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EuGH

Vergabespezifischer Mindestlohn ist europrechtskonform

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

AEUV Art. 56; RL 2004/18/EG Art. 26; RL 96/71/EG Art. 3 I; LTTG § 3 Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Bieter verpflichtet, einen Mindestlohn zu zahlen. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird. EuGH, Urteil vom 17.11.2015 - C-115/14 (OLG Koblenz), BeckRS 2015, 81786

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Thomas Winzer, Gleiss Lutz, Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 07/2015 vom 25.02.2016

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Sachverhalt

Die Stadt Landau in der Pfalz schrieb im April 2013 einen Auftrag über Postdienstleistungen unionsweit im offenen Verfahren aus. Die Bieter sollten ihrem Angebot eine sog. Mindestentgelterklärung im Sinne des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz („LTTG“) beifügen, in der sich diese und von den Bietern eingesetzte Nachunternehmer verpflichten, Beschäftigten mindestens das jeweils geltende Mindestentgelt zu zahlen. Im Falle der Nichtabgabe einer Mindestentgelterklärung sieht § 3 I LTTG den Ausschluss des Angebots vor. Während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums waren die Postdienstleistungsunternehmen an keinen Tarifvertrag bzw. an keine Regelung eines allgemeinen Mindestlohns gebunden.

Die Bieterin RegioPost GmbH & Co. KG („RegioPost“) erachtete § 3 LTTG für vergaberechtswidrig und verweigerte die Vorlage einer Mindestentgelterklärung. Nach erneuter erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Mindestentgelterklärung seitens der Stadt Landau wurde die RegioPost vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein von der RegioPost gestellter Nachprüfungsantrag scheiterte. Das angerufene OLG Koblenz ersuchte den EuGH zur Vorabentscheidung zu den Fragen, ob die Pflicht zur Abgabe einer Mindestentgelterklärung sowie der Ausschluss des Bieters im Falle der Nichtvorlage einer Mindestentgelterklärung gemäß § 3 LTTG mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2004/18/EG, vereinbar seien.

Entscheidung

Der EuGH bejahte beide Vorlagefragen. Die Richtlinie 2004/18/EG steht Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen sich Bieter und eingesetzte Nachunternehmer in einer schriftlichen, dem Angebot beigefügten Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Nach Ansicht des EuGH liegt eine nach der Richtlinie 2004/18/EG zulässige zusätzliche Bedingung vor, da sich die Verpflichtung auf die Ausführung des Auftrags bezieht und soziale Aspekte betrifft. Von einer solchen zusätzlichen Bedingung hat das Land Rheinland-Pfalz mit § 3 LTTG und dementsprechend die Stadt Landau in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die zusätzliche Bedingung ist insoweit mit dem Unionsrecht vereinbar, als die Norm weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend wirkt und in der Vergabebekanntmachung als auch in die Verdingungsunterlagen transparent aufgenommen und kommuniziert worden ist. Zu dem Zeitpunkt der Ausschreibung existierte für den Bereich der Postdienstleistungen kein Mindestlohn nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag. Die aus § 3 LTTG resultierende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann insoweit durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt werden. Dabei ist es unerheblich, dass § 3 LTTG nur für öffentliche Aufträge gilt.

Ebenso steht die Richtlinie 2004/18 EG Rechtsvorschriften nicht entgegen, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, eine Mindestentgelterklärung zu unterzeichnet, die zur Zahlung eines bereits festgelegten Mindestlohn verpflichtet. Der vorgesehene Angebotsausschluss stellt nach Ansicht des EuGH keine Sanktion dar. Der Ausschluss ist vielmehr die Folge des Versäumnisses, die nach § 3 LTTG geforderte Mindestentgelterklärung dem Angebot beizufügen. Dass die Mindestentgelterklärung für die Teilnahme am offenen Verfahren zwingend erforderlich ist, wird nach Ansicht des EuGH äußerst transparent in der Vergabebekanntmachung formuliert und hebt die Bedeutung der Einhaltung einer zwingenden Schutzbestimmung von vornherein ausdrücklich hervor.

Praxishinweis

Der EuGH erkennt mittlerweile den Arbeitnehmerschutz als eine Beschränkungsmöglichkeit für die Dienstleistungsfreiheit an. Offen bleibt die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen MiLoG weiterhin als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit herangezogen werden kann. Man kann argumentieren, dass für darüber hinausgehende vergaberechtliche Mindestlohnvorgaben kein Bedürfnis mehr besteht.