Einseitige Kniegelenksarthrose eines Installateurs kann Berufskrankheit sein

Zitiervorschlag
Einseitige Kniegelenksarthrose eines Installateurs kann Berufskrankheit sein. beck-aktuell, 23.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191846)
Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend in der soenannten Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der BKV anerkannt und entschädigt werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 22.05.2015 entschieden (Az.: S 18 U 113/10).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Gas- und Wasserinstallateur, der mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat, leidet unter einer Kniegelenksarthrose am rechten Bein. Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.
SG Dortmund: Einseitige Arthrose entspricht jahrelanger kniebelastender Arbeitshaltung
Das Sozialgericht Dortmund hat die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, die Kniegelenksarthrose des Klägers als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt.
Übergewicht des Klägers irrelevant
Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung. Der BK-typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten. Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der Anerkennung nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Dortmund
- Urteil vom 22.05.2015
- S 18 U 113/10
Zitiervorschlag
Einseitige Kniegelenksarthrose eines Installateurs kann Berufskrankheit sein. beck-aktuell, 23.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191846)



