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SG Magdeburg

Ungewolltes Doping Minderjähriger in DDR löst Opferentschädigungsansprüche aus

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Verabreichung von Dopingsubstanzen an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg mit Urteil vom 10.07.2015 im Fall einer 1963 geborenen Klägerin entschieden (Az.: S 14 VE 3/11, nicht rechtskräftig).

Gesundheitsstörungen nach Verabreichung von Dopingsubstanzen

Die Klägerin war zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin in der Abteilung Rudern. Sie leidet unter anderem an einer hochgradigen Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Ihre Gesundheitsstörungen führt sie darauf zurück, dass ihr in ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen verabreicht worden seien. Der beklagte Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, ein kausaler Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der Verabreichung von Dopingsubstanzen sei nicht nachgewiesen.

SG Magdeburg bejaht Ansprüche aus Opferentschädigungsgesetz

Das SG Magdeburg verurteilte den beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen, soweit diese – wie hier – auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol verursachten beziehungsweise verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere aufgetreten wären.