Digitaler Nachlass - Vererbbarkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken (hier: Facebook)

Zitiervorschlag
Digitaler Nachlass - Vererbbarkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken (hier: Facebook). beck-aktuell, 27.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181696)
GG Art. 2 I, 10 I; ROM-I-VO Art. 6 I; BGB §§ 305 ff., 307 II Nr. 1, 1922, 2047, 2373; TKG § 88; BDSG § 3 Der Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen (Leitsatz des Gerichts) LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 - 20 O 172/15, BeckRS 2015, 20953
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 01/2016 vom 22.01.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter der am 03.12.2012 im Alter von 15 Jahren verstorbenen Erblasserin. Die Klägerin war zu Lebzeiten der Erblasserin deren gesetzliche Vertreterin und ist nunmehr als Miterbin Teil der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft besteht aus der Klägerin und dem Vater der Erblasserin.
Die Beklagte betreibt unter der URL www.facebook.com ein soziales Netzwerk. Am 04.01.2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren bei dem Dienst der Beklagten und unterhielt einen entsprechenden Account.
Am Abend des 03.12.2012 verunglückte die Erblasserin unter bisher ungeklärten Umständen tödlich. Die Klägerin hofft, über den Account ihrer Tochter etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall zu erhalten, dass es sich bei dem Tod der Erblasserin um einen Suizid handelte. Dies war ihr jedoch nicht möglich, da das Benutzerkonto der Erblasserin am 09.12.2012 durch die Beklagte in den sog. Gedenkzustand versetzt wurde. Nach Angaben der Beklagten wurde die Aktivierung des Gedenkzustandes durch einen der Klägerin nicht näher bekannten Nutzer veranlasst. Die Beklagte teilt dessen Namen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit. Nach den Nutzungsbedingungen im Abschnitt 4 zu Nrn. 8 f darf der Nutzer sein Passwort niemandem weitergeben oder einem anderen Zugang zu seinem Profil einräumen. Die Klägerin behauptet, ihre Tochter habe ihr ihre Accountdaten ohne irgendwelche Einwände geltend zu machen, überlassen. Dies sei zwischen ihr und Herrn H. als vertretungsberechtigten Eltern mit der Erblasserin als Voraussetzung für ihre, der Eltern, Zustimmung zu der Nutzung des Dienstes der Beklagten vereinbart worden, um zur Vermeidung eines wie auch immer gearteten Missbrauchs ggfs. auf das Benutzerkonto ihrer Tochter zugreifen zu können. Diese habe ihr Passwort zu keinem Zeitpunkt geändert.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gedenkzustandsrichtlinie unwirksam sei. Als Erben stehe der Erbengemeinschaft der geltend gemachte Zugangsanspruch zu.
Rechtliche Wertung
Gemäß Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO wendet die Kammer deutsches Recht an, weil es sich bei dem Vertrag mit dem Netzwerkbetreiber um einen Verbrauchervertrag handele, und betrachtet diesen zwischen der Beklagten und der Erblasserin geschlossenen Vertrag als einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen (vgl. Bräutigam, MMR 2012, 635, 649). Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, mithin auch das Recht, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben, seien – so die Kammer - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die aus den Eltern der Erblasserin bestehende Erbengemeinschaft übergegangen.
Damit schließt sich die Kammer der h.M. im Schrifttum an, nach der das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers gilt (Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263; Pruns, NWB 2013, 3161, 3167; Klas/Möhrike-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474; Herzog, NJW 2013, 3745, 3747). Der von der Gegenauffassung befürworteten Differenzierung zwischen den vererblichen vermögensrechtlichen Teile des digitalen Nachlasses und den höchstpersönlichen nicht-vermögensrechtlichen digitalen Nachlassbestandteilen (Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1147 ff.) tritt die Kammer mit folgender Begründung entgegen. Eine eindeutige Bestimmung des vermögensrechtlichen Charakters eines Teils des digitalen Nachlasses sei praktisch nicht möglich und den erbrechtlichen Regelungen des BGB auch fremd, wie sich an § 2047 Abs. 2 BGB (Vererbbarkeit von Schriftstücken mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen des Erblassers) und § 2373 S. 2 BGB (Vererbbarkeit von „Familienpapieren und Familienbildern“) zeige (Steiner/Holzer, a.a.O.). Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Nachlasses würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Nachrichten hingegen nicht. Im Übrigen müsse auch ein Vermieter dem Erben den Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen, ohne zuvor die Wohnung nach persönlichen und vermögensrechtlichen Gegenständen zu durchsuchen.
