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BAG

Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

Codiertes Recht

TzBfG §§ 14 I 1, II Nr. 8, 17 S.1; BetrVG §§ 13 I, 16 I, 21; KSchG §§ 7, 15 I, IV, V; ZPO § 278 VI Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann nach § 14 I 1 TzBfG die Befristung eines auslaufenden Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds sachlich rechtfertigen, wenn die Befristung zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich Dauer und verbleibende Amtszeit decken. BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 467/14 (LAG München), BeckRS 2016, 73464

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Winzer, Gleiss Lutz, Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 43/2015 vom 17.11.2016

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Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung bis zum 31.12.2012. Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juni 2010 befristet – mit insgesamt drei Verlängerungen – beschäftigt. Nach einer kurzen Unterbrechung wurde der Kläger im Juli 2010 erneut befristet – mit insgesamt sechs Verlängerungen – bis Ende Juli 2011 eingestellt. Der Kläger wurde erstmalig im Rahmen der Betriebsratswahl, die Ende Juli stattfand, zum Betriebsratsmitglied gewählt. Der zuletzt bis zum 31.7.2011 befristete Arbeitsvertrag wurde von der Beklagten nicht verlängert. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die letzte Befristung geendet habe. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 fortbesteht. Diese Befristung sollte der Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit dienen. Der Kläger reichte Ende Dezember 2012 erneut Entfristungsklage ein. Er argumentiert, ein Sachgrund „Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ sei im Gesetz nicht vorgesehen. Ein zur Sicherung der Betriebsratstätigkeit befristeter Arbeitsvertrag müsse mindestens für die Dauer der Wahlperiode abgeschlossen werden. Die Amtszeit als Betriebsrat lief aber bis mindestens 1.3.2014.

Entscheidung

Die Vorinstanzen wiesen die Befristungskontrollklage des Klägers ab.

Das BAG hält die Revision des Klägers für begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Befristung am 31.12.2012. Nach Ansicht des BAG kann das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich als sonstiger, in § 14 I 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannter Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds herangezogen werden. Die Befristung des Arbeitsvertrags muss geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wahren. Dies kann dann nach Ansicht des BAG der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird. Sofern die Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum erfolgt, kann dies durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Nach Ansicht des BAG ermöglicht die gerichtlich festgelegte Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2012 keine kontinuierliche Fortsetzung der Betriebsratsarbeit für den Zeitraum der Amtsperiode, die frühestens am 1.3.2014 (§§ 21, 13 I BetrVG) geendet hätte. Besondere Umstände, nach denen die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich war, hat das LAG nicht festgestellt.

Die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Befristung ist nach Ansicht des BAG auch nicht nach § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. Ein nach § 278 VI 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommener Vergleich (Unterbreiten des Vergleichsvorschlags durch die Parteien) genügt nicht. Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs i.S.v. § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG liegen nur vor, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, da die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiteten und es insofern an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlte.

Praxishinweis

Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich als (sonstiger) Sachgrund i.S.v. § 14 I 1 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen in Betracht kommt (vgl. BAG, ArbRAktuell 2016, 323, m. Anm. Mandalka ), wobei in der Praxis ein Gleichlauf von Amtsdauer und Befristung zu empfehlen ist.

Der Senat bestätigt weiter seine Rechtsprechung, dass der Sachgrund „gerichtlicher Vergleich“ nur vorliegt, wenn das Gericht den Vergleich vorschlägt (so schon BAG, FD-ArbR 2015, 369152 m. Anm. Bauer).