 19.1.2011 (a.a.O.) sei es um den Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers gegangen. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung habe damals der Träger der Sozialhilfe den Pflichtteilsanspruch der Leistungsbezieherin nach der vorverstorben Mutter übergeleitet, nachdem alle drei Kinder (auch das sozialhilfebedürftige) in notarieller Form auf ihren jeweiligen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verzichtet hatte. Die Eheleute und ihre Kinder seien sich einig gewesen, dass die Kinder den elterlichen Nachlass erst nach dem Letztversterbenden erhalten sollten, weshalb nicht nur die Leistungsempfängerin, sondern alle drei Kinder auf ihren jeweiligen Pflichtteil verzichtet hätten. Eine derartige Fallkonstellation sei nicht identisch mit der rechtlichen Situation einer Erbausschlagung. So führe der BGH in seinen Entscheidungsgründen an, dass (maßgeblich für seine neue Auffassung) die Verneinung der Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten behinderter Sozialleistungsbezieher bereits in der Senatsrechtsprechung zum „Behindertentestament“ angelegt sei.

Eine klare Rechtslage, die offensichtlich die Wirksamkeit einer Ausschlagung einer Erbschaft zulasten des Sozialhilfeträgers unbesehen bejahe, könne unter Berufung auf die angeführte Entscheidung des BGH nicht angenommen werden. Dabei werde nicht übersehen, dass der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 auch zur Ausschlagung Stellung genommen habe, aber nur in einem obiter dictum. Im Übrigen existierten auch Zweifel an der genannten Rechtsprechung, soweit keine Ausnahmen gemacht worden sei. Gänzlich hinzunehmen seien danach Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit nicht in jedem Fall. Daher bestehe keine Negativevidenz. Es sei nicht völlig ausgeschlossen und nicht offensichtlich erkennbar sinnlos, dass die Zivilgerichte für die Fallgestaltung einer Ausschlagung zu einem anderen Ergebnis gelangten als in dem zum rechtsgeschäftlichen Verzicht auf einen Pflichtteil entschiedenen Fall. Damit liege die typische Situation des „gespaltenen Rechtswegs“ vor. Die Durchsetzung möglicher, nicht völlig ausgeschlossener Ansprüche bleibe dem fachlich berufenen Zivilrechtsweg vorbehalten.

Praxishinweis

Diese Entscheidung wird die Diskussion über die mögliche Sittenwidrigkeit einer Erbausschlagung durch einen Sozialleistungsempfänger neu entfachen. Darüber hinaus ist vermehrt mit der Überleitung von Erbansprüchen zu rechnen, wenn ein Sozialleistungsempfänger während der Bezugsdauer eine Erbschaft ausschlägt. Auch in rechtlicher Hinsicht lohnt sich ein genauerer Blick auf die vom LSG Bayern aufgeworfene Frage. Dessen Entscheidung ist nämlich erkennbar davon geprägt, dass es die höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit von Erbverzichten durch Sozialleistungsempfänger ablehnt, zumindest jedoch Einschränkungen für notwendig hält. Zutreffend weist die Kammer allerdings darauf hin, dass in der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011 die Frage nach der Sittenwidrigkeit einer Ausschlagung nur als obiter dictum behandelt worden war (vgl. Litzenburger, FD-ErbR 2011, 314311 unter 4.).

Die „endgültige“ höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht also noch aus. Vor der BGH-Entscheidung hatte das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 16.07.2009 (BeckRS 2009, 22135 m. Anm. Litzenburger FD-ErbR 2009, 286775) die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch einen Sozialleistungsempfänger als sittenwidrig verworfen. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führe, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbestehe, verstoße gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung könne ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben gerechtfertigt werden, judizierte der Senat damals. Zuvor hatte sich auch das OLG Stuttgart in diesem Sinne geäußert (ZEV 2002, 367 mit ablehnender Anmerkung J. Mayer).

