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SG Dresden

Mehrbedarf für Alleinerziehung trotz Mutterschaft der minderjährigen Tochter

Klageindustrie

Der Mehrbedarf für Alleinerziehung ist der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist. Laut Sozialgericht Dresden stellt das Gesetz nämlich allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden muss (Urteil vom 21.08.2015, Az.: S 40 AS 1713/13).

Jobcenter versagt Anspruch nach Geburt des Enkels

Die 44-jährige alleinstehende Klägerin lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV"). Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht, so das Argument des Jobcenters.

SG bejaht Anspruch auf Mehrbedarf

Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes sei, lasse den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen, so das Gericht. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden müsste. Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" fänden sich nicht.

Tochter trotz Geburt des Kindes weiter von Muttter betreut

Besonders die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe stützten dies. Hiernach werde gerade nicht danach unterschieden, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern seien oder nicht. Die minderjährige Tochter der Klägerin werde daher auch nach der Geburt ihres Sohnes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen, so das SG.