Massenentlassungsanzeige muss GmbH-Geschäftsführer berücksichtigen

Zitiervorschlag
Massenentlassungsanzeige muss GmbH-Geschäftsführer berücksichtigen. beck-aktuell, 30.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189951)
RL 98/59/EG Art. 1 I a); KSchG § 17; GmbHG §§ 35, 37, 38, 43, 46 Art. 1 I a) der Massenentlassungs-RL steht der in § 17 V Nr. 1 KSchG getroffenen Regelung entgegen, bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft unberücksichtigt zu lassen, das seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteile an dieser Gesellschaft besitzt. EuGH, Urteil vom 09.07.2015 - C-229/14 (ArbG Verden), BeckRS 2015, 80897 – „Balkaya“
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Christian Arnold, Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 29/2015 vom 30.07.2015
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Sachverhalt
Der EuGH hatte über die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 1 I a) der Massenentlassungs-RL zu entscheiden. Das Verfahren vor dem ArbG Verden betrifft eine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber hatte Herrn Balkaya im Rahmen einer Betriebsstilllegung betriebsbedingt gekündigt, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattet zu haben. Der Arbeitgeber beschäftigte im Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige unstreitig 18 Arbeitnehmer. Hinzu kommen drei weitere Personen, deren Einordnung als Arbeitnehmer zwischen den Parteien streitig ist. Bei zwei dieser Personen stellen sich nach Auffassung des ArbG Verden Fragen des Unionsrechts. Dies betrifft zum einen den damaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers, der keine Gesellschaftsanteile am Arbeitgeber hielt. Zum anderen beschäftigte der Arbeitgeber eine Praktikantin, deren Tätigkeit vom zuständigen Jobcenter gefördert wurde und die keine Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber erhielt. Beide Personen sind nach Auffassung des ArbG Verden nicht bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 17 KSchG zu berücksichtigen. Das Gericht legte dem EuGH die Fragen vor, ob dies mit der Massenentlassungs-RL vereinbar sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des EuGH sind sowohl der GmbH-Geschäftsführer als auch die Praktikantin als Arbeitnehmer i.S.d. Massenentlassungs-RL anzusehen. Die Massenentlassungs-RL wolle einen vergleichbaren Schutz der Arbeitnehmerrechte in den verschiedenen Mitgliedsstaaten gewährleisten und die Belastungen, die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbunden seien, einander angleichen. Daher müsse der Begriff „Arbeitnehmer“ in Art. 1 I a) der Massenentlassungs-RL autonom und einheitlich ausgelegt werden. Es sei ohne Bedeutung, wie die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht einzuordnen sei. Das Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringe, die es bestellt habe und in die es eingegliedert sei, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübe und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden könne, sei Arbeitnehmer i.S.d. Unionsrechts. Diese Voraussetzungen erfülle der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Dieser sei daher bei der Bestimmung des Schwellenwerts zu berücksichtigen.
Gleiches gelte für die Praktikantin. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff umfasse auch Personen, die einen Vorbereitungsdienst ableisteten oder in einem Beruf Ausbildungszeiten absolvierten, wenn diese Zeiten unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung absolviert würden. Auf die Herkunft der zur Vergütung eingesetzten Mittel komme es nicht an.
Praxishinweis
In der Tradition der Junk-Entscheidung (EuGH, NJW 2005, 1099) korrigiert der EuGH erneut die deutschen Umsetzungsvorschriften der Massenentlassungs-RL. Die in § 17 V Nr. 1 KSchG getroffene Regelung, wonach Organmitglieder juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer i.S.d. § 17 KSchG einzuordnen seien, ist danach für Fremd-Geschäftsführer mit Unionsrecht nicht vereinbar. In Zukunft müssen sie daher bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 17 KSchG berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für Praktikanten, deren Kosten von Jobcentern übernommen werden. Aus der Entscheidung folgt ferner, dass auch die Entlassung dieser Personen der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden muss, wenn sie im Zusammenhang mit der Massenentlassung ausscheiden sollen.
Der Gerichtshof bestätigt ferner die Danosa-Entscheidung (EuGH, NJW 2011, 2343) und klärt die Frage, ob der Fremdgeschäftsführer einer GmbH als unionsrechtlicher Arbeitnehmer einzuordnen ist. GmbH-Geschäftsführer sind Arbeitnehmern gleichzustellen, soweit das einschlägige Unionsrecht nicht auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff verweist, sondern den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff voraussetzt (näher dazu Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 9. Aufl. 2014, D Rn. 9 ff.).
- Redaktion beck-aktuell
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Massenentlassungsanzeige muss GmbH-Geschäftsführer berücksichtigen. beck-aktuell, 30.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189951)