In der Literatur ist die Antwort umstritten. Teile der Kommentarliteratur (vgl. Staudinger/Otte, BGB,  2008, § 1942, Rn. 22; MüKoBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138, Rn. 45; Palandt/Ellenberger, BGB, § 138, Rn. 50a) halten die Erbausschlagung durch einen Sozialleistungsempfänger für sittenwidrig, weil der auf Sozialleistungen angewiesene und die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch nehmende Erbe aus Solidaritätsgründen einen ihm angetragenen Vermögenserwerb regelmäßig wahrnehmen müsse. Dabei wird auch auf den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII als Ausdruck einer umfassend verstandenen Solidarität Bezug genommen. Nach der Gegenmeinung kann der Erbe frei entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Es gebe keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte – auch Sozialleistungsträger - auf das Erbe zugreifen können (Lange/Kuchinke, 5. Aufl., § 8 VII 1b; BeckOGKBGB/Heinemann, Stand: 15.12.2014, § 1942, Rn. 36 ff.; MüKoBGB/Leipold, , § 145, Rn. 2; BeckOKBGB/Siegmann/Hörger, Stand 2015, § 1942, Rn. 13; J. Mayer, ZEV 2002, 370; ausführlich Ivo, FamRZ 2003, 6; vgl. auch LG Aachen, NJW-RR 2005, 307). Dabei wird auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erbausschlagung im Insolvenzrecht verwiesen (BGH, BeckRS 2009, 20298 m. Anm. Lang, FD-InsR 2009, 285890 und Litzenburger, FD-ErbR 2009, 286769).

In der zuletzt zitierten Entscheidung findet sich auch die zutreffende Antwort auf die vom LSG Bayern aufgeworfene Frage. Nach Auffassung des BGH verbieten Sinn und Zweck des § 1942 BGB, den (insolventen) Schuldner davon abzuhalten, durch Ausschlagung der Erbschaft oder in anderer Weise dafür zu sorgen, dass ihm das betroffene Vermögen während der Wohlverhaltensphase gar nicht zufällt. Der Senat verweist dabei auf die Gesetzesbegründung zur InsO (BT-Drs. 12/2443 S. 192) und darauf, dass es andernfalls der Regelung in § 295 I Nr. 2 InsO gar nicht bedurft hätte. Der Gesetzgeber ist also erkennbar auch für die Wohlverhaltensphase in der Insolvenz von der vollen Dispositionsbefugnis des Schuldners ausgegangen.  Dann aber ist nicht nachzuvollziehen, warum beim Recht zur Ausschlagung danach zu unterscheiden ist, ob nur Sozialleistungsträger oder auch andere Personen Gläubiger des Ausschlagenden sind. Diese – vom LSG Bayern offenbar befürwortete – Differenzierung zwischen den Gläubigern ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Das höchstpersönliche Ausschlagungsrecht ist unteilbar. Dies ist letztlich auch der Grund für das obiter dictum in der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011 (a.a.O.) gewesen. Damit wollte er klar machen, dass er die Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts als grundlegendes Rechtsprinzip betrachtet. Folgerichtig hat er auch keine Ausnahmen zugelassen. Konsequenterweise folgt aus der Nichtüberleitbarkeit des Ausschlagungsrechts auf den Sozialleistungsträger (BGH, ZEV 2006, 76, 77) auch die Feststellung, dass dann von diesem nicht geltend gemacht werden kann, die erfolgte Ausschlagung selbst sei sittenwidrig (MüKoBGB/Leipold, a.a.O.).

Es bleibt abzuwarten, wann der BGH Gelegenheit erhält, sein obiter dictum aus dem Jahre 2011 entscheidungsrelevant zu bestätigen.

Trotzdem ist die Ausschlagung der Erbschaft nicht das geeignete Mittel, um derartige Erbfolgen zu gestalten. Es handelt sich vielmehr um einen „Reparaturversuch” in einem Fall, in dem der Erblasser besser ein sog. Behinderten- oder Bedürftigentestament errichtet hätte.