Die Vererblichkeit des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Erblasserin und der Beklagten sei – so die Kammer weiter - auch nicht wegen einer besonderen Personenbezogenheit des Nutzungsvertrages ausgeschlossen (§ 399 1. Alt. BGB). Zwar zeigten die Nr. 8 und 9 der Nutzungsbedingungen von Facebook, dass ein Nutzerprofil stark auf die Person des Nutzers bezogen sei, doch bestehe trotzdem keine Schutzbedürftigkeit der Beklagten, weil der Nutzungsvertrag dennoch regelmäßig ohne nähere Prüfung des Nutzers abgeschlossen werde und seine Identität auch im laufenden Betrieb nur in Ausnahmefällen kontrolliert werde. Die Nutzer nähmen nach alledem bei der Beklagten kein persönliches Vertrauen in Anspruch (Martini, a.a.O.). Deshalb lehnt die Kammer sowohl Parallelen zur Geheimhaltungspflicht bezüglich von Krankenunterlagen als auch zu einer nicht vererbbaren Vereinsmitgliedschaft ab.
Auch aus Nr. 8 und 9 der Facebook-Nutzungsbedingungen lasse sich keine vertraglich vereinbarte Unvererbbarkeit des Nutzerkontos ableiten. Sinn und Zweck dieser Regelungen sei es nur, die Sicherheit des sozialen Netzwerks insgesamt zu gewährleisten. Der Nutzer solle sein Passwort nur deshalb nicht weitergeben oder einem Dritten keinen Zugang zum Account verschaffen, damit die Sicherheit des Kontos nicht gefährdet werde. Der Beklagten gehe es also nicht darum, die Vererbbarkeit des Kontos zu regeln, sondern die Sicherheit des Accounts zu gewährleisten. Die Kontosicherheit werde aber nicht gefährdet, wenn dem Erben das Nutzerkonto zum Zwecke der Regelung des Nachlasses zugänglich gemacht werde.
Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin (Art. 2 Abs. 1 GG) stehe einer Zugangsgewährung nicht entgegen. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Erblasserin der Klägerin oder gar beiden Elternteilen bereits zu Lebzeiten die Zugangsdaten zu ihrem Account überlassen und später auch nicht mehr - ohne entsprechende Mitteilung an ihre Eltern - geändert hat. Die Erziehungsberechtigten seien nämlich Sachwalter des Persönlichkeitsrechtes ihrer Kinder (OVG Hamburg, NJW 1956, 1173), so dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts schon aus diesem Grunde ausscheide. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb durch Kenntnisnahme der bei der Beklagten gespeicherten Inhalte nicht vorliegen, wenn - wie hier - der Erbe zugleich der Sorgeberechtigte war. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei der Erblasserin um ein 14-jähriges Kind handelt, das gerade an der Grenze der Einsichtsfähigkeit und deshalb die Sorgeberechtigte dazu legitimiert sind, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, wie und mit welchen Inhalten es im Internet kommuniziert bzw. kommuniziert hat.
Dahingestellt bleiben könne deshalb, ob in anderen Fällen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes anzunehmen wäre.
Die Gedenkzustands-Richtlinie der Beklagten, wie sie zwischen 2012 und 2014 gegolten habe, unterliege als allgemeine Geschäftsbedingungen stets der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Die in den Nutzungsbedingungen der Beklagten getroffene Regelung, dass eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste eine Versetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen kann und eine Anmeldung des Kontos selbst mit gültigen Zugangsdaten für die Erben dann nicht mehr möglich ist, stelle dabei eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und ihrer Erben gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (Herzog, NJW 2013, 3745, 3751). Zum einen beschränke sie in pauschaler Weise die grundsätzlich von der Rechtsordnung in § 1922 BGB vorgesehene Vererblichkeit eines Rechts dadurch, dass Dritte unabhängig von ihrer Erbenstellung mit der Beantragung des sog. Gedenkzustandes die Möglichkeit haben, den Erben des Nutzers den Zugang zu ihnen zustehenden Inhalten unmöglich zu machen. Zum anderen komme der Gedenkzustand in der Form, wie er von der Beklagten ausgestaltet ist, nämlich ohne die Möglichkeit der Erben, diesen Zustand im Einzelfall rückgängig zu machen, einem „Untergehen“ des zum Nachlass gehörenden Accounts gleich. Etwaige von einem Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffene Handlungsanweisungen bezüglich der Inhalte seines Accounts, die für den Umgang mit dem digitalen Nachlass maßgeblich, könne so keinerlei Berücksichtigung finden.
