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SG Dortmund

Mobbing-Opfer erhält Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis

Revitalisierte VwGO

Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld I beanspruchen. Eine faktische Arbeitslosigkeit könne auch ohne formelle Kündigung ausreichen, entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Justizbeschäftigten (Urteil vom 10.10.2016, Az.: S 31 AL 84/16).

Angestellte wollte nach längerer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an alten Arbeitsplatz zurück

Die Justizbeschäftigte hatte sich bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos gemeldet, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, wegen Mobbing an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land bei dem Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung verklagt.

Arbeitsagentur lehnte Zahlung von Arbeitslosengeld I ab

Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos. Anders sah es das Sozialgericht Dortmund, das die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I verurteilte.

SG: Faktische Beschäftigungslosigkeit ausreichend

Für die Arbeitslosigkeit genüge eine faktische Beschäftigungslosigkeit, so das Sozialgericht. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse.

Versetzungsbemühen für Anspruch unerheblich

Auch habe sich die Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt, heißt es in der Entscheidung weiter. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Dabei sei es unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Dies sei als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit anzusehen, so die Kammer.