Fußball-Funktionäre gelten nicht als Ehrenamtliche

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Fußball-Funktionäre gelten nicht als Ehrenamtliche. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205786)
Sportfunktionäre sind keine Ehrenamtlichen - zumindest wenn sie hoch vergütet werden, Einfluss auf Personalentscheidungen haben und in die Verbandsarbeit eingebunden sind. Das hat das SG Frankfurt am Main entschieden.
Der Vorstand eines Sportfachverbandes für Fußball besteht unter anderem aus Mitgliedern des Präsidiums. Zu den Aufgaben des Verbandes gehören die Ausübung des Fußballsports, die Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und Wettbewerben verschiedenster Lizenzligen.
Zwei Männer waren seit 2007 Mitglieder des Präsidiums. Für ihre Tätigkeit im Verband erhielten die beiden Sportfunktionäre eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro sowie ein Notebook, ein Mobiltelefon, einen Dienstwagen und die Erstattung von Spesen.
Aufwandsentschädigung oder Gehalt?
Die Rentenversicherung stellte daraufhin eine Versicherungspflicht für die beiden Präsidiumsmitglieder aufgrund abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Die Funktionäre seien weisungsgebunden und in den Verein eingegliedert gewesen und hätten auch administrative Aufgaben wahrgenommen. Die Vergütung von 3.600 Euro überschreite die Grenze zulässiger finanzieller Zuwendungen bei Ehrenämtern.
Der Verband hielt dagegen: Bei der Tätigkeit im Präsidium handele es sich um eine nicht für jedermann zugängliche, ehrenamtliche Tätigkeit, für die man eine Aufwandsentschädigung gezahlt habe. Der Schwerpunkt habe nur auf repräsentativen Aufgaben gelegen; für administrative Aufgaben beschäftige man hauptamtliche Mitarbeiter. Außerdem seien die Präsidiumsmitglieder durch andere Einnahmequellen vollständig finanziell abgesichert gewesen.
Weisungsgebundenheit, Eingliederung und Vergütung
Das SG Frankfurt am Main hat die Klagen des Verbandes nun abgewiesen (Urteile vom 26.06.2026 - S 34 BA 30/22, S 34 BA 31/22). Bei der Tätigkeit habe es sich nicht um ein Ehrenamt gehandelt, sondern um eine abhängige Beschäftigung. Ehrenamtlich sei eine Tätigkeit nur dann, wenn sie nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit, so die Frankfurter Richterinnen und Richter.
Die beiden Funktionäre seien in ihrer Willensbildung nicht frei, sondern von den übrigen Präsidiumsmitgliedern und dem Vorstand abhängig und zudem noch an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten gebunden gewesen. Ihre Aufgaben seien auch nicht rein repräsentativer Natur gewesen. Zumindest bei einem Teil ihrer Entscheidungen habe es sich um personelle Entscheidungen im weitesten Sinne gehandelt, wie zum Beispiel bei der Berufung und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse und der Beisitzer der Rechtsorgane.
Auch seien die beiden Männer in den Verband eingegliedert gewesen. Über ihre Aufgaben seien sie in die Geschäftsabläufe eingebunden gewesen. Bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit hätten beide Männer die Interessen des Verbandes nach außen vertreten.
Außerdem hätten die Mitglieder des Präsidiums ihre Tätigkeit nicht ohne Erwerbsabsicht geleistet. Es habe sich nahezu um Vollzeittätigkeiten gehandelt, die auch marktgerecht entlohnt worden seien. Es gebe zwar keine normative Grenze für die Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern, die Vergütung von 3.600 Euro monatlich übersteige die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals 500 Euro jedoch deutlich. Bei der Vergütung habe es sich um eine verdeckte Entlohnung für die eingesetzte Arbeitszeit gehandelt, da Spesen gesondert abgerechnet worden seien, so das Gericht.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- SG Frankfurt am Main
- Urteil vom 26.06.2026
- S 34 BA 30/22, S 34 BA 31/22
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Fußball-Funktionäre gelten nicht als Ehrenamtliche. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205786)



