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BAG

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Schüler entlasten Jugendrichter

BGB § 626 I; TVöD § 34 II 1 Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er kann die Kündigung grundsätzlich auch – etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt – unter Gewährung einer Auslauffrist erklären. BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2015, 72137

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Frank Merten, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 43/2015 vom 05.11.2015

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Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des TVöD Anwendung. Mit Schreiben vom 19.09.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Ablauf des 31.03.2014“. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidung

Das BAG hat das Urteil des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Zur Begründung führt es aus, dass das LAG der Klage gegen die Kündigung mit der von ihm gegebenen Begründung nicht stattgeben durfte. Das LAG habe angenommen, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist komme gegenüber Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach § 34 II 1 TVöD ordentlich nicht kündbar sei, nicht in Betracht. Dem folgt das BAG nicht. Nach § 34 II 1 TVöD können die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Mit dem Begriff „wichtiger Grund“ knüpfe die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 I BGB an. Der Arbeitgeber sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er könne die Kündigung grundsätzlich auch – etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt – unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen. Die Würdigung des LAG, die Beklagte habe auf ein – mögliches – Recht zur außerordentlichen Kündigung verzichtet, sei fehlerhaft. Zwar könne der Arbeitgeber auf das Recht zum Ausspruch einer Kündigung ausdrücklich oder konkludent verzichten. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Das LAG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ausdrücklich eine außerordentliche Kündigung erklärt hatte; die Gewährung einer Auslauffrist besage für sich genommen nichts Anderes. Ihre Bezeichnung als „soziale Auslauffrist“ bestätige vielmehr, dass die Beklagte ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung habe ausüben und nicht etwa habe aufgeben wollen. Der Rechtsstreit sei allerdings nicht entscheidungsreif, da noch nicht feststehe, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gegeben war. Es könne nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das von der Beklagten behauptete Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund darstelle. Dabei sei denkbar, dass ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, gerade wegen der in Folge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Zwar wirke sich der Sonderkündigungsschutz insofern zum Nachteil für den Arbeitnehmer aus, dies sei jedoch im Begriff des wichtigen Grundes gemäß § 626 I BGB angelegt. Dieser richte sich nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs müsse in einem solchen Fall allerdings zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden. Bei Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers werde eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung bestätigt das BAG seine Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (BAG, NZA 2001, 277; NZA 2013, 224).

Zu Recht weist das BAG darauf hin, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend eine fristlose Kündigung aussprechen muss. Will er, z.B. aus sozialen Erwägungen, die Kündigung mit einer Auslauffrist aussprechen, so muss er aber darauf achten, die Kündigung ausdrücklich als außerordentliche Kündigung zu bezeichnen und auch den Betriebsrat zu einer solchen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist anhören. Andernfalls wäre die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, dem gegenüber die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, unwirksam.

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