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SG Speyer verneint Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

Vollzeit mit der Brechstange?

Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 29.03.2016 entschieden (Az.: S 5 AS 493/14). Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten Sozialhilfe geleistet werden muss, weil das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozialhilfeträger zur Leistung in diesen Fällen auf Null reduziert sei.

Irin verlangt nach Einreise zur Arbeitssuche Sozialhilfe

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine irische Staatsangehörige geklagt, die im Rahmen ihrer Aufenthaltsanzeige angegeben hatte, zur Arbeitssuche eingereist zu sein. Den Antrag auf Gewährung von Hartz-IV-Leistungen lehnte der Beklagte ab. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin drei Monate in geringfügigem Umfang und war danach auf Arbeitssuche. Sie führt aus, dass der Leistungsausschluss nach dem SGB II gegen das europäische Gleichbehandlungsverbot verstoße. Zudem habe sie bereits eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut. Wenn sie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende habe, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Sozialhilfe.

SG Speyer: BSG-Rechtsprechung widerspricht Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers

Das SG Speyer hat die Klage abgewiesen. Entscheidend sei, dass sich das Aufenthaltsrecht der Klägerin allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, da sie weniger als ein Jahr in Deutschland tätig war. Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") verstoße nicht gegen europäisches Recht. Auch einen Anspruch auf Sozialhilfe besteht nach der Entscheidung nicht. Der Rechtsprechung des BSG sei nicht zu folgen, da sie sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hinwegsetze.

EU-Bürger können auf staatliche Unterstützungsleistungen in ihrem Heimatland zurückgreifen

Schließlich bedurfte es nach Auffassung des SG keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages aus Art. 20 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, materiell bedürftigen Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Anforderungen folge jedoch nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe. Denn anders als beispielsweise Asylbewerbern sei es Unionsbürgern regelmäßig möglich, ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (etwa durch politische Verfolgung) in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen.