Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe wegen Umzugs nicht noch einmal übernehmen

Zitiervorschlag
Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe wegen Umzugs nicht noch einmal übernehmen. beck-aktuell, 02.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179871)
Wer seinen durch den Grundsicherungsträger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen. Das geht aus einem am 01.03.2016 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden hervor (Az.: S 33 AS 300/13, nicht rechtskräftig).
SG: Nochmalige Kostenübernahme nur bei unverschuldetem Untergang der Möbel
Zwar könne eine erneute Wohnungserstausstattung grundsätzlich auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel gewährt werden, so das SG. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich beziehungsweise ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis, das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand – wie hier – achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.
Komplette Wohnungsausstattung bei Umzug ins Ausland aufgegeben
Die Klägerin aus Wiesbaden hatte durch das Jobcenter eine komplette Wohnungsausstattung erhalten. Drei Monate später zog sie ins Ausland und ließ ihren Hausstand zurück, ohne sich um den Verbleib ihrer Möbel zu kümmern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für eine Wohnungsausstattung. Die Behörde bewilligte ein Darlehen, lehnte die gewünschte Kostenübernahme als Zuschuss jedoch ab. Das SG Wiesbaden bestätigte diese Entscheidung.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Wiesbaden
- Urteil
- S 33 AS 300/13
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Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe wegen Umzugs nicht noch einmal übernehmen. beck-aktuell, 02.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179871)



