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Spannstahlkartell

EuG bestätigt Geldbußen gegen vier spanische Gesellschaften

Parken in Pink

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 02.06.2016 die Klagen von vier spanischen Gesellschaften abgewiesen, die am europäischen Spannstahlkartell beteiligt und deshalb von der Europäischen Kommission mit Geldbußen belegt worden waren. Es lägen genügend Indizien für ihre Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit vor. Die Geldbußen seien für die Gesellschaften unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit auch tragbar (Az.: T-426/10, T-427/10, T-428/10, T-429/10, T-438/10, T-439/10, T-440/10 und T-441/10).

Kommission ahndete Spannstahlkartell

2010 ahndete die Kommission ein Kartell, an dem sich Lieferanten von Spannstahl ab den 1980er/1990er Jahren bis 2002 beteiligt hatten. Im Rahmen des Kartells wurden sowohl auf europäischer als auch auf nationaler und regionaler Ebene Quoten vereinbart, Kunden aufgeteilt, Preise festgesetzt und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Liefermengen und Kunden ausgetauscht. Nach den Feststellungen der Kommission hatten die betroffenen 18 Unternehmen damit eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen das EU-Recht begangen.  

Kommission änderte Beschluss zwei Mal  

Im Zusammenhang mit dem Kartell wurden zwischen 2010 und 2014 beim EuG 28 Klagen erhoben. Die betreffenden Gesellschaften begehrten im Wesentlichen eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen. Das Gericht entschied im Juli 2015 über zwölf der 28 Klagen. Zur Berichtigung von zum Teil durch die erhobenen Klagen aufgedeckten Berechnungsfehlern änderte die Kommission ihren Beschluss im Lauf des Verfahrens ein erstes Mal am 30.09.2010. Dies hatte die Herabsetzung mehrerer der im ursprünglichen Beschluss verhängten Geldbußen zur Folge. Am 04.04.2011 änderte die Kommission den ursprünglichen Beschluss in seiner geänderten Fassung ein zweites Mal, ohne dabei Fehler einzuräumen.  

Vier spanische Gesellschaften begehren Herabsetzung der ihnen auferlegten Geldbußen 

Die vier Gesellschaften Moreda-Riviere Trefilerías (MRT), Trefilerías Quijano (TQ), Trenzas y Cables de Acero PSC (Tycsa PSC) und Global Steel Wire (GSW) gehören zur spanischen Celsa-Gruppe. Nach Ansicht der Kommission hatte die Gruppe an dem Kartell teilgenommen, da die vier Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Im Anschluss an den ursprünglichen Beschluss sahen sich diese Gesellschaften außerstande, die gegen sie verhängten Geldbußen von insgesamt 54.389.000 Euro zu zahlen, ohne ihre Überlebensfähigkeit zu gefährden. Sie beantragten bei der Kommission eine Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit und ersuchten erneut um eine Herabsetzung der Geldbußen. Dieser neue Antrag wurde mit Schreiben vom 25.07.2012 zurückgewiesen. MRT, TQ, Tycsa PSC und GSW klagten zum einen (Az.: T-426/10 bis T-429/10) gegen den ursprünglichen Beschluss in der durch den ersten und den zweiten Änderungsbeschluss geänderten Fassung und zum anderen (Az.: T-438/12 bis T-441/12) gegen das Schreiben vom 25.07.2012. Die Gesellschaften bestritten im Wesentlichen ihre Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit und ihre Verantwortung.

EuG: Ausreichend Indizien für wirtschaftliche Einheit der Gesellschaften

Das EuG hat die acht Klagen der vier Gesellschaften abgewiesen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit durch die Kommission sei nicht zu beanstanden. Mehrere Indizien ließen diese Annahme plausibel erscheinen: Erstens seien die vier Gesellschaften während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung durch feste und enge Beziehungen miteinander verbunden gewesen. Zweitens sei das Argument, sie hätten sich auf dem Markt autonom verhalten, nicht hinreichend untermauert worden. Drittens seien sie von den anderen Kartellmitgliedern als ein einziger Wettbewerber wahrgenommen worden. Viertens hätten sie gemeinsames Personal gehabt. Und fünftens belegten die Aufgabenverteilung zwischen ihnen sowie deren Entwicklung eine kohärente Strategie der Optimierung von Produktionsressourcen und des Verkaufs von Spannstahl. Die Kommission habe auch keinen Fehler begangen, als sie den Gesellschaften die Verantwortung auferlegt habe, so das EuG weiter. Es habe eine aus mehreren Elementen bestehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgelegen.  

Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot durch Anwendung der Leitlinien von 2006

Laut EuG hat die Kommission durch die Anwendung der Leitlinien von 2006 bei der Berechnung der Geldbuße für die Gesellschaften der Celsa-Gruppe wegen einer vor dem Erlass der Leitlinien begangenen Zuwiderhandlung nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften verstoßen, da die in diesen Leitlinien enthaltene neue Berechnungsmethode für die fraglichen vier Gesellschaften bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar gewesen sei, als die Zuwiderhandlung begangen worden sei. Zudem stuft das Gericht die Dauer des Verwaltungsverfahrens angesichts der besonderen Komplexität der Sache trotz der besonderen Länge seiner ersten Phase nicht als übermäßig ein.

Verhängte Geldbußen tragbare Belastung

Bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften kommt das Gericht wie die Kommission in ihrem ursprünglichen Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaften zwar möglicherweise nicht über die finanziellen Mittel verfügt hätten, um sofort den Gesamtbetrag der verhängten Geldbußen zu zahlen, aber zumindest die erforderlichen Finanzierungen oder Bürgschaften hätten erhalten können. Das Gericht hebt hervor, dass die Kommission auch zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass die finanzielle Lage der Aktionäre der Gruppe den Gesellschaften die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 54,4 Millionen Euro ermöglicht hätte, die für die Celsa-Gruppe keine untragbare Belastung dargestellt habe.  

Klagen gegen Schreiben vom 25.07.2012 unzulässig

Die Klagen gegen das Schreiben vom 25.07.2012 waren laut EuG bereits unzulässig, da das Schreiben keinen Beschlusscharakter habe. Die von den Klägerinnen in ihren Anträgen vorgebrachten Tatsachen seien nicht geeignet gewesen, die im ursprünglichen Beschluss vorgenommene Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit wesentlich zu ändern.