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SG Dortmund

Hartz-IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß

Rentenrebellen

Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist mit dem Grundgesetz vereinbar, da die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums nur die Beseitigung von Notlagen umfasst, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden können. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Beschluss vom 23.11.2015 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: S 30 AS 3827/15 ER).

Arbeitssuchendem Slowaken Alg-II-Zahlungen verweigert

Das Jobcenter Siegen-Wittgenstein verweigerte einem in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter unter Berufung auf den Leistungsausschluss für arbeitssuchende EU-Bürger in § 7 Abs. 1 SGB II die Zahlung von Arbeitslosengeld II. Dieser beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG.

SG: Antragsteller kann Lebensunterhalt in Heimatland sicherstellen

Das SG hat den Antrag abgelehnt. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.