Das Fernmeldegeheimnis aus § 88 Abs. 3 TKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG stehe einer Zugangsgewährung ebenfalls nicht entgegen. Einer Einwilligung sämtlicher Kommunikationspartner bedürfe es nämlich dann nicht, wenn das Verschaffen von Kommunikationsinhalten im Rahmen des für die geschäftsmäßige Erbringung erforderlichen Maßes i.S.v. § 88 Abs. 3 S. 1 TKG liege. Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG liege jedoch nicht vor, wenn sich die Herausgabe von Inhalten im Rahmen des „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderlichen Maß“ halte. Da die Beklagte der Erbengemeinschaft den zu ihrem Nachlass gehörigen Account zugänglich zu machen habe, sei das „erforderliche Maß“ als gewahrt anzusehen.
Die Kammer legt ihrer Entscheidung zwar das deutsche Datenschutzrecht zugrunde, kommt jedoch zu dem Schluss, dass das BDSG auf den zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht anwendbar sei, weil es keinen Schutz von Toten bezwecke (Klas/Möhrike-Sobolewski, a.a.O., S. 3476). Etwas anderes gelte zwar in Bezug auf die Daten Dritter, doch müsse das Datenschutzrecht hinter dem erbrechtlichen Befund im Wege praktischer Konkordanz zurückstehen (Herzog, a.a.O.; Deusch, ZEV 2014, 2, 7). Die Universalsukzession bewirke keinen Eingriff in die Rechte Dritter. Die Situation sei vergleichbar, mit vertraulichen Briefen, die ein Dritter dem Erblasser geschickt habe und die der Erbe ohne weiteres auch zur Kenntnis nehmen dürfe. Darüber hinaus geht die Kammer unter Berufung auf Solmecke/Köbrich/Schmitt (MMR 2015, 291, 293) auch von einem Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG aus, wonach die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen habe. § 3 Abs. 1 BDSG beziehe sich zwar grundsätzlich auf lebende Personen, doch erscheine es unbillig, die Erben auf der einen Seite als Rechtsnachfolger des Erblassers anzusehen, auf der anderen Seite aber nicht als Betroffene im Sinne des § 34 BDSG. Der Auskunftsanspruch richte sich hier auf Zugangsgewährung.
Die Kammer des LG Berlin verurteilt Facebook dazu, der Klägerin Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen minderjährigen Tochter zu gewähren.
Praxishinweis
Dieses Urteil ist ein erster Meilenstein auf dem Weg zur Klärung der zahlreichen Fragen zur Vererblichkeit des digitalen Nachlasses - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Vorab sei allerdings vor Verallgemeinerungen gewarnt.
Besonderes Augenmerk verdient der Aspekt des Sachverhalts, dass es sich um den Facebook-Account eines sowohl bei Einrichtung als auch beim Tod minderjährigen Menschen gehandelt hat. Weil die sorgeberechtigten Eltern auch die alleinigen Erben der Account-Inhaberin sind, brauchte die Kammer dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine streitentscheidende Bedeutung beizumessen. Die Kammer hat deshalb ausdrücklich offen gelassen, ob in anderen Fällen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes durch Zugangseröffnung anzunehmen wäre.
Der Entscheidung lässt sich jedenfalls unmissverständlich entnehmen, dass die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nach Auffassung der Kammer nicht an der mangelnden Verkörperung der Daten scheitert. Auch einer Gleichstellung der Nutzung eines sozialen Netzwerks mit der - nicht vererblichen - Mitgliedschaft in einem Verein erteilt die Kammer mit Recht eine klare Absage. Es fehlt dazu nicht nur an einem über die bloße Bereitstellung einer Kommunikationsplattform hinausgehenden gemeinschaftlichen Zweck, sondern auch an einem für verfasste Vereinigungen typischen personenbezogenen Aufnahmeverfahren.
