Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungen des Betriebsrates

Zitiervorschlag
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungen des Betriebsrates. beck-aktuell, 24.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187601)
BetrVG §§ 2 I, 37 VI, 40 I Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schulungskosten einschließlich notwendiger Reise- und Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds zu tragen, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich und die Kosten angemessen sind. Entscheidet sich das Betriebsratsmitglied, im Schulungshotel zu übernachten, bestimmt sich die Erforderlichkeit der Übernachtung grundsätzlich danach, was das Betriebsratsmitglied im Zeitpunkt der Buchung für notwendig und angemessen halten durfte. BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 ABR 26/13 (LAG Köln), BeckRS 2015, 71255
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Jens Günther, Gleiss Lutz, München
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 37/2015 vom 24.09.2015
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Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Übernachtungskosten i.H.v. ca. 314 EUR anlässlich der Schulung eines Betriebsratsmitglieds zu tragen.
Auf entsprechenden Beschluss des Betriebsrats hin nahm eines seiner Mitglieder an einer Grundlagenschulung zum Betriebsverfassungsrecht teil. Der Tagungsort lag ca. 44 km vom Wohnort des Betriebsratsmitglieds entfernt. Aufgrund der zu erwartenden schlechten Witterungsbedingungen buchte das Betriebsratsmitglied wenige Tage vor dem Seminar ein Hotelzimmer am Schulungsort und stellte die Kosten der Arbeitgeberin in Rechnung. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass die Übernachtungen angesichts der kurzen Distanz zwischen Wohn- und Schulungsort nicht notwendig gewesen seien und das Betriebsratsmitglied bei der Hotelbuchung nicht schon habe absehen können, ob ihm die Anfahrt aufgrund widriger Verkehrsverhältnisse unzumutbar sei. Das Betriebsratsmitglied habe nicht während des Seminars erneut geprüft, ob eine Übernachtung erforderlich sei. Das ArbG hatte den Antrag abgewiesen. Das LAG verurteilte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die schlechten Wetterbedingungen laut Auskunft des Dt. Wetterdienstes zur Kostenübernahme.
Entscheidung
Das BAG hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Nach § 40 I BetrVG habe der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehörten auch die Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltungen nach § 37 VI BetrVG, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich sei (BAG, BeckRS 2014, 73223). Neben den Seminargebühren habe der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen (BAG, BeckRS 2011, 70753). Eine Einschränkung der Kostentragungspflicht ergebe sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 I BetrVG): Der Betriebsrat und das einzelne Mitglied dürften den Arbeitgeber nur mit solchen Kosten belasten, die sie für notwendig und angemessen halten (BAG, BeckRS 2005, 42388). Dabei sei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Handlung, die die Kosten auslöst, abzustellen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich erheblich geändert hätten und das Betriebsratsmitglied die Kosten unter den geänderten Umständen für erforderlich halten durfte. Es komme dann auch nicht darauf an, ob das Betriebsratsmitglied aufgrund der veränderten Umstände die Erforderlichkeit tatsächlich neu geprüft habe, solange es die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung führt das BAG seine betriebsratsfreundliche Rechtsprechung zur Übernahme von Schulungskosten fort. Danach ist der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet, wenn das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (eine Erforderlichkeit für die Tätigkeit des Mitglieds in einer Einigungsstelle reicht nicht, vgl. BAG, NZA 2014, 1349), der Betriebsrat vorher einen Beschluss über die Teilnahme des Mitglieds an einer bestimmten Veranstaltung gefasst hat (BAG, NZA 2000, 838) und die Kosten der Höhe nach angemessen sind. Hat das Betriebsratsmitglied die Wahl zwischen völlig gleichwertigen Schulungen, so hat es an der günstigsten Veranstaltung teilzunehmen (BAG, BeckRS 2004, 42553). Wird das gleiche Seminar an zwei Orten angeboten, so ist der näherliegende Veranstaltungsort zu wählen. Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber auch die Schulungskosten für ein Betriebsratsmitglied zu tragen, dessen Arbeitsverhältnis alsbald nach Abschluss der Schulung endet, sofern nicht feststehe, dass das Mitglied die dort vermittelten Kenntnisse bis zum Ende seiner Amtszeit nicht mehr einsetzen könne (BAG, BeckRS, 2011, 70753).
- Redaktion beck-aktuell
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Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungen des Betriebsrates. beck-aktuell, 24.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187601)



