Krankenkasse muss Fettabsaugung bei Lipödem bezahlen

Zitiervorschlag
Krankenkasse muss Fettabsaugung bei Lipödem bezahlen. beck-aktuell, 22.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193221)
Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 13.03.2015 entschieden (Az.: S 47 KR 541/11). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
AOK Plus lehnte Kostenübernahme ab
Die 51 Jahre alte Versicherte leidet an beiden Beinen an einem Lipödem – sogenannte Reiterhose – im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Weitere Beschwerden resultieren aus der fortgeschrittenen Arthrose in den Kniegelenken. Die konservativen Behandlungsmaßnahmen wie manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion blieben ohne Erfolg. Die AOK Plus lehnte die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduzierung des krankhaften Gewebes ab. Es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Anrechnung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens, die notwendige Qualifikation der Ärzte und die operativen Anforderungen gebe es nicht. Die Therapie sei auch nicht für den ambulanten Bereich zugelassen. Eine Umgehung durch Ausweichen auf eine stationäre Behandlung sei nicht möglich.
SG Dresden: Behandlung nur stationär durchführbar
Das SG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Krankenkasse müsse die Kosten übernehmen. Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Da die erforderliche Absaugung pro Behandlungseinheit von bis zu 6.000 Mililitern eine hochdosierte Schmerzmittelbehandlung und Infusionen zum Ausgleich des Flüssigkeitshaushalts erfordert, könne sie nur stationär durchgeführt werden.
Faktische Behandlungsverweigerung zu vermeiden
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt ist. An den Umfang dieser Studien dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls komme es bei einem so erheblichen Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Dresden
- Urteil vom 13.03.2015
- S 47 KR 541/11
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Krankenkasse muss Fettabsaugung bei Lipödem bezahlen. beck-aktuell, 22.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193221)



