Unwirksame Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Zitiervorschlag
Unwirksame Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. beck-aktuell, 21.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168591)
GG Art. 20; TVG § 5 I 1; ZPO § 580 Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 33/15 (LAG Berlin-Brandenburg)
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 41/2015 vom 20.10.2016
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Sachverhalt
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20.12.1999 i.d.F. vom 20.08.2007 und vom 05.12.2007 am 15.05.2008 gem. § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bzgl. des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2008). Am 25.06.2010 erfolgte die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 18.12.2009 (AVE VTV 2010). Die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKO-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die AVE gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche, die damit zur Beitragszahlung verpflichtet sind. Sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten erhalten Leistungen von den Sozialkassen.
Diverse nicht tarifgebundene, nur auf Grundlage der AVE zu Beitragszahlungen herangezogene Arbeitgeber vertreten die Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt. Auch habe kein öffentliches Interesse vorgelegen.
Das LAG hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffenen AVE wirksam sind.
Entscheidung
Die vom LAG zugelassenen Rechtsbeschwerden hatten Erfolg. Nach Auffassung des BAG sind die AVE vom 15.05.2008 und vom 20.06.2010 des VTV mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Es fehle schon an einer Befassung der damaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales (Olaf Scholz bzw. Ursula von der Leyen), die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip erforderlich sei. Darüber hinaus gebe es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere dürfte die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50 %-Quote nicht berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Der bisher nur in Form der Pressemitteilung (FD-ArbR 2016, 381417 vorliegenden Entscheidung ist zuzustimmen.
§ 5 I 1 TVG weist zwar die Entscheidung über die AVE dem BMAS und nicht dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu, was aber nichts an dessen persönlicher Entscheidungsverantwortung ändert (Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl. 2012, § 5 Rn. 165). Das sieht auch das BAG so. Die AVE als Rechtssetzungsakt muss vom Minister oder allenfalls seinem Staatssekretär als Vertreter verantwortet werden. Das kann – so wie es das BAG tut – aus Art. 20 GG geschlossen werden, ergibt sich aber auch aus der Verordnung zur Durchführung des TVG, in der sorgsam zwischen Ministerbefugnissen und denen des „Beauftragten“ des BMAS unterschieden wird (Löwisch/Rieble, a.a.O.).
Auch die Aussage zur Ermittlung der 50 %-Quote klingt überzeugend.
Betrüblich für den einen oder anderen Arbeitgeber mag sein, dass rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche von der Feststellung der Unwirksamkeit nicht in Betracht kommen und insoweit auch Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 ZPO ausgeschlossen sind.
- Redaktion beck-aktuell
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Unwirksame Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. beck-aktuell, 21.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168591)



