Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gerichtskosten für einen Erbschein bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament mit einer Pflichtteilssanktionsklausel

Zitiervorschlag
Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gerichtskosten für einen Erbschein bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament mit einer Pflichtteilssanktionsklausel. beck-aktuell, 31.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175481)
BGB §§ 280, 1922, 2032, 2087, 2231, 2247, 2353, 2366, 2367 Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil, BeckRS 2005, 08208). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15, BeckRS 2016, 08188
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 05/2015 vom 23.05.2016
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des monatlich erscheinenden Fachdienstes Erbrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Erbrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Erbrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Die Erblasserin unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten. 1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, ein handschriftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:
"Die endunterzeichneten Ehegatten ... setzen sich gegenseitig als Erben ein.
Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder ... über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben.
Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. ..."
Das Testament wurde nach dem Tod des Vaters der Kläger eröffnet und der Beklagten vorgelegt. Nach dem Tod der Mutter der Kläger wurde es von dem zuständigen Amtsgericht erneut eröffnet.
Im Oktober 2013 forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls zur Freigabe der von ihrer Mutter bei der Beklagten unterhaltenen Konten auf. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass in dem Testament nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei und sie deshalb die Vorlage eines Erbscheins verlangen müsse.
Daraufhin beantragten die Kläger bei dem zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Dafür verauslagten sie Gerichtskosten i.H.v. 1.770 EUR.
Außer den bei der Beklagten geführten Konten gehörte zum Nachlass nur noch ein Guthaben bei einer anderen Bank, die jedoch die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangte.
Mit der Klage haben die Kläger von der Beklagten die Zahlung von je 885 EUR nebst Zinsen an sie als Mitgläubiger verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger nicht Mitgläubiger seien und der Zinsanspruch erst ab dem 16.05.2014 begründet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Rechtliche Wertung
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden Kinder als Erben aufgrund des eigenhändigen Testaments in die Kontoverträge eingetreten sind und die Bank nicht berechtigt war, einen Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.
Deshalb habe die Beklagte gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht habe. Dadurch habe sie die mit der Erteilung des Erbscheins verbundenen Kosten unnötigerweise verursacht.
Auf eine entsprechende Regelung in ihren (damals geltenden) AGB habe sich die Beklagte nicht berufen, so dass sich die Frage nach deren Wirksamkeit nicht stelle (siehe dazu jedoch Senatsurteil, FD-ErbR 2013, 351624 m. Anm. Litzenburger). Außerhalb des Anwendungsbereichs von gesetzlichen Sonderregelungen (§ 35 I 1 GBO, § 41 I 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern habe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW-RR 2005, 599, 600 und BGH, BeckRS 2005, 08208).
Dieser Nachweis könne durch die Vorlage von
- öffentlichen Testamenten,
- eigenhändigen Testamenten oder
- im Falle gesetzlicher Erbfolge, durch Urkunden, aus denen sich diese ergäbe,
erbracht werden.
Eine Bank könne bei einem eigenhändigen Testament nicht regelmäßig auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Zwar habe die Bank ein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus folge aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen dürfe. Eine solche Sichtweise würde die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank eingerückt sei, über Gebühr vernachlässigen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge müsse auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung getragen werden. Soweit der Senat festgestellt habe, dass ein eröffnetes öffentliches Testament i.d.R. als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sei (vgl. Senatsurteil, BeckRS 2005, 08208), gelte eine solche widerlegbare Vermutung für ein eigenhändiges Testament nach §§ 2247, 2267 BGB allerdings nicht.
Dem eigenhändigen Testament könne dagegen im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber eine solche Vermutungswirkung zum Nachweis der Erbfolge nicht beigelegt werden. Im Vergleich zum öffentlichen Testament seien beim eigenhändigen Testament (§§ 2231 Nr. 2, 2247, 2267 BGB) die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, seiner Unterdrückung oder Fälschung höher (Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2231, Rn. 14; BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand: 9. Dezember 2015, § 2231, Rn. 18; MünchKommBGB/Hagena, 6. Aufl., § 2231, Rn. 24).
Deshalb sei es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eine Frage des Einzelfalls, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweise. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank bestehe dabei allerdings nicht. Andererseits berechtigten lediglich abstrakte Zweifel die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge sei die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.
Auf dieser Grundlage kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das eigenhändige Testament im entschiedenen Fall einen ausreichenden Erbfolgenachweis darstelle.
Das Testament weise die Kläger, die zudem auch die gesetzlichen Erben gewesen wären, zweifelsfrei als gewillkürte Erben aus. Hierfür spreche die Verwendung des Begriffs der Erbfolge für den Fall eines Vorversterbens eines der beiden Kläger. Zudem habe das Testament der Beklagten bereits nach dem Tod des Vaters der Kläger vorgelegen, ohne dass sie damals Einwendungen gegen dessen Gültigkeit erhoben habe.
Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ergäben sich auch nicht aus der sog. Pflichtteilsstrafklausel. Im Hinblick darauf, dass der jeweils andere Erbe davon profitiert hätte und daher dessen Berufung auf die Klausel zu erwarten gewesen wäre, handele es sich um einen bloß abstrakten Zweifel. Ob die Beklagte die Freigabe der Konten noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch einen von ihnen oder zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Beklagte ein solches Begehren nicht gestellt habe.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung führt der Senat die Rechtsprechung zum Erbfolgenachweis im allgemeinen Rechtsverkehr in einer Weise konsequent fort, die Zustimmung und Ablehnung gleichermaßen verdient.