Die Kammer betrachtet das mit der Eröffnung des Accounts entstehende Rechtsverhältnis als einen schuldrechtlichen Vertrag sui generis, mit Elementen aus Miet-, Werk- und Dienstvertrag und kommt damit zu dem Ergebnis, dass dieses Rechtsverhältnis im Wege der Universalsukzession grundsätzlich auf die Erben übergeht. Allerdings könnte Facebook seine Bedingungen nach Auffassung der Kammer ohne weiteres dahin ändern, die Vererblichkeit des Accounts generell auszuschließen. Die Kammer besteht dabei zu Recht darauf, dass dies nicht konkludent geschehen kann, sondern nur durch eine allgemeinverständliche Klausel, da es sich bei den Nutzungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handelt.
Das zentrale Problem besteht jedoch darin, ob die Vererblichkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Account-Inhabers zu vereinbaren ist. Wie bereits ausgeführt, weist der entschiedene Sachverhalt in dieser Hinsicht eine Besonderheit auf, die eine Verallgemeinerung der Entscheidung insoweit verbietet. Diese Anmerkung ist nicht der Ort, um diesem Problem vertieft nachgehen zu können, aber einige wenige Bemerkungen seien erlaubt.
Das Persönlichkeitsrecht sichert jedem Menschen eine Sphäre zu, in der er frei bestimmen kann, ob und wer entspechende Informationen hieraus erhält. Dieses Recht besteht auch gegenüber den Erben, was nicht zuletzt die Verschwiegenheitspflichten von Ärzten, Anwälten und Notaren diesen gegenüber belegen. Deshalb sprechen gute Gründe dafür, bei volljährigen Account-Inhabern an dieser Stelle die Vererblichkeit der Zugangsberechtigung schon deshalb im Grundsatz zu verneinen, weil durch die Nutzungsbedingungen die Weitergabe an die Erben nicht gedeckt ist. Andererseits könnte die - bedingungswidrige - Weitergabe der Zugangsdaten eine solche Einwilligung des Grundrechtsinhabers beinhalten. Diese Andeutungen zeigen, dass in dieser Hinsicht noch viele Fragen offen sind.
Der im Erbrecht tätige Jurist sollte aufgrund dieses Urteils überlegen, Regelungen zur Vererbung des digitalen Nachlasses in von ihm entworfene Verfügungen von Todes wegen aufzunehmen. Schließlich sprechen gute Gründe dafür, von der grundsätzlichen Vererblichkeit des digitalen Nachlasses auszugehen. Enthält eine letztwillige Verfügung eine Aussage zum Zugangsrecht, so kann sich ein Erbe – ungehindert durch den Einwand einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers - darauf berufen kann, vorausgesetzt, die Account-Bedingungen schließen die Vererblichkeit nicht aus. Allein auf die in der faktischen Weitergabe liegende Einwilligung zur Datenweitergabe zu vertrauen, ist kein sicherer Weg.
Da die Netzwerkbetreiber kein Interesse haben, massenhaft Erbfolgenachweise zu prüfen, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie aufgrund dieses Urteils die Vererblichkeit durch Änderung der Nutzungsbedingungen generell ausschließen werden. Ob dies im Interesse der meisten Nutzer liegt, darf mit Fug und Recht bezweifelt werden. Unzulässig ist es aber wohl nicht. Ein gangbarer Weg wäre es, bei Eröffnung des Accounts per Klick zu entscheiden, ob und wer – unter Vorlage einer Sterbeurkunde - berechtigt sein soll, nach dem Tod des Account-Inhabers Zugang zum Account erhalten darf. Damit wäre sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Inhabers gewahrt, als auch eine handhabbare Lösung für den Fall des Todes gefunden, weil der benannte Zugangsberechtigte nur eine Sterbeurkunde vorlegen muss, um den Zugang zu erhalten.
Diese Entscheidung ist hoffentlich der Anfang einer Rechtsprechung, die viele der Probleme im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass einer sach- und interessengerechten Lösung zuführt. Parallel dazu sollte eine Diskussion darüber stattfinden, welche gesetzgeberischen Maßnahmen in diesem Zusammenhang empfehlenswert sind.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Digitaler Nachlass - Vererbbarkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken (hier: Facebook). beck-aktuell, 27.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181696)