1. Erbnachweis durch eigenhändiges Testament
Richtig ist zunächst, dass grundsätzlich auch mit einem eigenhändigen Testament der Erbfolgenachweis geführt werden kann. Entscheidend ist allerdings nicht die Rechtsnatur der Verfügung von Todes wegen, also öffentliches Testament einerseits und eigenhändiges Testament andererseits, sondern deren Inhalt. Auch ein öffentliches Testament kann in einer Weise auslegungsbedürftig sein, so dass es als Erbfolgenachweis auch außerhalb der vom Senat aufgezählten Sonderregelungen ausscheidet (vgl. dazu ausführlich BGB-OK/Litzenburger, Stand: 1.5.2016, § 2232, Rn. 21 ff.). Wenn der Inhalt der eröffneten Verfügung von Todes wegen ohne besondere Rechtskunde eine Erbfolgeregelung erkennen lässt, ist es für den Rechtsverkehr unerheblich, ob es sich um ein öffentliches oder ein eigenhändiges Testament handelt. Für bedenklich halte ich insoweit die Feststellung des Senats, dass das öffentliche Testament dabei eine widerlegbare Vermutungswirkung habe. Nicht die Errichtungsform ist wichtig, sondern die Unmissverständlichkeit des Erblasserwillens. Völlig konsequent scheidet der Senat bei dessen Ermittlung allerdings abstrakte, nicht durch konkrete Tatsachen belegte Möglichkeiten aus.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Senats, mit der er eine Beeinträchtigung der Eignung des eigenhändigen Testaments als Erbfolgenachweis durch die Pflichtteilssanktionsklausel verneint. Der Senat geht zwar offenbar davon aus, dass die einer Erbeinsetzung beigefügte Bedingung grundsätzlich dazu geeignet ist, die Nachweiswirkung zu beeinträchtigen, also alle Klauseln, die die Erbeinsetzung durch eine Wiederheirat oder die Forderung des Pflichtteils bedingen. Dennoch negiert der Senat im entschiedenen Fall jede Beeinträchtigung der Nachweiseignung durch diese Pflichtteilssanktionsklausel. Weil die Enterbung eines Kindes infolge einer Forderung des Pflichtteils das andere begünstigen würde, sei dieser Bedingungseintritt nur eine abstrakte – und damit unbeachtliche – Möglichkeit. Diese Argumentation überzeugt nicht. Beim Fehlen eines zweiten Kindes müsste der Senat nämlich folgerichtig ebenso zum gegenteiligen Ergebnis kommen wie in dem Fall, dass alle Kinder den Pflichtteil geltend gemacht haben. Die zuletzt genannte Konstellation scheint der Senat noch nicht einmal in Erwägung gezogen zu haben. Die besseren Gründe sprechen deshalb dafür, bei durch das Geltendmachen bzw. Fordern des Pflichtteils auflösend bedingten Erbeinsetzungen (Pflichtteilssanktionsklausel) sowohl einem öffentlichen als auch einem eigenhändigen gemeinschaftlichem Testament die Nachweisfunktion abzusprechen (BGB-OK/Litzenburger, Stand: 1.5.2016, § 2232, Rn. 21).
Zu Unrecht unterstellt der Senat im konkreten Fall der beklagten Bank widersprüchliches Verhalten, indem er darauf hinweist, dass diese das Testament beim ersten Erbfall noch anstandslos akzeptiert habe. Der Senat übersieht dabei, dass nur die Wortwahl für den Schlusserbfall zu Zweifeln Anlass gegeben hatte und sich die Pflichtteilsstrafklausel ebenfalls nur auf diesen bezog. Unter diesem Gesichtspunkt kann man der Bank also keinen Vorwurf machen.
Diese Entscheidung wird eine Prozesslawine auslösen. Bereits an anderer Stelle habe ich (FD-ErbR 2013, 351624) empfohlen, dass alle Bankkunden, die in der Vergangenheit allein zum Erbnachweis gegenüber der Bank einen Erbschein beantragt haben, die entstandenen Kosten bei Gericht und Notar als Schadenersatz bei ihrer Bank geltend machen sollten. Diese Entscheidung bestätigt die Erfolgsaussichten solcher Klagen.
2. Erbnachweis bei gesetzlicher Erbfolge
Kritik verdient das obiter dictum des Senats, wonach ein Erbfolgenachweis auch im Falle einer gesetzlichen Erbfolge durch Urkunden, aus denen sich diese ergäbe, erbracht werden könne. Der Vertragspartner des oder der Erben ist weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, mittels vorgelegter Personenstandsurkunden die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln. Selbst scheinbar einfach gelagerte Sachverhalte, wie der Tod eines Elternteils oder eines Ehepartners im Falle der Kinderlosigkeit, sind ohne eine eidesstattliche Versicherung über eine Reihe von negativen Tatsachen, vor allem den Wegfall oder das Nichtvorhandensein von vorrangig zu gesetzlichen Erben berufenen Personen, nicht annähernd eindeutig zu klären. Bereits das Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes wegen ist eine negative Tatsache, die den Vertragspartner überfordert. Richtig ist deshalb, dass im Falle der Berufung des oder der Erben auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ein Vertragspartner grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Dies muss erst recht gelten, weil auch die vom Senat mehrfach zitierten gesetzlichen Sonderregelungen bei gesetzlicher Erbfolge stets die Vorlage eines Erbscheins erforderlich machen. Wenn aber schon die Gerichte einen Erbschein fordern dürfen, dann muss dies erst recht für den allgemeinen Rechtsverkehr gelten.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gerichtskosten für einen Erbschein bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament mit einer Pflichtteilssanktionsklausel. beck-aktuell, 31.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175481)



